Umsonst Anreise nach München

meschmesch

Schreiber
Hallo,

habe heute einen interessanten Fall erlebt, bei dem das EPA zur mündlichen Verhandlung im Anmeldeverfahren geladen hat, jedoch die Prüfungsabteilung nicht zu dem Termin erschienen ist.

Grund: Intern war bei der Prüfungsabteilung besprochen worden, dass ins schriftliche Verfahren zurückgegangen werden sollte - allerdings hat das EPA nachweislich versäumt, dies der Anmelderin mitzuteilen.

Frage: Kann eine Erstattung der Kostenaufwendungen des Anwalts vom EPA verlangt werden, da der Anwalt aufgrund eines Fehlers des Amts ja umsonst nach München anreisen musste?

Danke für Tips und Hinweise!
Meschmesch.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Meines Erachtens leider nein, da es im EPÜ keine Rechtsgrundlage für die Erstattung eines durch unsachgemäße Verfahrensführung verursachten Schadens gibt und eine Klage vor nationalen Gerichten wohl an Art. 3 (1) des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten scheitern dürfte.
 

patenanwalt

GOLD - Mitglied
Meines Erachstens doch aus Art. 9(2) und (4)b EPÜ. Hier kommt deutsches Recht zur Geltung. Ich würde die Reisekostenabrechung ordnungsgemäß erstellen und dann einen Erstattungsantrag stellen.

Schuldner ist aber nicht das EPA, sondern die Organisation mit Sitz in München vertreten durch ihren Präsidenten.
 

MPS

GOLD - Mitglied
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, ist der Vertreter also sowohl vergebens als auch umsonst nach München gereist.

(Siehe auch die Geschichte mit dem Arzt, der zu spät zu einem Hausbesuch kommt : der Patient ist bereits tot. "Das tut mir aber leid, dass Sie umsonst gekommen sind", sagt die Haushälterin. "'Oh nein, ich bin vergebens gekommen, aber nicht umsonst !" antwortet der Arzt.)
 

Lysios

*** KT-HERO ***
patenanwalt schrieb:
Meines Erachstens doch aus Art. 9(2) und (4)b EPÜ. Hier kommt deutsches Recht zur Geltung.
Das mag sein. Aber das Protokoll ist Bestandteil des EPÜ. Hier käme nur ein Fall des Art. 3(1)a) des Protokolls in Betracht. Mir ist nicht bekannt, dass die Organisation oder das EPA hier auf Ihre Immunität für diesen Fall verzichtet hätten. Daran dürfte eine Klage scheitern.

Es wäre doch fatal für das Amt, wenn ständig jemand meinen könnte, Schadensersatz verlagen zu können. Es gäbe Prozess vor deutschen Gerichten ohne Ende.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Man könnte evtl. den Präsidenten auffordern, nacht Art. 19 (2) des Protokolls über die Vorrrechte und Immunitäten zu handeln und gegen einen ablehnenden Bescheid ggf. Beschwerde einlegen (dürfte mangels sachlicher Zuständigkeit der Beschwerdekammern schwierig werden) oder den Präsidenten vor deutschen Gerichte auf Abgabe einer die Immunität aufhebenden Erklärung verklagen. Schließlich ist es eindeutig ungerecht, wenn der Mandant aufgrund eines eindeutig vom EPA verschuldeten Versäumnisses die Anreise bezahlen muss.

Das EPA wird aber sagen, dass die Aufhebung der Immunität die Interessen der Organisation beeiträchtigen würde (Art. 19(2) des Protokolls).

Das alles lohnt natürlich die Mühe nicht. Aber ich würde es mir auf keinen Fall nehmen lassen, eine Entschädigung oder gar Schadenersatz zu fordern und die ein wenig zu ärgern (für den eigenen, inneren Seelenfrieden, sozusagen). Mal sehen, wie man dort reagiert und wie man es begründet.

Das alles zeigt mal wieder, dass sich das EPA in einem rechtsfreien Raum bewegt, oder zumindest in einem Rechtsraum, den sich die Organisation selbst nach belieben einrichten kann. Es wäre wirklich wünschenswert, wenn das Rechtssystem "EPO" hinsichtlich diverser fragwürdiger Praktiken endlich mal auf den Prüfstand gestellt werden würde.
 

patenanwalt

GOLD - Mitglied
Den Erstattungsantrag würde ich aber auf jeden Fall stellen. Aus Billigkeitsgründen kann der sogar gewährt werden. Nur gerichtlich durchsetzbar ist dieser Antrag nicht, nur darum geht es in diesem Protokoll.
 

meschmesch

Schreiber
An wen oder was sollte der Erstattungsantrag gestellt werden? Und auf Basis von welchem Artikel? Im Prinzip käme eigentlich nur ein Antrag an das EPA, Erstattung aus Billigkeitsgründen (dh ohne gesetzliche Grundlage) in Frage oder?
 

Groucho

*** KT-HERO ***
meschmesch schrieb:
An wen oder was sollte der Erstattungsantrag gestellt werden? Und auf Basis von welchem Artikel? Im Prinzip käme eigentlich nur ein Antrag an das EPA, Erstattung aus Billigkeitsgründen (dh ohne gesetzliche Grundlage) in Frage oder?
Ich würde die Direktion 2.0.22 "Unterstützung für das Qualitätsmanagement" empfehlen und den Antrag auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen. Siehe dazu das Kapitel VI.A der Rechtsprechung der BK des EPA.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Groucho schrieb:
Ich würde die Direktion 2.0.22 "Unterstützung für das Qualitätsmanagement" empfehlen und den Antrag auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen.
Genau dieser Grundsatz ist das Problem für das EPA. Würde es hier nachgegeben, dann müsste es dies in ähnlichen Fällen auch machen. Und wo wäre dann die Grenze? Allein schon die Prüfung, ob der Schaden auch tatsächlich so entstanden ist ... Da ist es doch besser für das EPA, dies kategorisch auszuschließen.

Aber probieren muss man es wohl trotzdem, damit man dem Mandanten gegenüber alles ausgeschöpft hat.
 

Primzi

GOLD - Mitglied
Mit anderen Worten: Sie haben dich eingeladen, du bist zum angegebenem Zeit auf aufgegeben Ort aufgetreten und hast vor einem leeren Zimmer deine Argumente und jeweilige Anträge ausgeführt.

Weil EPA versäumt hat, die Absage der Mündlicher Verhandlung dem Anmelder mitzuteilen, hat (rechtlich gesehen) diese Verhandlung platzgenommen.

Du verlangst jetzt eine Entscheidung gemaess "State oft he file" an dem Tag nach der Verhandlung, wo sie alles was du fortgebracht hast ins Kauf nehmen müssen, mit einem Hilfsauftrag auf die Ruckerstatung von Kosten wenn sie den Protokol deiner Ausfuhrungen nicht finden koenten, und den zweitem Hilfsauftrag - Antwort auf den Bescheid aus dem Schriftlichem verfahren.

P
 
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