DE Geschäftliche Bezeichnung als relatives Schutzhindernis

pak

*** KT-HERO ***
Hallo,

ich habe so meine liebe Not, wenn es um die Bewertung oder Einschätzung einer geschäftlichen Bezeichnung als relatives Schutzhindernis geht (§5 iVm §12 MarkenG).

Ist beispielsweise ein Domainname, der auf allen Briefbögen einer Firma erwähnt wird, als Unternehmenskennzeichen zu sehen?

Falls ja, ab wann berechtigt ein solches Unternehmenskennzeichen dazu, "die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" iSd §5 MarkenG zu untersagen?

Wie sieht es dann bei einer Nichtigkeitsklage aus (§51)? Die klassische Verwechslungsgefahr, bei der sowohl die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen als auch die Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen geprüft wird, kann doch gar nicht stattfinden, zumal es sich bei dem Unternehmenskennzeichen um ein unternehmensidentifizierendes Kennzeichen handelt, während die Marke ein produktidentifizierendes Kennzeichen ist. Kann hier jemand etwas aus der Praxis beisteuern?

Danke

pak
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Kurze Anmerkung (falls nicht schon hinreichend und allen bekannt :) ):

Es ist inzwischen auch möglich, aus einer geschäftlichen Bezeichnung einen Widerspruch gegen eine Marke einzulegen... somit sind diese nicht mehr nur im Rahmen einer Nichtigkeitsklage relevant...

Grüße

Ah-No Nym
 

grond

*** KT-HERO ***
Meiner Erinnerung nach sind Unternehmenskennzeichen sehr ähnlich zu sehen wie Benutzungsmarken. Um eine Marke wegzuräumen, muss also eine bundesweite Nutzung vorliegen, sonst greift der ältere Zeitrang nur in dem Gebiet, in dem das ältere Zeichen benutzt wurde. Ein Immobilienmakler in Dortmund würde also, da er gewöhnlich nur in der Stadt und der näheren Umgebung aktiv ist, lediglich ein entsprechendes regionales "Loch" in den Schutzbereich der Marke stanzen, ein Angriff auf die Marke würde also scheitern, da die Bedingung "für die gesamte Bundesrepublik" nicht erfüllt ist. Umgekehrt kann der Markeninhaber aber die Benutzung des Unternehmenskennzeichens in der Region nicht untersagen. Das Problem für den Unternehmer ist, dass er seine Tätigkeit nicht mehr regional ausdehnen kann.

Den URL würde ich definitiv nicht als Unternehmenskennzeichen ansehen, das sind m.W. reine Geschäftsbezeichnungen wie "Müller GbR" oder "Ineffecta GmbH" etc. Eine Ausnahme wäre für reine Internetunternehmen wie ebay.de oder dergleichen denkbar.
 
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