DE Veröffentlichung Marke

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Folgender Sachverhalt:

Anmelder möchte eine Marke anmelden, aber aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen möchter er, dass erst später bspw. nach einem halben Jahr die Veröffentlichung erfolgt.

Ist das möglich?

Andere Lösung?

Kann ich eine Marke anmelden, keine Gebühren entrichten und mir den Anmeldetag hohlen, dessen Prio ich nach einem halben Jahr beanspruche?

Bin gespannt auf die Antworten.

Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Kann ich eine Marke anmelden, keine Gebühren entrichten und mir den Anmeldetag hohlen, dessen Prio ich nach einem halben Jahr beanspruche?
Das MarkenG hast Du aber zur Hand? Ein Blick ins Gesetz...

§33 Abs. 3 MarkenG: "Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen"

Entstehen eines Anmeldetag und die Veröffentlichung von Anmeldung und Anmelder fallen also in jedem Fall zusammen. Andernfalls könnte ja auch die gültige Inanspruchnahme einer Priorität nicht überprüft werden. Im MarkenG gibt es übrigens überhaupt keine innere Priorität, so dass Du Dir für das Unterfangen eh ein anderes Land für die prioritätsbegründende Marke suchen müsstest.

Was Du machen könntest:

  • die Marke in irgendeinem obskuren PVÜ-Land anmelden, wo der Dritte garantiert nicht sucht, und die ausländische Priorität später in D beanspruchen
  • die Marke von einem Strohmann anmelden und später übertragen lassen (je nach Gestaltung der Marke aber nicht ganz einfach)
  • versuchen, eine Ausstellungspriorität nach §35 MarkenG zu bekommen, allerdings so, dass der Dritte davon nichts mitbekommt. Dürfte aber ein eher esoterisches Unterfangen werden, meines Wissens gibt es eh kaum Ausstellungen, die den §35 Abs. 2 und 3 MarkenG entsprechen. Außerdem kann es höchst schwierig sein, für die unterschiedlichen Waren- und Dienstleistungen die Priorität zu begründen.
Ich würde übrigens angesichts der geschilderten Sachlage eventuell auch noch schriftlich über die Folgen böswilliger Markenanmeldungen aufklären...
 

Kask

GOLD - Mitglied
Interessant ist in diesem Zusammenhang übrigens, ob die Veröffentlichung bei fehlender Gebührenzahlung ausbleibt. Hierfür gibt es im Gesetz keine Stütze, auch in den Kommentaren finde ich auf die Schnelle nichts. Aus der Hüfte würde ich sagen, dass das Amt erst auch die Gebühren wartet, ein Indiz ist §5(1) PatKostG.

Daher am einfachsten: in Alicante anmelden, Gebühren zahlen (Art. 27) erfoderlich, Anmeldung später zurücknehmen, Priorität in DE beanspruchen.

Kask
 
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