pak
*** KT-HERO ***
Hallo,
ich habe so meine liebe Not, wenn es um die Bewertung oder Einschätzung einer geschäftlichen Bezeichnung als relatives Schutzhindernis geht (§5 iVm §12 MarkenG).
Ist beispielsweise ein Domainname, der auf allen Briefbögen einer Firma erwähnt wird, als Unternehmenskennzeichen zu sehen?
Falls ja, ab wann berechtigt ein solches Unternehmenskennzeichen dazu, "die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" iSd §5 MarkenG zu untersagen?
Wie sieht es dann bei einer Nichtigkeitsklage aus (§51)? Die klassische Verwechslungsgefahr, bei der sowohl die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen als auch die Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen geprüft wird, kann doch gar nicht stattfinden, zumal es sich bei dem Unternehmenskennzeichen um ein unternehmensidentifizierendes Kennzeichen handelt, während die Marke ein produktidentifizierendes Kennzeichen ist. Kann hier jemand etwas aus der Praxis beisteuern?
Danke
pak
ich habe so meine liebe Not, wenn es um die Bewertung oder Einschätzung einer geschäftlichen Bezeichnung als relatives Schutzhindernis geht (§5 iVm §12 MarkenG).
Ist beispielsweise ein Domainname, der auf allen Briefbögen einer Firma erwähnt wird, als Unternehmenskennzeichen zu sehen?
Falls ja, ab wann berechtigt ein solches Unternehmenskennzeichen dazu, "die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" iSd §5 MarkenG zu untersagen?
Wie sieht es dann bei einer Nichtigkeitsklage aus (§51)? Die klassische Verwechslungsgefahr, bei der sowohl die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen als auch die Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen geprüft wird, kann doch gar nicht stattfinden, zumal es sich bei dem Unternehmenskennzeichen um ein unternehmensidentifizierendes Kennzeichen handelt, während die Marke ein produktidentifizierendes Kennzeichen ist. Kann hier jemand etwas aus der Praxis beisteuern?
Danke
pak