Rückerstattung zusätzlicher Anspruchsgebühren (EPA)

pak

*** KT-HERO ***
Folgender Fall:

Der eingereichte Anspruchssatz umfasst 20 Ansprüche. Die zusätzlichen Anspruchsgebühren für den 16. und jeden weiteren Anspruch werden entrichtet. Das Patent wird erteilt auf Grundlage eines Anspruchssatzes mit nur noch 10 Ansprüchen.

Besteht ein "Anspruch" auf Rückzahlung der zusätzlichen Anspruchsgebühren? Ich habe nichts hierzu in AO und GebO gefunden ...

Gruß

pak
 

patch

BRONZE - Mitglied
Nein, kein Anspruch auf Rückzahlung:

Siehe RiLi A III 9. Anspruchsgebühren:
...
"Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nur im Falle der R. 37(2) zurückgezahlt."...

patch
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Besteht ein "Anspruch" auf Rückzahlung der zusätzlichen Anspruchsgebühren?
Nein. Keine Rechtsgrundlage, kein Anspruch. Geregelt ist nur der Fall, dass die zur Erteilung vorgesehenen Unterlagen mehr Ansprüche enthalten als die ursprünglichen Unterlagen, dann sind ggf. weitere Anspruchsgebühren zu entrichten. Dabei ist es übrigens egal, ob sich die Gegenstände der Ansprüche geändert haben. Man kann also z.B. Unteransprüche gegen komplett andere austauschen, ohne zusätzliche Gebühren entrichten zu müssen. Generell spricht übrigens nichts dagegen (ganz im Gegenteil, es gibt sogar eine bestätigende EPA-Entscheidung), die Ansprüche ab Nr. 16 nur in der Beschreibung zu führen und nach "Verlust" einiger Ansprüche im Erteilungsverfahren in den Anspruchssatz zu überführen. Spart potentiell eine ganze Menge Geld...

Mit den neuen EPÜ-Regeln zur Teilungsanmeldung sollte aber ohnehin noch weniger dafürsprechen, mit riesigen Anspruchssätzen ins EP-Erteilungsverfahren zu gehen:

http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/decisions/archive/20090325_de.html
 

pak

*** KT-HERO ***
patch schrieb:
Nein, kein Anspruch auf Rückzahlung:

Siehe RiLi A III 9. Anspruchsgebühren:
...
"Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nur im Falle der R. 37(2) zurückgezahlt."...
OK, danke für den Hinweis (auch an Grond).

Wie ist es denn im umgekehrten Fall, Eingereichte Anspruchszahl 20, erteilte Anspruchszahl 25? Müssen dann noch 5 weitere zusätzliche Anspruchsgebühren entrichtet werden? (Vor dem Hintergrund, dass wir derzeit die Ansprüche mit "vorzugsweise, besonder bevorzugt & Co." zusammenfassen, bis die Anspruchszahl 15 oder weniger beträgt, was später evtl. dazu führt, dass diese Ansprüche wieder auseinandergefriemelt werden müssen.)

pak
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Geregelt ist nur der Fall, dass die zur Erteilung vorgesehenen Unterlagen mehr Ansprüche enthalten als die ursprünglichen Unterlagen, dann sind ggf. weitere Anspruchsgebühren zu entrichten.
Hoppla, die Antwort auf meine letzte Frage wurde ja schon gegeben. Du sprichst von einer Regelung und meinst damit wohl R.45(1) AO, in der von der "Europäischen Patentanmeldung" und nicht von den ursprünglich eingereichten Unterlagen die Rede ist.

Gruß

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Hoppla, die Antwort auf meine letzte Frage wurde ja schon gegeben. Du sprichst von einer Regelung und meinst damit wohl R.45(1) AO, in der von der "Europäischen Patentanmeldung" und nicht von den ursprünglich eingereichten Unterlagen die Rede ist.
Nö, R. 71(6).
 

union

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Mit den neuen EPÜ-Regeln zur Teilungsanmeldung sollte aber ohnehin noch weniger dafürsprechen, mit riesigen Anspruchssätzen ins EP-Erteilungsverfahren zu gehen:
Das Argument verstehe ich nicht... Was hat die Anzahl der Ansprüche mit der neuen Regelung zur Frist für die Teilanmeldung zu tun?
 

grond

*** KT-HERO ***
union schrieb:
Das Argument verstehe ich nicht... Was hat die Anzahl der Ansprüche mit der neuen Regelung zur Frist für die Teilanmeldung zu tun?
Naja, je größer der Anspruchssatz, desto größer die Wahrhscheinlichkeit, dass sich im Erteilungsverfahren Uneinheitlichkeit ergibt. Teilweise legen es die Mandanten ja auch darauf an, verschiedenste Alternativlösungen zur (scheinbaren) Kostenersparnis in eine Anmeldung zu stopfen, um durch das Erteilungsverfahren "Anregungen" zu bekommen, welche Lösung man in der Entwicklung weiterverfolgen sollte. Angesichts von Anspruchsgebühren und zeitlicher Begrenzung für die Einreichung von Teilungsanmeldungen sollte eine Alternativlösung vielleicht noch eine Weile in der Schublade gelassen oder gleich mit einer eigenen Anmeldung bedacht werden.
 
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