Garantie 'nur autorisierte Händler'

pierogi

BRONZE - Mitglied
Hallo Liebes Forum,

ich habe einen allgemeine BGB-Frage zur Garantie. Wir sind in Hagen noch nicht soweit, als dass ich es allein herausfinden könnte.

Auf der Seite von Jura (Kaffeemaschinen) steht folgendes:
http://www.de.jura.com/guarantee_de

"Wer sich heute für den Kauf eines unserer Produkte entscheidet, hat neben einem Premium-Produkt auch direkt eine Premium-Garantie erworben. Für alle aktuellen Produkte, die Sie ab dem 1. Juli 2006 bei einem autorisierten JURA Fachhändler gekauft haben, gilt jetzt eine verlängerte Garantiezeit von 25 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber uns als Hersteller geltend machen.

Als Hersteller gewähren wir heute nur dann Garantie auf unsere Produkte, wenn diese bei einem von uns autorisierten Händler gekauft wurden. Was das heißt? Über 5.500 Händler in Deutschland sind von uns dazu autorisiert, JURA Geräte zu verkaufen. Dies bietet Ihnen - unseren Kunden - beste Beratungs- und Servicequalität. Und die liegt uns besonders am Herzen. Egal, ob Sie sich vor der Kaufentscheidung informieren wollen oder bereits eine Maschine erworben haben. JURA Vollautomaten, die nicht bei einem autorisierten Händler gekauft wurden, genießen keine Hersteller-Garantie."

Was mich daran stört, ist "Als Hersteller gewähren wir heute nur dann Garantie auf unsere Produkte, wenn diese bei einem von uns autorisierten Händler gekauft wurden. "

Frage:
Ist das nicht unzulässig? Kann mir ein Hersteller vorgeben, wo ich meine Kaffeemaschine kaufe, wenn ich die allgemein gesetzlichen Ansprüche haben will?
Ich muss doch immer meine 24 Monate haben, egal wo!?
Den 25. Monat können die meinetwegen behalten.

Irgendwie klingt das ganze wie eine fiese Werbefalle, was mich sauer macht.

Oder liege ich da falsch?
 

grond

*** KT-HERO ***
Das hat nichts mit Hagen zu tun, das ist eigentlich so etwas wie Internet-Allgemeinbildung:

Du musst zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Im Gesetz vorgesehen ist die Gewährleistung, die grundsätzlich von Deinem Vertragspartner, also dem Händler, wo Du das Produkt gekauft hast, zu leisten ist. Da kommt kein Händler drum herum.

Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers, der das defekte oder fehlerhafte Produkt austauscht, obwohl er eben nicht Dein Vertragspartner ist. Und da kann er natürlich auch die Bedingungen im Rahmen der gesetzlichen AGB-Prüfung festlegen.

Viele Hersteller bieten solche Garantien an, damit der Händler, der ja der Kunde der Hersteller ist, nicht durch Umtausch belastet wird (und tunlichst nicht mitbekommt, was für ein Schrott er da verkauft, wenn die Leute das massenhaft zurückbringen). Viele Händler versuchen sich sogar schon dadurch aus der Affäre zu ziehen, indem sie sagen, sie würden nicht umtauschen, man solle sich an den Hersteller wenden. Denen muss man dann nachdrücklich etwas von ihren gesetzlichen Pflichten erzählen und den Rücktritt vom Kauf androhen, wenn die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert wird...
 

pierogi

BRONZE - Mitglied
Danke! Da hab ich mal wieder zwei Sachen in denselben Topf geworfen.

Demnach könnte es von Vorteil sein, wenn man bei einem "autorisierten Händler" kauft, da der potentielle Umtausch defekt gegen neu, schneller von statten ginge.
Würde ich es über einen "nicht autoriserten Händler" machen, würde dies auch gehen, dann aber eher weniger komfortabel. bzw. ich müßte mich selber mit dem Hersteller auseinandersetzen und mich selbst kümmern.

Richtig?
 

grond

*** KT-HERO ***
pierogi schrieb:
Demnach könnte es von Vorteil sein, wenn man bei einem "autorisierten Händler" kauft, da der potentielle Umtausch defekt gegen neu, schneller von statten ginge.
Naja, der Händler hat meist noch ein Gerät da, das kann er ja gleich rausgeben (wobei er, das muss man fairerweise sagen, nicht gezwungen ist, diese Form der Nachbesserung zu gewähren). Wendest Du Dich an den Hersteller, hast Du die Arbeit und oft genug Nebenkosten wie Porto an der Backe.
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
grond schrieb:
Naja, der Händler hat meist noch ein Gerät da, das kann er ja gleich rausgeben (wobei er, das muss man fairerweise sagen, nicht gezwungen ist, diese Form der Nachbesserung zu gewähren).
Als Käufer kann ich doch sehr wohl Herausgabe eines neuen Gerätes verlangen.

§ 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Pat_Kandidat schrieb:
Als Käufer kann ich doch sehr wohl Herausgabe eines neuen Gerätes verlangen.

§ 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Aber bitte § 439 (3) nicht übersehen! So kann man bspw. wohl kaum auf Lieferung eines neuen PKW bestehen, wenn bei dem zuerst gelieferten die Heckscheibenheizung zunächst nicht funktioniert..

PO
 
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