GebrMG EV auf Grundlage von Gbm ?

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

bekomme ich eigentlich eine einstweilige Verfügung auf Grundlage eines Gebrauchsmusters? Dass das grundsätzlich geht, ist klar, aber sind die Richter hier tatsächlich so freigiebig, wenn es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt? Hier sind also Erfarungsberichte erwünscht ;-)

Würde sich an der Einstellung des Richters etwas ändern, wenn zumindest ein amtliches Rechercheergebnis vorläge? Was passiert bei einem negativen Recherchebericht, was bei einem positiven?

Danke

pak
 

Fip

*** KT-HERO ***
Jeder Richter lässt sich mit guten Argumenten überzeugen. Aber eine EV zu bekommen ist ja schon bei einem geprüften und erteilten Patent schwierig, dass noch nicht "durchs Feuer" ging, also ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (es sei denn man versucht es in Hamburg, habe ich mir sagen lassen). Und selbst bei einem Patent wird die EV zumindest zumeist nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen (es sei denn, die betroffene Technik ist einfach, die Verletzung ist offensichtlich und das Schutzrecht hat sich schon in einem zweiseitigen Verfahren als rechtsbeständig erwiesen).

Aber man soll ja nie "nie" sagen ...
 

Patente24

BRONZE - Mitglied
Sorry lieber Flip, aber ganz so ist die Sache nun auch nicht. EV auf ein Patent geht definitv, selbst wenn das Patent in erster Instanz nichtig geklagt wurde (siehe Olanzapin, hier hat man die OLG Richter überzeugt, dass das BPatG keine Ahnung hat und der BGH hat das auch noch bestätigt). Für die EV reicht die Glaubhaftmachung und selbstverständlich muss die Eilbedürftigkeit dargelegt werden. Dann geht alles seinen Weg.

Beim Gbm sieht das ganze ähnlich aus. Glaubhaftmachung reicht erstmal aus. Das kann natürlich leicht durch einen positiven Recherchenbericht geschehen. Wenn man einen negativen Bericht hat oder sich nicht sicher ist, sollte man besser die Finger von einer EV basierend auf Gbm lassen. Sonst kann das teure Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. in der Hauptsacheverhandlung wird nämlich sicher die Einrede wegen Schutzunfähigkeit des Gbm geltend gemacht. Da sollte man schon ein rechtsbeständiges Schutzrecht vorweisen können.
 

pak

*** KT-HERO ***
Danke für Eure Ausführungen. Ich hätte in diesem Fall auch Bauchschmerzen, zumal der Recherchebericht negativ ausgefallen ist. Ich schätze jedoch den ermittelten Stand der Technik zumindest im Hinblick auf einen der Unteransprüche als unproblematisch ein.

Sollte ich vor der Erwägung einer EV vielleicht eine entsprechende Einschränkung ans Amt schicken, um die Chance der EV zu erhöhen? Was meint Ihr?

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Sollte ich vor der Erwägung einer EV vielleicht eine entsprechende Einschränkung ans Amt schicken, um die Chance der EV zu erhöhen? Was meint Ihr?
Wenn der Verletzungsgegenstand auf die Einschränkung passt, müsste es m.E. schon hilfreich sein. Beachte aber auf jeden Fall die Eilbedürftigkeit. Wenn zwischen Einschränkung und Beantragung der eV zuviel Zeit liegt, müsstest Du den Zeitpunkt der Einschränkung schon als komischen Zufall darstellen, da sie sonst in sachlichem Zusammenhang mit der eV gesehen werden kann und dokumentiert, wann Du von der mutmaßlichen Verletzung Kenntnis hattest und aktiv wurdest.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Patente24 schrieb:
Sorry lieber Flip, aber ganz so ist die Sache nun auch nicht. ... (siehe Olanzapin...). ... Für die EV reicht die Glaubhaftmachung und selbstverständlich muss die Eilbedürftigkeit dargelegt werden. Dann geht alles seinen Weg.
Lieber Patente24: Also, erstmal braucht Du Dich nicht zu entschuldigen. Das geht schon in Ordnung. Den Beitrag, zu dem Du Dich in Widerspruch setzt, richtig lesen solltest Du allerdings schon ... Wie gesagt, jeder Richter lässt sich mit den richtigen Argumenten überzeugen.

Aber diese Aufregung nach der Olanzapin-Entscheidung ... Darüber kann ich nur den Kopf schütteln. Der Richter, der das entschieden hat, sagt doch selbst, dass sei ein ABSOLUTE und AUSSERORDENTLICHE AUSNAHME unter einer die Grundrechte der Beteiligten betreffenden Rechtsgüterabwägung nach ausführlichem Schriftwechsel und mündlicher Verhandlung. Er selbst schreibt in seinem Buch wörtlich (Kühnen/Geschke, 4. Auflage, Rn. 1112):

"Um das Risiko einer folgenschweren Fehlentscheidung zu vermindern, trägt die Rechtsprechung der gegebenen Sachlage dadurch Rechnung, dass der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn der Bestand des Verügungspatentes und die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist."

Und da ist vom Patent die Rede. Bei einem Gebrauchsmuster wird es noch mal schwieriger.

Mal abgesehen davon, dass ich diese Entscheidung aus rechtlichen Erwägungen für definitiv falsch halte und sie nur wieder die Bestrebung des Gerichts wiederspiegelt, sich als für den Schutzrechtsinhaber attraktiver Gerichtsstandort zu empfehlen, muss die Antwort auf die Eingangsfrage doch die ständige und übliche Praxis wiederspiegeln und darf sich nicht auf eine absolute Ausnahme stützen.

Es sei noch erwähnt, dass es bei der EV natürlich auch darauf ankommt, was man beantragt. Einen Vernichtungsanspruch bekommt man gar nicht, einen Unterlassungsanspruch nur schwierig, einen Besichtugungsanspruch schon am ehesten ...
 
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