Internet und andere Datennetze

Student

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

in Klasse 41 der Nizza Klassifikation findet man zum Beispiel die Dienstleistung "Durchführung von Spielen im Internet".

Aus welchem driftigen Grund sollte man bei der Anmeldung einer Marke die Beschränkung auf das "Internet" vornehmen, und nicht noch den Zusatz ", und in anderen Datennetzen" anhängen?

Hypothetisch gefragt: Was passiert, wenn es mal ein "next generation internet" gibt, das dann nicht mehr "Internet" heisst. Ist in diesem Fall die Marke, die vormals für Dienstleistungen im "Internet" eingetragen wurde, für dieses neue Datennetz nicht mehr geschützt?

Grüße
Student
 

grond

*** KT-HERO ***
Student schrieb:
Hypothetisch gefragt: Was passiert, wenn es mal ein "next generation internet" gibt, das dann nicht mehr "Internet" heisst. Ist in diesem Fall die Marke, die vormals für Dienstleistungen im "Internet" eingetragen wurde, für dieses neue Datennetz nicht mehr geschützt?
Hm, mal überlegen:

Sind die Dienstleistungen "Durchführung von Spielen im Internet" und "Durchführung von Spielen im Next-Generation-Internet" eventuell ähnlich? Oder vielleicht mit etwas gutem Rechtsprechungs-Willen sogar identisch?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Eine Erweiterung a la "... und in anderen Datennetzen" ist vielleicht auch wenig hilfreich, da hierfür eine Benutzung u.U. nicht nachgewiesen werden kann, z.B. bei entsprechender Nichtbenutzungseinrede.

Evtl. könnte eine Formulierung der Art "... in Datennetzen, insbesondere im Internet" erwogen werden. Dann kann man sich später zumindest streiten, ob die Benutzung der Marke "im Internet" auch die Benutzung in beliebigen Datennetzen erfasst.
 

grond

*** KT-HERO ***
Pat-Ente schrieb:
Evtl. könnte eine Formulierung der Art "... in Datennetzen, insbesondere im Internet" erwogen werden. Dann kann man sich später zumindest streiten, ob die Benutzung der Marke "im Internet" auch die Benutzung in beliebigen Datennetzen erfasst.
Naja, es ist ja durchaus vorstellbar, online-Spiele auch in Mobilfunknetzen anzubieten, also ist eine solche Formulierung vielleicht besser. Aber wo soll da letztlich die Praxisrelevanz sein? Der andere Benutzungsbereich wird einen Abstand bei den Waren/Dienstleistungen nicht derart erhöhen, dass aus einer Markenverletzung plötzlich keine mehr wird. Und dass die Marke dann als nicht benutzt gelten würde, weil die online-Spiele in einem nicht auf IP basierten Netzwerk betrieben werden, kann ich mir auch nicht vorstellen. Wenn man es unbedingt für notwendig hält, auf die technische Ebene zu wechseln, könnte man ohnehin vorbringen, dass solche Spiele auch in einem Mobilfunknetzwerk über ein Gateway mit einem IP-basierten Server (=Internet) betrieben werden.

Ich schätze, dass es in der Vergangenheit dieselbe Problematik bei vielen auf elektronische Geräte bezogenen Marken gegeben hat bzw. gegeben hätte, wenn das irgendwie relevant wäre.
 
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