Freistellungsklausel in Einkaufsbedingungen

Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass wir durch den Weiterverkauf, die vertragsgemäße Verwendung oder Benutzung der gelieferten Erzeugnisse keine Patente oder Schutzrechte eonschließlich Schutzrechtsanmeldungen und sonstige Urheberrechte verletzen und stellt uns von Ansprüchen Dritter aus der Benutzung bzw. Verletzung solcher Rechte frei.


Aua! Das schmerzt den Lieferanten, ist aber so üblicherweise in Einkaufsbedingungen (Google) zu finden.

Meine Fragen:

Ist eine solche Freistellungsklausel überhaupt wirksam?

Wie könnte eine abgeschwächte Formulierung aussehen?


Bin gespannt auf die Antworten.

Viele Grüße
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Solche Klauseln sind wirksam und gültig.

Denkbar wäre z.B. eine Deckelung für die Freistellung und der Auschluss der Ansprüche bei Veränderung der gelieferten Gegenstände/Materialien, bei Kombination/gemeinsamer Nutzung/Inbetriebnahme mit anderen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden und dgl., die nicht vom Lieferanten geliefert wurden.

Denkbar wäre auch ein Ausschluss der Ansprüche bei Weitervertrieb/Nutzung/Inbetriebnahme an/durch Dritte, die nicht zum Unternehmen des Kunden gehören.

Wichtig ist auch, dass der Lieferant vor der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt wird und ihm alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Wenn solche Ansprüche geltend gemacht wurden, sollte der Lieferant die Möglichkeit haben, auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht zu erwerben, die Produkte/Materialien zu ändern oder durch gleichwertige auszutauschen. Im Idealfall sollte der Lieferant dann noch die Möglichkeit haben, falls ihm dies mit angemessenen Aufwand nicht möglich ist, dass der Kunde die Gegenstände/Materialien an den Lieferanten retourniert (mit Rückerstattung der Kosten und eventueller Schäden des Kunden).
 
@ Lysios

Vielen Dank für die Antwort. Die Abschwächungsbeispiele gefallen mir.

Trotzdem:

Die Freistellungsklausel erscheint mir zu heftig. Daher habe ich mal weiterrecherchiert und siehe da ...

eine BGH- Entscheidung: VIII ZR 16/05


Freistellungsklausel unwirksam!!!! Sofern keine Garantie abgeben wurde. Eine solche Garantie findet sch aber niemals in den AGBs.

Meiner Meinung nach eine sehr wichtige Enscheidung. Entsprechende AGBs enthalten fast immer die Freisstellungsklausel.
 

Anhänge

  • 3496183_BGH_VIII_ZR_16-05.pdf
    141,4 KB · Aufr.: 12

Lysios

*** KT-HERO ***
Danke für die Entscheidung. Ich kannte sie, hatte sie aber schon wieder vergessen.

Aus meiner Sicht kann man das aber nicht pauschalisieren. Es wird hier auf den Punkt des Nichtverschuldens abgehoben. Insoweit kommt es auch auf die gesamten AGBs an: Welche Leistungen hier vom Lieferanten konkret erbracht werden. Nicht umsonst steht hier "AGBs eines Baumarktes".

Wenn die AGBs z.B. darauf abzielen, dass ein Lieferant eine Entwicklungstätigkeit vornimmt, und das Ergebnis der Entwicklungsarbeit schuldet, dann ist er verpflichtet, bei der Entwicklung die angemessene Sorgfalt walten zu lassen. Und die besteht auch in der Recherche von Schutzrechten. Insoweit liegt dann ein Verschulden des Lieferanten vor.
 
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