Regel 5 EPÜ - Beglaubigung von Übersetzungen

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Werte Kollegen,
musste schon einmal jemand von euch eine Beglaubigung einer Übersetzung einreichen?

Hier geht es konkret um die Übersetzung einer Entgegenhaltung im Einspruchsverfahren in die Verfahrenssprache.

Muss die Beglaubigung von einem öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzer abgegeben werden?

Ich denke nicht, denn es gibt wohl kaum für jede Sprachkombination beeidigte Übersetzer.

Reicht es demnach, wenn der Übersetzer bestätigt, der Ausgangs- und Zielsprache mächtig zu sein und der Zieltext nach bestem Wissen und Gewissen eine korrekte Übersetzung des Ausgangstextes ist?

Wer könnte alternativ eine solche Beglaubigung erstellen?

es dankt
der onkel
 

Hildchen

BRONZE - Mitglied
Lieber Paten(t)onkel,

schau mal in den Prüfungsrichtlinien des EPA nach (A-VIII. 7.).
Soviel ich weiss darf das auch ein European Patent Attorney. Wir hatten auf jeden Fall in meiner Ausbildungskanzlei einen Stempel womit der zuständige Anwalt eine derartige Übersetzung plus Unterschrift beglaubigt hat.

Gruß, Nicole
 
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