AGBs und Schutzrechte Dritter

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

in den AGBs ist häufig ein Passus zu Urheberrechten zu finden. Demgemäß lehnt der Verkäufer jedwede Verantwortung ab, sofern durch das verkaufte Produkt Urheberrechte Dritter verletzt werden, also der Käufer kann die Verletzung des fremden Urheberrechts nicht als Sachmangel gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Nun meine Frage:

  • Gibt es einen entsprechenden Passus für die AGBs betreffend Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, und wie wäre dann der Wortlaut?
  • Falls ja, hält ein solcher Passus einer gerichtlichen Bewertung stand?
Gruß und Dank

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
2. Falls ja, hält ein solcher Passus einer gerichtlichen Bewertung stand?
Das kommt darauf an. :)

Eine Inhaltskontrolle von AGBs findet bei Verträgen zwischen Kaufleuten nicht statt, da müsste derlei also funktionieren. Ein Verbraucher wiederum kann ja nicht Verletzer sein, also ist die Klausel eigentlich egal. Der Verkäufer kommt natürlich nicht aus der Haftung gegenüber dem Schutzrechtsinhaber raus. Ich denke aber nicht, dass der Verbraucher eine solche Ausschlussklausel in AGBs erwarten müsste, von daher kann ich mir nicht vorstellen, dass sie greifen würden. Immerhin ist das eine ziemlich signifikante Einschränkung der Rechte des Käufers.
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Grond,

danke für Deine Antwort.

grond schrieb:
Eine Inhaltskontrolle von AGBs findet bei Verträgen zwischen Kaufleuten nicht statt, da müsste derlei also funktionieren.
In dem vorliegenden Fall handelt es sich tatsächlich um einen Vertrag zwischen Kaufleuten.

grond schrieb:
Der Verkäufer kommt natürlich nicht aus der Haftung gegenüber dem Schutzrechtsinhaber raus.
Das ist klar, die Rechte des Patentinhabers ggü. dem Verkäufer bleiben natürlich bestehen. Im vorliegenden Fall hat sich der Patentinhaber an den Käufer gewandt und diesen dazu aufgefordert, die verbleibenden Produkte, die das Patent verletzen sollen, zur Vernichtung herauszugeben. Dummerweise hat sich der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer und unter Vermeidung eines Verletzungsverfahrens hierzu bereiterklärt, um anschließend Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Ist Dir eine solche Klausel in den AGBs bekannt? Kannst Du hier den Wortlaut wiedergeben?

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Dummerweise hat sich der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer und unter Vermeidung eines Verletzungsverfahrens hierzu bereiterklärt, um anschließend Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Das ist ziemlich dumm vom Käufer, denn nun wird er beweisen müssen, dass die Gegenstände tatsächlich das Patent verletzt haben, weshalb der Verkäufer schadenersatzpflichtig sein soll. (Preisfrage: kommt er mit einer solchen Schadenersatzklage wohl vor einen Patentverletzungssenat?) War es keine Patentverletzung, müsste er wohl den Patentinhaber verklagen.


Ist Dir eine solche Klausel in den AGBs bekannt?
Nein, leider nicht, gibt es aber garantiert.
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Das ist ziemlich dumm vom Käufer, denn nun wird er beweisen müssen, dass die Gegenstände tatsächlich das Patent verletzt haben, weshalb der Verkäufer schadenersatzpflichtig sein soll. (Preisfrage: kommt er mit einer solchen Schadenersatzklage wohl vor einen Patentverletzungssenat?) War es keine Patentverletzung, müsste er wohl den Patentinhaber verklagen.
Das Verhalten des Käufers ist tatsächlich ärgerlich, zumal dieser hätte vorher Rücksprache mit dem Verkäufer halten sollen. Das Dumme an der Situation ist, dass der Käufer einer der besten Kunden des Verkäufers ist, mit dem weiterhin gute Geschäfte gemacht werden. Deshalb ist im Moment das Ziel, den Hersteller, von dem der Verkäufer die Produkte hat, zu verklagen, wobei in diesem Verfahren die Aufgabe des Verkäufers sein wird, zu belegen, dass das Patent verletzt wird.

Die Frage, ob die Schadensersatzklage vor einem Patentverletzungssenat landet, habe ich mir auch schon gestellt. Bin selbst gespannt ;-)

Kennt jemand anderes einen Wortlaut für die oben erwähnte Klausel in den AGBs ?

pak
 

Lysios

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
[Kennt jemand anderes einen Wortlaut für die oben erwähnte Klausel in den AGBs ?
Warum ist das denn hier wichtig? Auch in AGBs im B2B-Bereich (also nicht B2C) läßt sich die Haftung nach deutschem Recht bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken, soweit dadurch nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Da ist es doch gar nicht notwendig, noch nach gewerblichen Schutzrechten zu spezifizieren?

Es gibt zu dieser komplizierten Haftungsthematik sehr viel dedizierte Rechtsprechung. Die Sache lässt sich nur im Einzelfall beurteilen und das sollte von sehr erfahrenen Rechtsanwälten gemacht werden.
 

pak

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Warum ist das denn hier wichtig? Auch in AGBs im B2B-Bereich (also nicht B2C) läßt sich die Haftung nach deutschem Recht bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken, soweit dadurch nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Da ist es doch gar nicht notwendig, noch nach gewerblichen Schutzrechten zu spezifizieren?
Hallo Lysios,

danke für Deinen Hinweis. Keine Sorge, an den AGBs arbeitet tatsächlich ein Rechtsanwalt mit. In diesem Zusammenhang sei jedoch angemerkt, dass die ursprünglichen AGBs auch von einem Rechtsanwalt geprüft wurden, der an die genannten Schutzrechte gar keinen Gedanken verschwendet hat.

Falls - wie Du sagst - eine Spezifizierung von Schutzrechten, wie dem Patent oder dem Gebrauchsmuster, nicht unbedingt erforderlich ist, so frage ich mich jedoch, warum in den Standard-AGBs speziell auf die Urheberrechte eingegangen wird. Die Urheberrechte könnten doch dann auch über die von Dir erwähnte Haftungsbeschränkung im B2B-Bereich abgedeckt werden.

Gruß

pak
 

Lysios

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Falls - wie Du sagst - eine Spezifizierung von Schutzrechten, wie dem Patent oder dem Gebrauchsmuster, nicht unbedingt erforderlich ist, so frage ich mich jedoch, warum in den Standard-AGBs speziell auf die Urheberrechte eingegangen wird. Die Urheberrechte könnten doch dann auch über die von Dir erwähnte Haftungsbeschränkung im B2B-Bereich abgedeckt werden.
Das Problem ist es einerseits, zu klären, was die wesentlichen Vertragspflichten in Bezug auf die durch die AGBs abgedeckten Leistungen sind.

Andererseits müssen die AGBs auch für die Kunden soweit akzeptabel sein, dass diese nicht ständig Abweichungen wünschen, die entsprechende Transaktionskosten verursachen. Solche Kosten sollen ja gerade durch AGBs vermieden werden.

Das ist selbst für sehr erfahrene Rechtsanwälte ein schwieriges Thema.
 

pak

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Das Problem ist es einerseits, zu klären, was die wesentlichen Vertragspflichten in Bezug auf die durch die AGBs abgedeckten Leistungen sind.

Andererseits müssen die AGBs auch für die Kunden soweit akzeptabel sein, dass diese nicht ständig Abweichungen wünschen, die entsprechende Transaktionskosten verursachen. Solche Kosten sollen ja gerade durch AGBs vermieden werden.

Das ist selbst für sehr erfahrene Rechtsanwälte ein schwieriges Thema.
Sicher. Das beantwortet jedoch nicht die Frage, warum in den gängigen AGBs Urheberrechte ausdrücklich aufgeführt werden, die gewerblichen Schutzrechte, wie Patent, Gebrauchsmuster etc., jedoch keine Erwähnung finden.

Gruß

pak
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Das beantwortet jedoch nicht die Frage, warum in den gängigen AGBs Urheberrechte ausdrücklich aufgeführt werden, die gewerblichen Schutzrechte, wie Patent, Gebrauchsmuster etc., jedoch keine Erwähnung finden.
Vielleicht hat das rein praktische Gründe:
Über bestehende Urheberrechte kann man sich nicht verlässlich und umfassend informieren, so dass trotz eines möglicherweise vorliegenden Rechtsmangels die Haftung dafür ausgeschlossen werden kann.
Bei registrierten Schutzrechten ist dagegen eine Prüfung auf potentielle Verletzungen möglich und zumutbar, so dass ein diesbezüglicher Haftungsausschluss nicht zulässig ist.
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Das beantwortet jedoch nicht die Frage, warum in den gängigen AGBs Urheberrechte ausdrücklich aufgeführt werden, die gewerblichen Schutzrechte, wie Patent, Gebrauchsmuster etc., jedoch keine Erwähnung finden.
Ich würde mangelndes Wissen bei den Verfassern vermuten. Für den durchschnittlichen Juristen sind Patente, Gebrauchsmuster usw. doch keine Begriffe aus dem aktiven Wortschatz, vom Urheberrecht hat hingegen jeder schon einmal gehört. Wenn ich mich z.B. mit einem Wald-und-Wiesen-RA unterhalte, der bei der gewöhnlich unbefriedigenden Umsatzsituation bei vielen RAs vermutlich nicht dafür zurückschrecken würde, ein Mandat über die Erstellung von AGBs anzunehmen, muss ich oft auch erst einmal erklären, was ein Patentanwalt ist und dass der Rechtsberatung in bestimmten Rechtsgebieten leisten darf.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Sicher. Das beantwortet jedoch nicht die Frage, warum in den gängigen AGBs Urheberrechte ausdrücklich aufgeführt werden, die gewerblichen Schutzrechte, wie Patent, Gebrauchsmuster etc., jedoch keine Erwähnung finden.
Ich habe schon einige AGBs bewertet. Dabei kamen die verschiedensten Variationen vor (z.B. nur Urheberrechte, nur gewerbliche Schutzrechte, beides, nur Rechte Dritter allgemein usw.). Was verstehst Du denn unter gängigen AGBs?

Es kommt doch auf die Leistung an, die konkrekt erbracht wird. Beziehst Du Dich eventuell auf AGBs eines Dienstleisters, der Entwicklungsaufträge annimmt? Selbst dann kommt es auf die konkrete Art und Weise der Entwicklungen an.

Beziehst Du Dich eventuell auf AGBs eines Händlers, der fertige Standardprodukte vertreibt? Selbst dann kann es wesentliche Unterschiede machen, ob der Händler Importeur ist oder die Waren von deutschen Herstellern bezieht. Auch die gehandelten Waren selbst können entscheidende Unterschiede verursachen.

Es kommt wirklich auf den konkreten Einzelfall an.
 

pak

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Beziehst Du Dich eventuell auf AGBs eines Händlers, der fertige Standardprodukte vertreibt? Selbst dann kann es wesentliche Unterschiede machen, ob der Händler Importeur ist oder die Waren von deutschen Herstellern bezieht. Auch die gehandelten Waren selbst können entscheidende Unterschiede verursachen.

Es kommt wirklich auf den konkreten Einzelfall an.
Hallo Lysios,

danke für Deine Anmerkungen.

Im vorliegenden Fall wurde das Produkt durch den Verkäufer von einem deutschen Hersteller bezogen, der dieses standardmäßig angeboten hat. Der Verkäufer hat dieses Produkt dann an den Käufer verkauft, wobei diesem Verkauf die in Frage stehenden AGBs zugrunde lagen. Ich denke, dass ein Haftungsausschluss betreffend Schutzrechte Dritter durchaus möglich und ggf. sogar Praxis ist.

Deinen weiteren Ausführungen konnte ich entnehmen, dass Du eine entsprechende Formulierung bereits gesehen hast. Dann mal her damit ... ;-)

Gruß und Dank

pak
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich habe eine Weile überlegt, was ich hier antworten.

Weil ich das Kapitel so gut beschrieben finde und es kostenlos ist, möchte ich lieber dieses für sich sprechen lassen. Bitte nicht davon verwirren lassen, dass es hier um Software geht. Es werden im Prinzip die wichtigsten Aspekte auch für "normale" Produkte angesprochen. Vielleicht hilft das ja weiter:

http://www.ifross.de/ifross_html/Druckfassung/Ziffer%2011und12.pdf

Ansonsten ist natürlich klar, dass der Händler die Haftung für fremde gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte ausschliessen kann, wenn es nicht zu seinen Sorgfaltspflichten gehört, solche zu prüfen.
 
Oben