Teil B EQE (alle Aufgaben B)

E

EQE 2005 Schreiber

Guest
...nachdem ich einige Prüfungsaufgaben Teil B Bescheidserwiderung durchgenudelt habe, möchte ich hier meine Erfahrungen zur Diskussion stellen. Ein Hauptproblem ist ja die Zeit, daher hat es sich bei mir bewährt beim Teil B wie folgt vorzugehen:

  • Nur Claims der Anmeldung lesen und Begriffe mit Bezugszeichen in die Zeichnung mit Stift eintragen (blau für Oberbegriff, rot für Kennzeichen); das hilft später beim Zusammenschrieben die richtigen Begriffe zu verwenden
  • Merkmalsanalyse des Claim1 (und ggf. der restlichen claims) anfertigen
  • Bescheid lesen, alle neuheitsschädlichen Punkte rot markern, alle Merkmale, die der ET entgegen stehen orange markern, alle betr. Deutlichkeit Art 84 blau markern. Hier habe ich eine Frage: kann man sich auf die Ausführungen im Bescheid verlassen, oder sind die Angaben im Bescheid auch noch einmal zu überprüfen (kann also der Prüfer einen falsche Bewertung eines Merkmals abgegeben haben?). Hier ist auch der vom Amt benannte nächstliegende SdT (nSdT) angegeben.
  • von Prüfer für antizipiert angesehene Merkmale in Merkmalsanalyse entsprechend kennzeichnen
  • Mandantenschreiben lesen und im Hinterkopf behalten, was er will
  • nSdT lesen und all diejenigen Passagen markern, die offensichtlich mit den claims der Anmeldung die gleiche Wirkung haben, ebenfalls die Bezugszeichen in den Zeichnungen entsprechend (blau) beschriften. In 2-3 Sätzen zusammenfassen, worum es im nSdT geht, wenn er noch nicht in der Anmeldung gewürdigt wurde (für später zur Ergänzung der Beschreibung der Anmeldung)
  • sonstigen SdT lesen und vorgehen wie bei 6
Zwischenergebnis: ich kenne die Kritik des Prüfers, den SdT und weiß was der Mandant will.

8. Speziellen Beschreibungsteil sehr sehr aufmerksam lesen und (grün) den Merkmalsüberschuss gegenüber dem SdT kennzeichnen (brauche sich später für die Neuheit und ET). Aus dem Merkmalsüberschuss das auswählen, was der Mandant möchte

8. Allgemeinen Beschreibungsteil lesen und prüfen, on die Aufgabe hinsichtlich der wirklichen Erfindung (die ist das Ergebnis aus 8.) noch passend ist. RS hierzu:
T_495/91, T_881/92 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist bei der Ermittlung der zu lösenden technischen Aufgabe in der Regel von der technischen Aufgabe auszugehen, die im Streitpatent tatsächlich gegenüber dem dort angegebenen nächstliegenden Stand der Technik beschrieben ist.
Nur wenn sich herausstellt, daß
1. ein unzutreffender Stand der Technik verwendet wurde oder
2. die offenbarte technische Aufgabe eigentlich nicht gelöst oder
3. die offenbarte technische Aufgabe aus irgendeinem Grund nicht richtig definiert wurde,
ist es angebracht, eine andere Aufgabe zu berücksichtigen, die objektiv gesehen vorlag.
Abhängig hiervon Aufgabe reformulieren und prüfen, welcher SdT wirklich für die neue Aufgabe der nächstliegende ist.

9. Beschreibungsteil ergänzen, indem der gesamte SdT kritisch gewürdigt wird (siehe 6 und 7), diese Info brauche ich hier, um die (neue) Aufgabe richtig formulieren zu können, bzw. um an Hand der neuen Aufgabe Neuheit und Erfindungshöhe als Lösung der Aufgabe entspr. Regel 27c http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/r27.html#R27 herzustellen

9. Neuheit herstellen, indem alle Merkmale in den Oberbegriff kommen, die schon im nSdT offenbart sind und als Kennzeichen ein Merkmal oder eine MMlKombination, die im nSdT nicht vorkommt und in Kombination mit dem restlichen SdT nicht nahe liegt.

10. Zusätzliche Unteransprüche (Quelle grün gemarkerter MMlsüberschuss) formulieren, um einen optimalen Schutzbereich zu erwirken

11. Eine (zweite?) Merkmalsanalyse erstellen, aus welcher die Änderungen hervorgehen und die Quellen der Veränderungen belegen und vor die Merkmale die Bezeichnung setzen, wie z.B. MM1 MM1.1. etc.

12. Ausgehend vom nSdT fragen, wie
  • der Fachmann ohne Hilfestellung
  • durch die Hilfe eines SdT-Dokuments
  • durch die Hilfe einer Kombination von Dokumenten mit/ohne Fachwissen
zur Erfindung gekommen wäre
Prüfen, ob im SdT oder sonst wo ein Hinweis ist, der den Fachmann in eine andere Richtung geleitet hätte und dies als "would-not"-Aspekt im Kontakt des PSA hervorheben.

13 Zusammenschreiben, wobei ich gehört haben soll, daß es empfehlensweit sei mit Schere und Kleber zu arbeiten, um Schreibarbeit zu vermeiden und auf einem weißen Blatt Papier die bisher gemachten Notizen in die richtige Reihenfolge für ein Anschreiben bringt. Auch soll es in Ordnung sein, wenn man die Merkmale auf die man sich bezieht nicht mehr ausgeschrieben werden, sondern daß man dann Platzhalter nimmt, wie MM1, MM2 und af die Merkmalsanalyse verweist.

Wie geht Ihr vor, um das 4 Stunden Zeitkorsett nicht zu sprengen? Habt Ihr Tipps?

Kann man bereits Floskeln zuhause vorschreiben, wie z.B. das Raster einer Merkmalsanalyse, oder bei den neuen Merkmalen die Anfangsfloskel und dann in der Endfassung einkleben, da man ja beliebige Unterlagen mitnehmen kann?
 
E

EQE-Besteher

Guest
Re: EQE alle Teil B

Ganz wichtig ist es, mit dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz zu argumentieren. Selbst wenn die Lösung richtig ist, bringt der Verzicht darauf Punktverluste.
Die braucht man auch zwingend für Teil C sowie -in umgekehrter Richtung- im Prinzip auf für die Einleitung von Teil A.

Die notwendigen Formulierungen sollte man vorformuliert parat haben, damit man es nicht vergisst.

Anbei mein Formulierungsvorschlag in der Variante für Teil C:

· Aus A2 ist bekannt .......
· Diese Offenbarung ist nächster S.d.T., weil ..........
· Die Vorrichtung unterscheidet sich von A2 durch die Merkmale ......
· Diese Merkmale lösen die Aufgabe .......
· Das der Erfindung zugrunde liegende Problem bestand in .......
· Der Fachmann wäre bei der Suche nach einer Lösung dieses Problems auf A3 gestoßen, denn ...... es wird gelehrt ..... zu verenden, um .............. zu erreichen.
· Für den Fachmann, der sich mit ......... beschäftigt, hätte es somit nahe gelegen, den Gegenstand von A2 so abzuändern, dass .......
Daher weist der Gegenstand von Anspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit auf.
 
E

EQE 2005 Schreiber

Guest
Re: EQE alle Teil B

@EQE-Besteher

Danke für den Hinweis, ich werde den dann noch ein wenig ausfeilen und transparenter machen, wobei mich Dein Hinweis deswegen erstaunt, weil in den Musterlösungen auch die PSA-Ansätze nur rudimentär ausformuliert werden.

Teil C werde ich beginnen durchzuarbeiten, wenn ich alle Bs durch habe und dann wende ich Dein Schema mal an.

Verstehe ich Dich also richtig, daß man in der Prüfung also vorformulierte Blätter verwenden kann?

=> Habe also von Dir gelernt, daß die MuLös in diesem Punkt zu knapp sind, Danke!
 
E

EQE-Besteher

Guest
Re: EQE alle Teil B

Nein, vorformulierte Blätter kann man nicht verwenden. Man bekommt vom EPA extra Papier für die Prüfung gestellt und muss dieses verwenden.
Ich habe aber diese Vorlage in meinen "Strategiepapieren" für die Teile B und C gehabt. In der Hektik der Prüfung vergisst man sonst so zu schnell etwas.
Die Bedeutung des "Aufgabe-Lösungs-Ansatzes" für die Prüfung kann man gar nicht oft genug betonen. Musterlösungen können da tatsächlich etwas knapp sein!

Noch ein Tipp für den B-Teil (Chemie):
Es lohnt sich auch, die Beispiele anzusehen.
Zumindest das engste Beispiel muss noch passen.
Daran kann man sich auch ganz gut orientieren.
 
E

EQE 2005 Schreiber

Guest
Re: EQE alle Teil B

@EQE-Besteher

Sorry, bin nix Chemiker, bin Tekkie

ok, ist registriert, mir hat mein alter Ausbilder (frühere Kanzlei) bei den DPMA-Einsendearbeiten (er wollte daß der Zeitrahmen eingehalten wird) den Tip gegeben mit Schere und Kleber zu arbeiten. Heißt das, daß ich z.B. aus dem EPÜ oder sonstigen privaten Unterlagen da Dinge rausschneiden kann (z.B. Entscheidungen) und als Begründung direkt vor der Subsumtion einkleben kann, um damit den eingeschlagenen Weg transparent zu machen?

Ich würde also bei einer Neuformulierung einer Aufgabe dann die Passage:

T_495/91, T_881/92 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist bei der Ermittlung der zu lösenden technischen Aufgabe in der Regel von der technischen Aufgabe auszugehen, die im Streitpatent tatsächlich gegenüber dem dort angegebenen nächstliegenden Stand der Technik beschrieben ist.
Nur wenn sich herausstellt, daß
1. ein unzutreffender Stand der Technik verwendet wurde oder
2. die offenbarte technische Aufgabe eigentlich nicht gelöst oder
3. die offenbarte technische Aufgabe aus irgendeinem Grund nicht richtig definiert wurde,
ist es angebracht, eine andere Aufgabe zu berücksichtigen, die objektiv gesehen vorlag

ausschneiden und einkleben um zu begründen, warum ich eine neue Aufgabe formuliere?

darf ich das?
 
E

Elke

Guest
Re: EQE alle Teil B

Schere und Kleber sind grundsätzlich erlaubt, aber du darfst nur auf die speziellen Blätter kleben, auf denen die Lösung präsentiert werden muss. Was auf mitgebrachtes weisses Papier geklebt oder geschrieben wurde, wird (so sagten die Tutoren im CEIPI-Kurs) nicht berücksichtigt. Und natürlich ist es verboten, irgendeinen mitgebrachten Tsxt (ob handschriftlich oder nicht) aufzukleben, nur Text aus den Dokumenten, die die Prüfungsaufgabe bilden, darf auseinandergeschnitten werden. Dabei Vorsicht : wenn überall Schnipsel herumliegen und man die Originalaufgabe noch mal nachlesen muss, sieht man eventuell alt aus und muss auf den (nichtzerschnittenen) englischen Text zurückgreifen.
Deswegen diese Ausschneiderei nicht übertreiben und erst am Ende verwenden, sonst verliuert man den Überblick. Das Aschreiben mitgebrachten Textes auf das Prüfungspapier ist grundsätzlich erlaubt. (Alle Klarheiten beseitigt ???)

EQE B ist methodisch ziemlich vertrackt und wird oft unterschätzt, wenn auch Zeitnot hier eventuell seltener ein Problem ist als völliges Danebenschiessen (sorry, bin Chemikerin, nobody is perfect). Ich finde es toll, dass hier einer mal so detailliert seine Methode darlegt (wenn meine eigene auch anders aussieht). Welche Methode auch immer du verwendest : übe sie zunächst in Zeitlupe und dann in Realzeit. Wenn du während der Prüfung über die Methode nachdenken musst, bist du verloren. Vorsicht : dies heisst nicht, dass die Besonderheiten der jeweiligen Aufgabe nicht eventuell Anpassungen deiner Standardmethode erfordert.
 
N

Nils

Guest
Re: EQE alle Teil B

Hallo,

ich habe gerade "Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter" als Beilage im Abl. 12/03 gelesen und bin über Anweisungen an die Berwerber für die Anfertigung ihrer Arbeiten; III, 11., 1. Absatz, Satz 3 gestolpert: "An der Beschreibung sollten aber keine Änderungen vorgenommen werden.".

Muss der SdT nun doch nicht in der Beschreibung gewürdigt und eine neue Aufgabe formuliert werden? Weiß da jemand etwas genaueres drüber wie das gehandhabt wird? Der Punkt ist 12.2003 in Kraft getreten, sollte also schon für die letzte Prüfung gegolten haben.
 
E

EQE-Besteher

Guest
Re: EQE alle Teil B

Der Punkt heißt nur, dass die Beschreibung selbst im Rahmen der Aufgabe B nicht angepasst werden muss.

Selbstverständlich muss man sich im Rahmen der Bescheidserwiderung mit dem Stand der Technik auseinandersetzen und -falls erforderlich- eine neue technische Aufgabe formulieren.
 
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