GeschmMG Geschmacksmuster, gattungsspezifische Eigenart?

PA72

Schreiber
key words: gattungsspezfische Eigenart, Übertragungsgestaltung, Änderung des Gebrauchszwecks, proportionale Größenänderung, gattungsspezifischer Formenschatz

Frage: Erlangt ein Muster allein dadurch Eigenart, wenn es in einer anderen jedoch unüblichen Warengattung bei unterstellter Größen- und Gebrauchszwecksänderung eingetragen wird?

Beispiele:
1) Gewöhnlich aussehende Kaffeetasse eingetragen unter Blumenkübel.
2) Gewöhnlich aussehendes Auto eingetragen unter Briefbeschwerer.

Auf den Gebrauchszweck als Blumenkübel / Briefbeschwerer deutet außer der Erzeugnisangabe nichts hin.

Mit welchen Formenschatz hat sich das Muster bei der Bestimmung der Eigenart zu messen. Gibt es einen lediglich gattungsspezifischen Formenschatz? Welche - zumindest indirekte - Bedeutung hat die Erzeugnisangabe bei der Bestimmung des Schutzumfangs und/oder der Eigenart?

Wer kann mit Rechtssprechung oder klaren Gedanken weiterhelfen?
 

pak

*** KT-HERO ***
PA72 schrieb:
Frage: Erlangt ein Muster allein dadurch Eigenart, wenn es in einer anderen jedoch unüblichen Warengattung bei unterstellter Größen- und Gebrauchszwecksänderung eingetragen wird?
Hallo PA72,

soweit ich es in Erinnerung behalten habe, ist die Warengattung unerheblich. Anders als bei der Marke wird durch die Angabe der Warengattung der Schutzbereich nicht eingeschränkt. Insofern muss nach meinem Verstandnis dem Kaffeetassenblumenkübel auch jedwede Kaffeetasse entgegengehalten werden können, unabhängig von der Größe und dem Verwendungszweck. Aber da ich mich bislang eher theoretisch damit befasst habe, lass ich mich auch gerne eines besseren belehren.

Gruß

pak
 
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