DE Elektronische Einreichung per email; grober Fehler bei Schulte, 8. Aufl., § 34, Rn 41-42 ?

Smith-O

SILBER - Mitglied
Elektronische Einreichung per email; grober Fehler bei Schulte, 8. Aufl., § 34, Rn 41-42 ?

Schulte (bzw. Frau Rudloff-Schäffer) sagt bei § 34, Rn 42-43 sinngemäß, dass Einreichungen von Patentanmeldungen beim DPMA per email möglich sind, wenn sie an die richtige email Adresse (die "Eingangsadresse") übermittelt werden. Es wird auf § 2 I ERVDPMAV verwiesen. § 2 I ERVDPMAV spricht aber von einer Übertragungssoftware, über die die "Annahmestelle" des DPMAV erreicht werden kann. Die angegebene "Adresse" in § 2 I DPMAV ist auch keine email-Adresse, sondern eine Internetadresse, unter der die Übertragungssoftware downgeloaded werden kann. Insbesondere aus § 2 II ERVDPMAV folgt für mich relativ eindeutig, dass email überhaupt nicht für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen ist.

Hat Schulte da einen Bock geschossen?

Kann man per email Anmeldungen einreichen?
 

Lysios

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Re: Elektronische Einreichung per email; grober Fehler bei Schulte, 8. Aufl., § 34, Rn 41-42 ?

Smith-O schrieb:
Hat Schulte da einen Bock geschossen?

Kann man per email Anmeldungen einreichen?
Das ist nur eine Definitionsfrage. Hier wird email so definiert, dass diese nur innerhalb der technischen Infrastruktur der Zugangs- und Übertragungssoftware des DPMA versendet werden kann. Du verstehst unter email wohl nur solche, die mittels SMTP verschickt werden kann.

Es gab aber immer schon verschiedene proprietäre email-Systeme. Denke nur mal an "Cablegate" :)

Mittels SMTP kannst Du jedenfalls bislang keine Anmeldung elektronisch beim DPMA einreichen.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Re: Elektronische Einreichung per email; grober Fehler bei Schulte, 8. Aufl., § 34, Rn 41-42 ?

Lysios schrieb:
Mittels SMTP kannst Du jedenfalls bislang keine Anmeldung elektronisch beim DPMA einreichen.
Das ist so nicht richtig. Eine E-Mail ist wie ein FAX. Wenn Du am Amt jemanden findest, der Dir Deine E-Mail ausdruckt und in die Eingangsstelle bringt, dann gilt der Inhalt Deiner E-Mail auch als eingereicht.

Nur ist halt das Problem, dass jemand am Amt Dir die E-Mail ausdrucken und in die Eingangsstelle bringen muss. Insofern liegt beim Einreichen von Schriftstücken per E-Mail das Problem eher im Beweis des Zugangs als in der Frage, ob es überhaupt möglich ist.
 

Smith-O

SILBER - Mitglied
Re: Elektronische Einreichung per email; grober Fehler bei Schulte, 8. Aufl., § 34, Rn 41-42 ?

PK_Schach.Matt schrieb:
Das ist so nicht richtig. Eine E-Mail ist wie ein FAX. Wenn Du am Amt jemanden findest, der Dir Deine E-Mail ausdruckt und in die Eingangsstelle bringt, dann gilt der Inhalt Deiner E-Mail auch als eingereicht.
Ja, du musst aber bedenken, dass wenn eine nette Dame (oder Herr) vom Amt die email ausdruckt und zur Poststelle trägt, immer die "Schriftform" verloren geht. Letztendlich wird dann ja eine Kopie per Übergabe an die Poststelle (auch wenn der Bote zufällig beim Amt arbeitet) eingereicht. Deshalb ist die Einreichung per Übergabe einer ausgedruckten email nicht direkt mit einem gefaxten Original (wobei das Fax direkt ans DPMA geht) zu vergleichen.

Bei der Einreichung der Anmeldung ist die Schriftform nicht erfoderlich. Deshalb ist Übergabe der ausgedruckten email m.E. ok. Bei schriftformgebundenen Eingaben wäre ich sonst aber vorsichtig.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Re: Elektronische Einreichung per email; grober Fehler bei Schulte, 8. Aufl., § 34, Rn 41-42 ?

Smith-O schrieb:
Letztendlich wird dann ja eine Kopie per Übergabe an die Poststelle (auch wenn der Bote zufällig beim Amt arbeitet) eingereicht.
Ob der Drucker, der die Eingabe ausdruckt jetzt ein Fax-Drucker oder ein PC-Drucker ist, ist doch Jacke wie Hose. Wo soll denn da der Unterschied sein. Wenn hier mit "schriftformgebunden" die Unterschrift gemeint ist, so ist es doch egal, welcher Drucker die ausdruckt.

Meiner Erinnerung nach gibt es da sogar Entscheidungen in die Richtung.
 
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