Teil C EQE 2004 Teil C

E

EQE schreiber

Guest
Ich hoffe meine Kollegen hatten einen besseren Wirkungsgrad als ich.

Wie ist das denn mit Anlage 5. War diese brauchbar? Ich habe behauptet durch Bestimmung von DK sei A5 als europäische Anmeldung einzustufen und damit 54(3) Dokument. Ist das richtig?

Oder war A5 gänzlich unbrauchbar?
 
M

MynonA

Guest
AFAIK hat DK den nationalen Weg NICHT geschlossen, so daß Art 45 (2) PCT nicht einschlägig ist.

Daher liegst Du mit Deiner Vermutung richtig, daß das Dokument lediglich eine Nebelkerze war.

Aber daran wird es bei Dir ganz sicher nicht scheitern. Ist doch besser, einen Angriff zuviel zu haben als einen zu wenig ;o)

M.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wenn EP nicht bestimmt ist, dann ist es keine Euro-PCT und somit zieht der A54(3) nicht. Würde sich wegen A54(4) außerdem auch nur auf DK beschränken.

Nein, ich glaube die T550/88 wg. älterer nationaler Rechte sollte genannt werden.

Marten
 
J

Juschin

Guest
@ MynonA:

Die Einschätzung, daß ein Angriff mehr aus einer Druckschrift, die nicht hätte gezogen werden dürfen (weil kein StdT), nicht schaden kann, teile ich nicht. Im C-Teil 2003 hat die Benutzung einer Druckschrift, die nicht StdT war, m.W. zu starkem Punktabzug geführt. Ist eben eine Prüfung mit eigenen Gesetzen ....
 
K

Knurt

Guest
Viskositäts-Quark

Wo wir schonmal dabei sind, uns unnötig nachträglich Panik zu machen: Was wollte uns denn der letzte Absatz von Anlage 4 sagen? Damit die erzeugten Objekte beim Hochziehen nicht kaputtgehen, soll die Viskosität des Harzes mindestens 70 mPa.s betragen???

Wat is dat-enn?

Mindestens???

Je dünnflüssiger, desto kaputt? Oder einfach nur falsch aus dem Japanischen übersetzt?

Anlage 4, letzter Absatz:
"The embodiment of Fig. 2 is advantageous in that only a small volume of solidifiable liquid is required. In spite of this, relatively large models can be made, as the models are pulled upwards and out of the liquid polymer as they are being formed. However, the "green" objects being formed are not always strong enough to withstand being pulled upwards. For this reason a solidifiable liquid is selected, which exhibits a viscosity of at least 70 mPa.s at 20°C. The problem of dimensional stability is particularly true in the case of thin or thin-walled objects."

bzw:
"Le mode de réalisation selon la figure 2 présente l'avantage de ne nécessiter qu'un faible volume de liquide solidifiable. Malgré cela, il permet de fabriquer des modèles assez grands puisque les modèles sont hissés hors du polymère liquide au fur et à mesure qu'ils sont formés. Toutefois, les objets fraîchement formés ne sont pas toujours assez solides pour résister à cette phase de hissage. Pour cette raison on sélectionne un liquide solidifiable ayant une viscosité d'au moins 70 mPa.s à 20°C. Le problème de la stabilité dimensionnelle est particulièrement le cas d'objets fins ou à parois minces."
 
R

Rechthaber und Besserwisser

Guest
nun,

wer EQE macht weiß eigentlich, daß FR das einzige Land
ist - von den neuen mal abgesehen, die gabs noch nicht,
als ich geschrieben hab - dessen Bestimmung die Bestimmung von
EP zur Folge hat, da FR national nicht durch PCT bestimmbar ist.
Klar kann einem das in der Prüfungssituation mal entfallen, aber
es ist völlig zurecht ein größerer Fehler, der zu großem
Punktabzug führen muß.

Aber im Ernst: Ich denke, daß die Prüfungskommision
berücksichtigt, ob man gar nicht bemerkt hat, daß nur
ein älteres nationales Recht vorliegt, oder ob man
gedacht und begründet hat, warum die Bestimmung
DK als europäische Anmeldung zu gelten hat.

Wer bewusst mit einem nationalen älteren Recht einspricht,
der hat doch zurecht einen großen Punktabzug verdient, denn
das ist ein Kardinalfehler....

R & B
 

biologe

Vielschreiber
es sind belgien, frankreich, griechenland, irland, italien, monaco, die niederlande, slowenien und zypern, die den nationalen weg geschlossen haben...

ps: war die beanspruchung des 'wischers' mit einer definierten oberfläche eine erweiterung gegenüber dem in abschnitt 17 offenbartem mit den zwei definierten oberflächen .... gilt das als unterkombination? wäre das eine unerlaubte erweiterung?
 
G

Guest

Guest
Ich habe das so interpretiert, dass Abschnitt 17 nur offenbart, dass der Wischer eine unterschiedliche Oberflächenadhäsion als die Flüssigkeit aufweist.

Anspruch 4 ist demgegenüber unzulässig erweitert worden, dass eine Seite des Wischers eine niedrigere Oberflächenadhäsion aufweist.

Dieses Merkmal hat einen technischen Beitrag, weil die Flüssigkeit dann abtropft (da gab es doch unlängst eine T-Entscheidung wenn ich mich recht erinnere, wo der technische Beitrag eine Rolle spielen muss).

Wegen dem Konflikt zwischen A123(2) und A123(3) hat der Patentinhaber nun ein Problem.

Gast
 
M

Mathematiker

Guest
Wenn folgendes angenommen wird:

A B

A C und

B < C

Folgt daraus ausschließlich B < A ?

Ich denke nicht.


Mathematiker
 
N

Naiver Anfänger

Guest
Guest schrieb:
Ich habe das so interpretiert, dass Abschnitt 17 nur offenbart, dass der Wischer eine unterschiedliche Oberflächenadhäsion als die Flüssigkeit aufweist.

Anspruch 4 ist demgegenüber unzulässig erweitert worden, dass eine Seite des Wischers eine niedrigere Oberflächenadhäsion aufweist.
Verstehe ich nicht. Anspruch 4 besagt, dass "das Wischblatt eine Oberfläche mit einer niedrigeren Oberflächenadhäsion bezüglich der Flüssigkeit (2) aufweist".
Das ist in Abschnitt 17 unzweifelhaft der Fall.
Anspruch 4 besagt ja nicht, dass das Wischblatt keine (zweite) Oberfläche haben darf, deren Oberflächenadhäsion bezüglich der Flüssigkeit höher ist. (Dann wäre m.E. wirklich ein 123(2)-Einwand gerechtfertigt).
 
N

Naiver Anfänger

Guest
Guest schrieb:
Ich habe das so interpretiert, dass Abschnitt 17 nur offenbart, dass der Wischer eine unterschiedliche Oberflächenadhäsion als die Flüssigkeit aufweist.

Anspruch 4 ist demgegenüber unzulässig erweitert worden, dass eine Seite des Wischers eine niedrigere Oberflächenadhäsion aufweist.
Verstehe ich nicht. Anspruch 4 besagt, dass "das Wischblatt eine Oberfläche mit einer niedrigeren Oberflächenadhäsion bezüglich der Flüssigkeit (2) aufweist".
Das ist in Abschnitt 17 unzweifelhaft der Fall.
Anspruch 4 besagt ja nicht, dass das Wischblatt keine (zweite) Oberfläche haben darf, deren Oberflächenadhäsion bezüglich der Flüssigkeit höher ist. (Dann wäre m.E. wirklich ein 123(2)-Einwand gerechtfertigt).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Naiver Anfänger schrieb:
Verstehe ich nicht. Anspruch 4 besagt, dass "das Wischblatt eine Oberfläche mit einer niedrigeren Oberflächenadhäsion bezüglich der Flüssigkeit (2) aufweist".
Das ist in Abschnitt 17 unzweifelhaft der Fall.
Anspruch 4 besagt ja nicht, dass das Wischblatt keine (zweite) Oberfläche haben darf, deren Oberflächenadhäsion bezüglich der Flüssigkeit höher ist. (Dann wäre m.E. wirklich ein 123(2)-Einwand gerechtfertigt).
Das ist wieder mal eine typisch nebulöse EQE-Aufgabe. Wer denkt sich sowas eigentlich aus?

Würde man wohlwollend davon ausgehen, dass der (Super-) Fachmann aus den Wirkungsangeben (Absatz 17, letzter Satz) ohne weiteres mitläse, dass eine Fläche des Wischers zwangsläufig eine niedrigere Oberflächenadhäsion als die Flüssigkeit haben muss, dann funktioniert das nur, sofern ausschließlich die 'hintere' Fläche gemeint ist. Diese Angabe ist wesentlich und muss konsequenterweise in den Anspruch 4 mit aufgenommen werden. Insofern sehe ich zumindest eine Problematik hinsichtlich Art. 123(2).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Naiver Anfänger schrieb:
Verstehe ich nicht. Anspruch 4 besagt, dass "das Wischblatt eine Oberfläche mit einer niedrigeren Oberflächenadhäsion bezüglich der Flüssigkeit (2) aufweist".
Das ist in Abschnitt 17 unzweifelhaft der Fall.
Anspruch 4 besagt ja nicht, dass das Wischblatt keine (zweite) Oberfläche haben darf, deren Oberflächenadhäsion bezüglich der Flüssigkeit höher ist. (Dann wäre m.E. wirklich ein 123(2)-Einwand gerechtfertigt).
Das ist wieder mal eine typisch nebulöse EQE-Aufgabe. Wer denkt sich sowas eigentlich aus?

Würde man wohlwollend davon ausgehen, dass der (Super-) Fachmann aus den Wirkungsangeben (Absatz 17, letzter Satz) ohne weiteres mitläse, dass eine Fläche des Wischers zwangsläufig eine niedrigere Oberflächenadhäsion als die Flüssigkeit haben muss, dann funktioniert das nur, sofern ausschließlich die 'hintere' Fläche gemeint ist. Diese Angabe ist wesentlich und muss konsequenterweise in den Anspruch 4 mit aufgenommen werden. Insofern sehe ich zumindest eine Problematik hinsichtlich Art. 123(2).
 
K

Kandidat

Guest
Hallo,

mir scheint, es wird hier nicht genau genug gelesen.

Anspruch 4 sagt:

"... eine Oberfläche mit einer niedrigen Oberflächenadhäsion ..."

und nicht, wie zuvor falsch zitiert,

"... eine Oberfläche mit einer niedrigeren Oberflächenadhäsion ...".

Es gibt einen großen Unterschied zwischen niedrig und niedriger!

Abschnitt 17 besagt, daß das Wischblatt zwei Oberflächen hat (vordere und hintere), wovon eine Oberfläche eine niedrige und die andere eine hohe Oberflächenadhäsion besitzt.

Nach Anspruch 4 könnte eine (dort gar nicht zwingend vorgesehene) zweite Oberfläche des Wischblatts jedoch, ebenso wie die erste auch, eine niedrige Oberflächenadhäsion, z.B. die gleiche Oberflächenadhäsion wie diejenige der ersten Oberfläche, aufweisen. Diese Möglichkeit ist in Abschnitt 17 nicht offenbart, weshalb es sich aus meiner Sicht zweifellos um eine unzulässige Erweiterung handelt!

Oder bin ich total bescheuert?
 
K

Kandidat

Guest
Sorry, war wohl ein Schnellschuß!

Das mit dem Unterschied zwischen niedrig und niedriger nehme ich zurück.

Was jedenfalls bleibt ist die Tatsache, daß in Abschnitt 17 nur ein Wischerblatt mit zwei Oberflächen mit hoher und niedriger Oberflächenadhäsion (jeweils bezogen auf das Polymer) offenbart ist.

Anspruch 4 beschreibt ein Wischerblatt mit (nur) einer Oberfläche mit niedriger Oberflächenadhäsion (bezogen auf die Flüssigkeit). Somit ist in Anspruch 4 z.B. auch ein Wischerblatt mit zwei Oberflächen mit jeweils niedriger Oberflächenadhäsion Teil des Schutzumfangs.

Dies war nicht durch Abschnitt 17 gedeckt -> unzulässige Erweiterung!
 
G

GAST_DELETE

Guest
Kandidat schrieb:
Was jedenfalls bleibt ist die Tatsache, daß in Abschnitt 17 nur ein Wischerblatt mit zwei Oberflächen mit hoher und niedriger Oberflächenadhäsion (jeweils bezogen auf das Polymer) offenbart ist.
Nein, jeweils bezogen auf die andere Fläche. Der Bezug zum Polymer ist dem Wortlaut des Absatzes 17 nicht direkt zu entnehmen.

Im übrigen teile ich Deinen Einwand, dass zwischen niedrig und niedrigerer der wesentliche Unterscheid liegt, der letzlich wohl die unzulässige Erweiterung begründet.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Kandidat schrieb:
Anspruch 4 beschreibt ein Wischerblatt mit (nur) einer Oberfläche mit niedriger Oberflächenadhäsion (bezogen auf die Flüssigkeit). Somit ist in Anspruch 4 z.B. auch ein Wischerblatt mit zwei Oberflächen mit jeweils niedriger Oberflächenadhäsion Teil des Schutzumfangs.

Dies war nicht durch Abschnitt 17 gedeckt -> unzulässige Erweiterung!
Hallo, eine unzulässige Erweiterung während des Prüfungsverfahrens (Art. 123(2)EPÜ) bestimmt sich aus dem "Inhalt" der ursprünglich eingereichten Unterlagen, nicht aus dem ursprünglichen "Schutzumfang".

Im Gegensatz dazu bezieht sich der Art. 123(3) EPÜ auf den Schutzumfang des erteilten Patents, sofern er im Einspruchsverfahren geändert wurde. Aber soweit ist es noch nicht gekomen.
 
E

Ede

Guest
Leute, ich verstehe überhaput nichts mehr. Ich habe das dänische PCT Dokument für den erfinderischen Schritt verwendet (was offensichtlich Schwachsinn war), und ich habe behauptet, der Artikel 123(2) - Einwand sei nicht möglich (wo doch hier in dieser Rubrik von allen mit grosser Bestimmtheit das Gegenteil behauptet worden war).
Für diese Leistung hab ich 68 Punkte gekriegt. (Leider aber in B < 45).
Was ist denn nun wirklich los mit diesem verdammten 123(2) -Einwand, der mir circa 5 schlaflose Monate beschert hat ?????????
 
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