GebrMG Aufrechterhaltungsgebühr für Gebrauchsmuster

Patentier

Vielschreiber
Hallo zusammen!

Ich habe ein Gebrauchsmuster aus einem zirka 4 1/2 Jahre alten DE-Patent (Anmeldetag im Mai 2005) abgezweigt. Nunmehr stellt sich die Frage, welche Gebühren zu zahlen sind und wann diese Gebühren zu zahlen sind.

Unstrittig ist wohl, dass die Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro zu zahlen ist. Bezüglich der Aufrechterhaltungsgebühr stehe ich nun etwas auf dem Schlauch: Der Benkard führt aus, dass Aufrechterhaltungsgebühren für die Zeit, in der das Schutzrecht mangels Anmeldung keinen Schutz gewährt, nicht zu zahlen sind. Eine belastbare Referenz finde ich allerdings nicht.

Ein Anruf beim DPMA lieferte ebenfalls keine vollständig befriedigende Antwort. Eine Mitarbeiterin dort vertrat die Auffassung, dass die Aufrechterhaltungsgebühr für die laufende Periode in vollem Umfang und die Aufrechterhaltungsgebühr für bereits abgelaufende Perioden gar nicht zu zahlen sind. Sicher war sie sich aber nicht. Über die konkrete Gebührenhöhe würde man ihres Wissens zusammen mit der Eintragungsurkunde eine Mitteilung des DPMA erhalten. Erst daraufhin sei die Zahlung zu leisten.

Die Aussage steht zumindest nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Benkard. Jedoch ist es irgendwie unbefriedigend, sich auf Vermutungen zu verlassen. Weiß jemand, wo das korrekte Vorgehen und die Regelung der Gebührenhöhe festgelegt sind?
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Benkard schreibt in der mir vorliegenden 10. Auflage

"... insbesondere sind keine Aufrechterhaltungsgebühren für Zeiträume nachzuzahlen, die vor dem tatsächlichen Anmeldetag der GebrManmeldung liegen ..." (§5 GebrMG Rn 17)
 

patch

BRONZE - Mitglied
Bei mir auf dem Tisch liegt eine solche Gbm-Akte:

AT der Patentanm: XX.03.2004
Tag der Abzweigung: XX.07.2009
Tag der Eintragung des Gbm: XX.09.2009

bezahlte Gebühren: Anmeldegebühr und Aufrechterhaltungsgebühr für 4.-6. Jahr.

Da das Gbm eingetragen wurde, scheint die in Benkard vertretene Auffassung richtig zu sein und der Amtspraxis zu entsprechen.

In den Gesetzen/Richtlinien konnte ich allerdings auch nichts Erhellendes finden.

Da der Schutz aus dem Gbm bei einer Abzweigung erst kurz nach der Abzweigung eintritt und für die Zeit vor der Eintragung kein Schutz besteht, ist es ansich sinnvoll, dass nur Gebühren für die laufende Periode, in der Schutz begehrt wird, und zukünftige Perioden der Aufrechterhaltung bezahlt werden.

patch
 

Patentier

Vielschreiber
patch schrieb:
Bei mir auf dem Tisch liegt eine solche Gbm-Akte:

AT der Patentanm: XX.03.2004
Tag der Abzweigung: XX.07.2009
Tag der Eintragung des Gbm: XX.09.2009

bezahlte Gebühren: Anmeldegebühr und Aufrechterhaltungsgebühr für 4.-6. Jahr.

(...)
Lässt sich anhand der Akte verifizieren, dass die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr auf eine Mitteilung des DPMA hin geleistet wurde, die mit der Eintragungsurkunde zugestellt wurde?
 

Kask

GOLD - Mitglied
patch schrieb:
Bei mir auf dem Tisch liegt eine solche Gbm-Akte:

AT der Patentanm: XX.03.2004
Tag der Abzweigung: XX.07.2009
Tag der Eintragung des Gbm: XX.09.2009

bezahlte Gebühren: Anmeldegebühr und Aufrechterhaltungsgebühr für 4.-6. Jahr.

...

patch
Richtig interessant wird es doch erst dann, wenn man in der 3. oder 4. Schutzfrist abzweigt, also z.B. im 10. Jahr. Nach §3(2) S. 2 PatKostG wird die Gebühr für die Jahre 9 und 10 dann nach Ablauf des Monats der Eintragung fällig.

Was aber ist für die Jahre 4-6 sowie 7 und 8?

Goebel im Benkard (§5) deute ich dahingehend, dass diese Gebühren nicht rückwirkend fällig werden, ich sie also nicht bezahlen muss. Allerdings ist keine Entscheidung zitiert. Ähnlich verstehe ich Bühring, 7. Aufl., §23 Rn 10, jedoch unter Verweis auf eine uralte Entscheidung noch lange vor Einführung des PatKostG.

Irgendwelche Erfahrungen aus der Praxis?

Kask
 
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