Übersetzung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses (D->E)

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

eine EU-Markenanmeldung (Einreichungssprache: Deutsch) soll als Priorität für eine US-Markennachanmeldung herhalten. Das HABM übersetzt ja normalerweise das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis von sich aus in die andere Sprache (in diesem Fall: Englisch), jedoch nicht innerhalb der Prioritätsfrist für die Nachanmeldung, so dass wir vorher tätig werden müssen.

Daher meine Frage, wie Ihr die Übersetzung handhabt. Bedient Ihr Euch eines Übersetzers oder führt Ihr die Übersetzung selbst durch. Falls Ihr selbst übersetzt, kennt Ihr Übersetzungshilfen, die mehr als nur die Übersetzung der "Oberbegriffe" der jeweiligen Klasse beinhalten?

Dank vorab

pak
 

Horst

*** KT-HERO ***
Die Ausgabe der Nizza-Klassifikation ist immer hilfreich, selbst wenn man sich nicht offiziell klassifierte W/DL ausgedacht hat. Gibt es gedruckt oder als PDF beim DPMA auf der Webseite.
 
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Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Noch ein Tip:

die euronice datenbank des HABM

http://oami.europa.eu/search/euronice/la/de_en_expressionscreen.cfm

gibt man den deutschen Begriff ein, so erhält man Marken, die diesen Begriff im Warenverzeichnis haben, einschließlich der Warenverzeichnisse in allen Sprachen.... wenn du also der Meinung bist, dass dein WVZ nicht zu exotisch ist und ggf. schon in anderen Marken beansprucht wurde, kann dies helfen...

Achtung auch... USPTO ist bzgl. WVZ seeehr formalistisch... am besten unter

http://tess2.uspto.gov/netahtml/tidm.html

nachchecken, ob die gewählten Begriffe auch akzeptabel sind...

auch formulierungen wie "insbesondere", "z.B." oder ähnliches werden m.E. nicht akzeptiert ...

Grüße

Ah-No Nym
 
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pak

*** KT-HERO ***
Ah-No Nym schrieb:
Achtung auch... USPTO ist bzgl. WVZ seeehr formalistisch... am besten unter

http://tess2.uspto.gov/netahtml/tidm.html

nachchecken, ob die gewählten Begriffe auch akzeptabel sind...

auch formulierungen wie "insbesondere", "z.B." oder ähnliches werden m.E. nicht akzeptiert ...
Danke für den Tip! Unser US-Kollege hat uns bereits erläutert, dass in der Regel mit mindestens einem Mängelbescheid des USPTO gerechnet werden muss, da die Formalerfordernisse sich doch stark von denen anderer Länder/Regionen unterscheiden. Ich habe 1 zu 1 übersetzt, soll sich doch der US-Kollege um diese Formalitäten kümmern ...

Gruß

pak
 
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