Artikel 79 (1) EPC 2000 Benennung von Vertragsstaaten

Fragesteller

Vielschreiber
Hallo Ihr!

Grundlage: Nach dem Artikel 79 (1) EPC 2000 gelten alle Vertragsstaaten als benannt.

Sachverhalt: Bei Anmeldung eines Patents wurden im Formblatt 1001 des EPA nur 5 Staaten benannt. Kurz nach der Anmeldung, also innerhalb von 4 Monaten, besteht der Wunsch weitere Staaten zu benennen.

Frage: Ist die Benennung durch einfache Ueberweiseung der zusaetzlichen Benennungsgebuehr rechtskraeftig, da nach Art. 79 (1) EPC sowieso alle Vertragsstaaten gelten?

Oder muss man einen gesonderten Antrag stellen um ein zuvor nicht benannten Staat zu benennnen?

Vielen Dank, auch fuer die letze Antwort!
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Hallo

Im Form 1001 heisst es lediglich, es ist derzeit beabsichtigt, weniger als sieben Benennungsgebühren zu entrichten. Feld 31.1. Aufgrund des Wortlautes gibt man hier lediglich seine Absichten in einer nicht-bindenden Art und Weise zu Protokoll.

Nach R39(1) muss die Benennungsgebühr innerhalb von 6 Monaten ab Hinweis der Publikation der EP-Anmeldung mit Recherchenbericht erfolgen.

Es gibt meines Erachtens keine Stelle im EPÜ die besagt, dass die Benennungsgebühren "en bloc" gezahlt werden müssen. Daher kann man meines Erachtens die Benennungsgebühren in mehreren Raten zahlen. Dies muss aber logischerweise vor Ablauf der entsprechenden Frist geschehen.

Ich würde allerdings bei der Zahlung der 7ten Gebühr in einem Anschreiben darauf hinweisen, dass nun alle Vetragsstaaten benannt sind.

Kleiner Hinweis am Rande: Dies ändert ab dem 1.April 2009, da dann nur noch eine Benennungsgebühr bezahlt werden kann.

Gruss

PS. Feld 31.2 würde ich NIEMALS ankreuzen, denn da vergibt man sich die Möglichkeit der Weiterbehandlung für die Frist zur Zahlung der Benennungsgebühr für (noch) nicht benannte Staaten.
 
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