Ausführbarkeit vs. Neuheitsschädlichkeit

Rex

*** KT-HERO ***
Ich habe mal eine dumme Frage:

a) Kann eine ältere Patentanmeldung, bei der das Amt hinsichtlich der beschriebenen und beanspruchten Erfindung fehlende Ausführbarkeit festgestellt hat, für eine jüngere Anmeldung mit der gleichen Erfindung, die aber ausführbar beschrieben ist, neuheitsschädlich sein?

b) Könnte die jüngere Anmeldung die Prio der älteren wirksam in Anspruch nehmen?
 

grond

*** KT-HERO ***
Rex schrieb:
a) Kann eine ältere Patentanmeldung, bei der das Amt hinsichtlich der beschriebenen und beanspruchten Erfindung fehlende Ausführbarkeit festgestellt hat, für eine jüngere Anmeldung mit der gleichen Erfindung, die aber ausführbar beschrieben ist, neuheitsschädlich sein?
Nein. Die ältere Patentanmeldung offenbart ja gerade nicht die technische Lehre der neueren Anmeldung, kann diese also auch nicht vorwegnehmen. Der zitierte S.d.T. muss an dessen Anmeldetag ausführbar gewesen sein (was ich etwas schwierig finde, da der offenbarte Gegenstand ja am Tag der jüngeren Anmeldung längst ausführbar hätte sein können; andererseits müsste das ja dann durch andere Dokumente belegbar sein). Wenn das Grundwissen des Fachmanns also nicht ausreichte, um die Lehre der älteren Anmeldung umzusetzen, dann lag ihm der Gegenstand der jüngeren Anmeldung auch nicht wegen der älteren nahe.


b) Könnte die jüngere Anmeldung die Prio der älteren wirksam in Anspruch nehmen?
Eher nein, weil der identische Erfindungsgegenstand ja in der älteren Anmeldung nicht offenbart war, der Erfinder also damals auch noch nicht in Erfindungsbesitz war.
 

dutchie

BRONZE - Mitglied
Rex schrieb:
Ich habe mal eine dumme Frage:

a) Kann eine ältere Patentanmeldung, bei der das Amt hinsichtlich der beschriebenen und beanspruchten Erfindung fehlende Ausführbarkeit festgestellt hat, für eine jüngere Anmeldung mit der gleichen Erfindung, die aber ausführbar beschrieben ist, neuheitsschädlich sein?
Ja, wenn z.B. die erste Anmeldung nicht in den ganzen beanspruchten Umfang ausfuerbar war, aber in einem kleineren, dann ist dieser kleiner Stueck neuhaitsschaedlich; oder z.B. wenn sich die SdT inzwischen so entwickelt hat, dass was nicht vor 10 Jahren ausfuerbar war, jetzt eine Routinetechnik ist (T 206/83 common general knowledge).

Und du hast es auch erkannt als die selbe Erfindung.

Nur in einen Ausnahmefall, wo du z.B. in der ersten Anmeldung die Beschreibung einer andrerer Anmeldung beigefuegt haettest, wuerde ich das gewaerleisten.


Rex schrieb:
b) Könnte die jüngere Anmeldung die Prio der älteren wirksam in Anspruch nehmen
Wenn dass in einem Jahr passiert, ja.
Das Gegenstand muss an der Tag der Anmeldung ausfuerbar sein. Wenn sich der SdT verendert hat, und jetzt die Anmeldung ausfuerbar ist, kriegst du wahrscheinlich Probleme mit der Erfinderischen Taetigkeit, aber die Ausfuerbarkeit bleibt.

D
 

Rex

*** KT-HERO ***
Vielen Dank an dutchie und grond für die Antworten. Allerdings sind das zwei völlig gegensätzliche Meinungen.

Und ich armer Tor bin so schlau als wie zuvor. Deshalb sollte hier der Redakteur eingreifen und eine abschließende Entscheidung treffen.
 

Primzi

GOLD - Mitglied
Rex schrieb:
Vielen Dank an dutchie und grond für die Antworten. Allerdings sind das zwei völlig gegensätzliche Meinungen.
Wenn du das Patent erteilt haben willst, wende dich an grond, wenn du es in einer Oppo vernichten willst - dann an dutchie, doch das ginge vieleicht nicht, weil er scheint mir eher ein Pruefer zu sein.

Primzi
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Die Meinungen sind nicht so unterschiedlich.

Nicht ausführbar "offenbart" ist keine Offenbarung. Das beantwortet eigentlich alles. Ansonsten noch RiLi lesen, C-IV-9.3 und 9.4.
 
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