key words: gattungsspezfische Eigenart, Übertragungsgestaltung, Änderung des Gebrauchszwecks, proportionale Größenänderung, gattungsspezifischer Formenschatz
Frage: Erlangt ein Muster allein dadurch Eigenart, wenn es in einer anderen jedoch unüblichen Warengattung bei unterstellter Größen- und Gebrauchszwecksänderung eingetragen wird?
Beispiele:
1) Gewöhnlich aussehende Kaffeetasse eingetragen unter Blumenkübel.
2) Gewöhnlich aussehendes Auto eingetragen unter Briefbeschwerer.
Auf den Gebrauchszweck als Blumenkübel / Briefbeschwerer deutet außer der Erzeugnisangabe nichts hin.
Mit welchen Formenschatz hat sich das Muster bei der Bestimmung der Eigenart zu messen. Gibt es einen lediglich gattungsspezifischen Formenschatz? Welche - zumindest indirekte - Bedeutung hat die Erzeugnisangabe bei der Bestimmung des Schutzumfangs und/oder der Eigenart?
Wer kann mit Rechtssprechung oder klaren Gedanken weiterhelfen?
Frage: Erlangt ein Muster allein dadurch Eigenart, wenn es in einer anderen jedoch unüblichen Warengattung bei unterstellter Größen- und Gebrauchszwecksänderung eingetragen wird?
Beispiele:
1) Gewöhnlich aussehende Kaffeetasse eingetragen unter Blumenkübel.
2) Gewöhnlich aussehendes Auto eingetragen unter Briefbeschwerer.
Auf den Gebrauchszweck als Blumenkübel / Briefbeschwerer deutet außer der Erzeugnisangabe nichts hin.
Mit welchen Formenschatz hat sich das Muster bei der Bestimmung der Eigenart zu messen. Gibt es einen lediglich gattungsspezifischen Formenschatz? Welche - zumindest indirekte - Bedeutung hat die Erzeugnisangabe bei der Bestimmung des Schutzumfangs und/oder der Eigenart?
Wer kann mit Rechtssprechung oder klaren Gedanken weiterhelfen?