Allg. Abmhanung durch PA im Markenverletzungsfall

Patente24

BRONZE - Mitglied
Liebe Kollegen,
ich habe da mal eine Frage, die ich nach langem durchforsten von Gesetzestexten und Kommentaren nicht eindeutig klären konnte.

Darf ich als Patentanwalt im Namen meines Mandanten einen Markenverletzer selbst abmahnen oder ist dazu ein RA erforderlich, der mich dann hinzuziehen kann.

§ 3 (2) PatAnwO lautet:

Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
1.in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;

Meines Erachtens fällt eine Abmahnung weder unter den Begriff Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung oder Anfechtung einer Marke.

§ 4 PatAnwO lautet:

(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.
(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.

Wenn man eine Abmahnung als vorprozessuale Handlung den Rechtsstreitigkeiten gemäß § 4 PatAnwO zurechnet, dürfte der PA mithin nicht selbst tätig werden. Auch § 140 (3) MarkenG lässt nur den Schluß zu, dass ein Ra ein PA hinzuziehen kann.

Wie seht ihr das?
 

gastII

SILBER - Mitglied
Patente24 schrieb:
Wenn man eine Abmahnung als vorprozessuale Handlung den Rechtsstreitigkeiten gemäß § 4 PatAnwO zurechnet, dürfte der PA mithin nicht selbst tätig werden. Auch § 140 (3) MarkenG lässt nur den Schluß zu, dass ein Ra ein PA hinzuziehen kann.

Wie seht ihr das?
Antwort steht in §4 Abs. 3 PatAnwO. Da wo kein Anwaltszwang, darf ein PA vetreten.
 

Patente24

BRONZE - Mitglied
gastII schrieb:
Antwort steht in §4 Abs. 3 PatAnwO. Da wo kein Anwaltszwang, darf ein PA vetreten.
Schon richtig, aber eine Klage wegen Markenverletzung wird immer vorm LG erfolgen. Da herrscht Anwaltszwang. Könnte also eine Abmahnung nicht schon als eine vorprozessuale Handlung für eine LG-Klage angesehen werden? Da darf der PA nämlich nicht selbst vertreten sondern nur mit RA.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Du darfst als PA im Namen des Mandanten nicht nur abmahnen, sondern sogar den Erlass einer einstweilige Verfügung ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beantragen.

Wo kämen wir denn dahin, wenn wir für jede Abmahnung - z.B. auch im Falle einer Abmahnung wegen Patentverletzung - stets einen Anwalt hinzuziehen müssten?
 

grond

*** KT-HERO ***
PAPA schrieb:
Wo kämen wir denn dahin, wenn wir für jede Abmahnung - z.B. auch im Falle einer Abmahnung wegen Patentverletzung - stets einen Anwalt hinzuziehen müssten?
Bei stets doppelten Gebühren...

Hey, so wird es ja auch allerorten gemacht! :eek:)
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Natürlich hat die Doppelvertretung den "Vorteil", dass doppelte Gebühren für den zu Recht Abgemahnten anfallen, weshalb auch wir zumeist die Mitwirkung des Rechtsanwalts anzeigen oder - umgekehrt - der Rechtsanwalt abhmahnt und wir mitwirken.

Gerade bei kleineren Mandanten / unsicherer Rechtslage (oder unsicherer Finanzlage auf Seiten des Abgemahnten) kann (bzw. sollte) man als Patentanwalt jedoch auch alleine abmahnen, um den eigenen Mandanten vor den doppelten Gebühren zu schützen.
 

grond

*** KT-HERO ***
PAPA schrieb:
Gerade bei kleineren Mandanten / unsicherer Rechtslage (oder unsicherer Finanzlage auf Seiten des Abgemahnten) kann (bzw. sollte) man als Patentanwalt jedoch auch alleine abmahnen, um den eigenen Mandanten vor den doppelten Gebühren zu schützen.
Das ist natürlich richtig und sollte auch so gehandhabt werden, aber ich schätze, dass viele dann lieber die zweite Gebühr nie dem unterlegenen eigenen Mandanten auf die Rechnung setzen oder, wenn doch, mit einem kleinen Anruf beim Mandanten klarmachen, dass der ausgewiesene Betrag nicht eingefordert werden wird, was natürlich stark in Richtung Erfolgshonorar und versuchten Betrug geht.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Wenngleich man die zweite Gebühr wohl nicht (oder nicht mehr) so ohne weiteres erhält:

"Das Landgericht entschied zudem, dass sich in einfach gelagerten Markenverletzungssachen die Hinzuziehung eines Patentanwalts (und die entsprechende Geltendmachung seiner Kosten), unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht als rechtsmissbräuchlich darstellen könne. Hinzu kam, dass der rechtsanwaltliche Vertreter der Kläger als ausgewiesener Markenrechtsexperte, den einfach gelagerten Verletzungssachverhalt allein und ohne Mitwirkung eines Patentanwalts hätte bearbeiten können. Die Kläger konnten daher die Erstattung der Patentanwaltskosten von dem Beklagten nicht verlangen."

(Landgericht Berlin, Urteil vom 18.09.2007, Az: 15 O 698/06)

Entsteht eigentlich ein Problem im Sinne der Glaubwürdigkeit, wenn der Patentanwalt den Rechtsanwalt hinzuzieht und nicht umgekehrt?

Kratos
 

grond

*** KT-HERO ***
Kratos schrieb:
Landgericht Berlin, Urteil vom 18.09.2007, Az: 15 O 698/06
Das Urteil war wohl eine Einzelmeinung, die längst revidiert wurde. Die Rechtsprechung kann sich nicht über das Gesetz erheben. §140 Abs. 3 MarkenG steht unter keiner Bedingung einer Notwendigkeit. Das LG Berlin ist nicht ohne Grund eine wenig beliebte Stelle für Streitsachen...
 

Kratos

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Das Urteil war wohl eine Einzelmeinung, die längst revidiert wurde. Die Rechtsprechung kann sich nicht über das Gesetz erheben. §140 Abs. 3 MarkenG steht unter keiner Bedingung einer Notwendigkeit. Das LG Berlin ist nicht ohne Grund eine wenig beliebte Stelle für Streitsachen...
OK, danke für den Hinweis! In Berlin ist eben vieles anders ... Folglich sollte die zusätzliche Gebühr für den PA bei "richtigen" Gerichten kein Problem darstellen ;-)

Wie sieht es aus, wenn der PA die Mithilfe eines RA anzeigt, und nicht umgekehrt? Sollte eigentlich auch kein Problem sein, da der "einfache und bescheidene" PA ja sicherlich Hilfe bei den schwierigen rechtlichen Fallstricken beim Abmahnen benötigt, oder?

Kratos
 

grond

*** KT-HERO ***
Kratos schrieb:
Wie sieht es aus, wenn der PA die Mithilfe eines RA anzeigt, und nicht umgekehrt? Sollte eigentlich auch kein Problem sein
Da wäre ich mir nicht so sicher. In der Praxis wäre es nach außen ja nicht unterscheidbar, bei wem der Mandant nun zuerst mit seinem Problem ankam, aber §140 Abs. 3 MarkenG redet von einer Mitwirkung eines Patentanwaltes, der implizit als der optionale Teil angesehen wird. Nun würde das natürlich bedeuten, dass die Hinzuziehung eines RAs durch den überforderten PA fast schon als zwingend angesehen wird, aber Vorsicht ist in jedem Fall angebracht, wenn es sich nur um eine Frage einer Formulierung handelt. Ich kenne es jedenfalls nur, dass seitens eines RAs die Mitwirkung eines PAs angezeigt wird, nicht anders herum. Da der Rechtsanwalt ohnehin unabdingbar wird, wenn die Sache dann tatsächlich vor Gericht geht, ist die Mitwirkung des PAs (unter der sonnengleichen Führung des RAs) auch das logischere Modell.
 
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