Folgender Fall:
1) Die Vertreterin reicht eine ursprüngliche Fassung einer GebrM-Anmeldung ein.
2) Im Laufe des Verfahrens verringert die Vertreterin auf Wunsch der Mandantin den Schutzumfang.
3) Im weiteren Laufe des Verfahrens erweitert die Vertreterin auf Wunsch der Mandantin die Anmeldung wieder auf den ursprünglichen Schutzumfang.
4) Schließlich trägt das DPMA das GebrM ein, jedoch fälschlicherweise die Version mit dem verringerten Schutzumfang.
5) Nach einem halben Jahr erst bemerkt die Mandantin den Fehler und möchte diesen korrigiert wissen.
Frage A:
Hilft in diesem Falle nur der Antrag auf Berichtigung nach § 26 DPMAV weiter? Oder sind für diesen Antrag Fristen vorgesehen, die dann bereits abgelaufen sind? Gefunden habe ich fürs erste keine Frist, also dürfte der Antrag auf Berichtigung unbefristet sein?
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Frage B:
Handelt es sich bei dieser speziellen Eintragung durch die Gebrauchsmusterstelle um einen Beschluss? Dieser wäre dann natürlich auch durch eine Beschwerde angreifbar.
Nach den Richtlinien für die Eintragung von Gebrauchsmustern sind aber nur Zurückweisungen von Anmeldungen der Gebrauchsmusterstelle explizit als Beschlüsse bezeichnet. Ergo wären nach der Richtlinie Eintragungen KEINE Beschlüsse.
ABER:
Im Schulte-Kommentar (§73 Rdn 23) ist ein Beschluss wie folgt definiert:
Beschluss iSd §73 PatG ist eine Entscheidung der Prüfungsstellen oder der Patentabteilungen des DPMA, durch die eine abschließende Regelung ergeht, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann.
(nach § 18 GebrMG II ist § 73 PatG (Beschwerde) bei Gebrauchsmusterverfahren anzuwenden.)
Durch die fehlerhafte Eintragung wären die Rechte der Mandantin eingeschränkt und damit natürlich auch berührt. Demnach wäre diese spezielle, weil fehlerhafte und die Rechte der Mandantin einschränkende Eintragung ein eben doch ein Beschluss. Genauer gesagt: ein vom DPMA unbewusst vorgenommener Beschluss.
Dieser unbewusste Beschluss würde natürlich auch nicht mit einer Frist versehen. Demzufolge griffe § 47 II 2 PatG, und die einjährige Frist für Beschwerden bei Beschlüssen ohne (bzw. mit falschen) Fristbelehrungen könnte in diesem Falle noch eingehalten werden.
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Und nun die Preisfrage C:
Bietet eine Beschwerde irgendwelche Vorteile, die den vermutlich geringeren Aufwand bei dem Antrag auf Berichtigung kompensieren wüde? (Sofern letzterer fristtechnisch überhaupt noch durchführbar ist)
Grüße
KandIng
1) Die Vertreterin reicht eine ursprüngliche Fassung einer GebrM-Anmeldung ein.
2) Im Laufe des Verfahrens verringert die Vertreterin auf Wunsch der Mandantin den Schutzumfang.
3) Im weiteren Laufe des Verfahrens erweitert die Vertreterin auf Wunsch der Mandantin die Anmeldung wieder auf den ursprünglichen Schutzumfang.
4) Schließlich trägt das DPMA das GebrM ein, jedoch fälschlicherweise die Version mit dem verringerten Schutzumfang.
5) Nach einem halben Jahr erst bemerkt die Mandantin den Fehler und möchte diesen korrigiert wissen.
Frage A:
Hilft in diesem Falle nur der Antrag auf Berichtigung nach § 26 DPMAV weiter? Oder sind für diesen Antrag Fristen vorgesehen, die dann bereits abgelaufen sind? Gefunden habe ich fürs erste keine Frist, also dürfte der Antrag auf Berichtigung unbefristet sein?
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Frage B:
Handelt es sich bei dieser speziellen Eintragung durch die Gebrauchsmusterstelle um einen Beschluss? Dieser wäre dann natürlich auch durch eine Beschwerde angreifbar.
Nach den Richtlinien für die Eintragung von Gebrauchsmustern sind aber nur Zurückweisungen von Anmeldungen der Gebrauchsmusterstelle explizit als Beschlüsse bezeichnet. Ergo wären nach der Richtlinie Eintragungen KEINE Beschlüsse.
ABER:
Im Schulte-Kommentar (§73 Rdn 23) ist ein Beschluss wie folgt definiert:
Beschluss iSd §73 PatG ist eine Entscheidung der Prüfungsstellen oder der Patentabteilungen des DPMA, durch die eine abschließende Regelung ergeht, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann.
(nach § 18 GebrMG II ist § 73 PatG (Beschwerde) bei Gebrauchsmusterverfahren anzuwenden.)
Durch die fehlerhafte Eintragung wären die Rechte der Mandantin eingeschränkt und damit natürlich auch berührt. Demnach wäre diese spezielle, weil fehlerhafte und die Rechte der Mandantin einschränkende Eintragung ein eben doch ein Beschluss. Genauer gesagt: ein vom DPMA unbewusst vorgenommener Beschluss.
Dieser unbewusste Beschluss würde natürlich auch nicht mit einer Frist versehen. Demzufolge griffe § 47 II 2 PatG, und die einjährige Frist für Beschwerden bei Beschlüssen ohne (bzw. mit falschen) Fristbelehrungen könnte in diesem Falle noch eingehalten werden.
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Und nun die Preisfrage C:
Bietet eine Beschwerde irgendwelche Vorteile, die den vermutlich geringeren Aufwand bei dem Antrag auf Berichtigung kompensieren wüde? (Sofern letzterer fristtechnisch überhaupt noch durchführbar ist)
Grüße
KandIng