Ab dem Eintragungstag ("Die Eintragung hat die Wirkung..."). Dabei ist es ja eine beliebte Diskussion, ob man schuldhaft handeln kann, wenn man keine praktische Möglichkeit hatte, von dem Schutzrecht Kenntnis zu nehmen (die Gebrauchsmusterstelle beim DPMA würde sich jedenfalls bedanken, wenn man da ständig anrufen und nach neuesten Eintragungen fragen würde, die noch nicht veröffentlicht sind). Daher könnte sich das mit Schadenersatz für die Zeit zwischen Eintragungstag und Veröffentlichung der Eintragung schwierig gestalten. Müsstest Du im Zweifel mal intensiveres Kommentarstudium betreiben. Unterlassen muss der Verletzer aber, wie sehr sich das aber im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bei GebrM durchsetzen lässt, steht wieder auf einem anderen Blatt...pak schrieb:Ab dem EINTRAGUNGSTAG oder ab der VERÖFFENTLICHUNG DER EINTRAGUNG ?