Stellung des nationalen Prüfungsantrags bei einer PCT-Anmeldung

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

wie ist das eigentlich bei einer PCT-Anmeldung mit dem Termin zur Stellung des nationalen Prüfungsantrags. Beispielsweise schreibt das Recht eines PCT-Mitgliedstaats vor, dass man spätestens 5 Jahre nach dem Anmeldetag der PCT-Anmeldung Prüfungsantrag stellen muss.

Spricht nun bei einer PCT-Anmeldung irgendetwas besonderes dafür, dass man den Prüfungsantrag früher stellt (beispielsweise kurz nach Einleitung der nationalen Phase) -- abgesehen von den bekannten Folgen der frühen Stellung eines Prüfungsantrags (schnellere Bearbeitung, schnellere Erteilung, bessere Durchsetzungsmöglichkeiten)?

Danke schon mal für Tipps,

Grüße Kurt
 

pak

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
Spricht nun bei einer PCT-Anmeldung irgendetwas besonderes dafür, dass man den Prüfungsantrag früher stellt (beispielsweise kurz nach Einleitung der nationalen Phase) ....
Ist mE das gleiche wie beim Prüfungsantrag für eine Deutsche Patentanmeldung. Gleich stellen oder eben erst später, falls der angemeldete Gegenstand erst später relevant werden sollte. Aus meiner Erfahrung wird der Prüfungsantrag erst später gestellt, wenn man erst einmal abwarten möchte, ob die Erfindung später auch tatsächlich in einem Produkt/einem Verfahren umgesetzt wird, d.h. vielleicht wird das Patent später gar nicht benötigt, so dass man die Patentanmeldung durch Nichtstellung des Prüfungsantrages verfallen lassen kann. Insoweit kann man sich die frühen Kosten für die Prüfung (Amtsgebühren weniger als evtl. Bearbeitungskosten seitens des Anwalts oder der Abteilung) zunächst sparen kann bis sicher ist, welchen Wert die Erfindung hat. Hängt somit wohl von der Wichtigkeit des Anmeldungsgegenstandes ab ...

pak
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke - dann also wohl prinzipiell das gleiche wie in Sachen einer nationalen Anmeldung.

Grüße Kurt.
 
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