Teil A EQE A/2004: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Eierschalenbrecher.gif


Liebe Leute, wenn ich die Musterlösung zum Teil A der EQE 2004 (zur Erinnerung siehe obiges Bild) lese, dann kommt mir ja das Grausen.

Der leichteren Bezugnahme halber hier der Hauptanspruch aus der Musterlösung:

Vorrichtung zum Brechen von Eierschalen mit einer im wesentlichen kreisförmig ausgebildeten Schneidkante (11, 21, 51) zur Öffnung eines Eis,
(Soweit geht's ja noch)

mit Mitteln (40, 57, 67, 69) zur Erzeugung eines Kraftstoßes, welcher derart auf das Ei übertragen wird, daß ein kreisförmiger Bruch der Eierschale entlang der Schneidkante (11, 21, 51) erzeugt wird,
(Hmm, das genau ist doch die Aufgabe! "Mittel zur Erzeugung eines definierten Kraftstoßes".)

dadurch gekennzeichnet, dass

mindestens eine Führung (43, 53, 63) vorgesehen ist, die mit den Mitteln (40, 57, 67, 69) zur Erzeugung eines Kraftstoßes derart zusammen wirkt, daß die Richtung und die maximale Stärke des auf das Ei ausgeübten Kraftstoßes festgelegt ist.
("derart zusammen wirkt, dass Richtung und Stärke usw.": wenn das nicht hundertprozentig aufgabenhaft formuliert ist, dann holmichder ...)


Bei den Unteransprüchen geht's grade so weiter:

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Kraftstoß mittels einer Stanze (40) erzeugt wird.
Wie denn nun konkret? Der Kraftstoß wird doch durch das Herabfallen der Stanze aus einer bestimmten Höhe erzeugt. Hier fehlt es doch zumindest an der Klarheit, wenn nicht gar an der Ausführbarkeit?

8. Vorrichtung nach Anspruch 7, bei der eine Schraubenfeder zwischen den Mitteln (40, 57) zur Erzeugung des Kraftstoßes und dem Anschlag (55) vorgesehen ist.
"Schraubenfeder zwischen den Mitteln zur..." Hallo? Die Schraubenfeder ist doch das Mittel zur Erzeugung des Kraftstoßes? Wieder mangelnde Klarheit, m.E.


Zum Vergleich sei hier mein Hauptanspruch einmal angegeben, der leider die Gnade der EQE-Prüfer nicht fand:

Vorrichtung zum Öffnen von Vogeleiern, insbesondere von gekochten Hühnereiern,

die Vorrichtung umfassend eine Schneideneinrichtung (40, 50, 60) mit einer durch den Rand eines Kreiszylinders, Kegels oder Konus gebildeten, durchgehend oder gebrochen umlaufenden Schneide (51),

die einen Schneidendurchmesser aufweist, der ungefähr drei Vierteln des kleinsten Außendurchmessers des zu öffnenden Vogeleis entspricht,

wobei mittels eines bewegbaren Massekörpers (40, 57, 66-68) ein Kraftstoß über die Schneide (51) auf die Eierschale übertragbar ist,

gekennzeichnet durch

Energiespeichermittel (40, 57, 69) zur Beschleunigung des Massekörpers (40, 57, 66-68);

sowie durch Geradführungsmittel (43, 57, 66-68) zur Festlegung des Bewegungsfreiheitsgrades des Massekörpers (40, 57, 66-68),

wobei die Geradführungsmittel am Vogelei zumindest mittelbar zur Anlage bringbar sind.



Nun möchte ich euch fragen, ob es Tradition hat, dass man in der EQE aufgabenhaft ("dergestalt zusammen wirkt, dass...") und unkonkret ("Mittel zur ...") formulieren darf, oder dies vielleicht sogar bewusst tun sollte? Oder ist hier bei der Korrektur der EQE 2004 einiges fehlgelaufen?

Oder bin ich auf dem falschen Dampfer?

Über eure Einschätzungen würde ich mich freuen.

Danke schonmal fürs Lesen,

Marc.

(Offizielle Musterlösung hier als PDF:
http://eqe.european-patent-office.org/site/pdf/compendia/compendium2004/ABem_2004.pdf)
 
A

Aprilscherz?!

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Ich muß Dir insoweit rechtgeben, dass die so genannte Musterlösung doch genau das Gegenteil dessen reflektiert, was in den Richtlinien immer schön propagiert wird. Der in den Richtlinien beschriebene Ausnahmefall zur Zulässigkeit eines aufgabenhaft formulierten unabhängigen Anspruchs ist im vorliegenden Fall m.E. überhaupt nicht einschlägig. Die Alternative hier wären zwei unabhängige Ansprüche, aber: Regel 29 lässt grüßen.

Überhaupt sind die so genannten Musterlösungen mit Obacht zu genießen. Ich habe den Verdacht, dass es sich eher um Lösungen handelt, bei denen noch genau 50 Punkte vergeben werden und nicht 100 Punkte.


hier noch mal Das Zitat aus den RiLi's


4.7 Der durch die Patentansprüche angegebene Bereich muß so präzise sein, wie es die Erfindung zuläßt. Im allgemeinen sollten Patentansprüche, in denen versucht wird, die Erfindung durch das zu erreichende Ergebnis anzugeben, nicht zugelassen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie nur das zugrundeliegende technische Problem angeben. Sie sind jedoch statthaft, wenn die Erfindung entweder nur auf diese Weise beschrieben oder anderweitig nicht genauer definiert werden kann, ohne daß der Schutzbereich der Ansprüche über Gebühr eingeschränkt wird und das Ergebnis dergestalt ist, daß es durch Versuche oder Maßnahmen, die in der Beschreibung in angemessener Weise dargelegt oder dem Fachmann bekannt sind und keine unzumutbaren Experimente erfordern (siehe T 68/85, ABl. 6/1987, 228), tatsächlich unmittelbar nachgewiesen werden kann. Die Erfindung kann sich beispielsweise auf einen Aschenbecher beziehen, in dem aufgrund seiner Form und relativen
Abmessungen ein glimmender Zigarettenstummel automatisch gelöscht wird. Die relativen Abmessungen können auf eine schwer zu definierende Weise stark variieren und doch die gewünschte Wirkung haben (zu funktionellen Merkmalen siehe III, 2.1 und 6.5). Soweit im Patentanspruch Bau und Form des Aschenbechers so klar wie möglich spezifiziert werden, können die relativen Abmessungen durch Verweisung auf das angestrebte Ergebnis definiert werden, wobei die Angaben allerdings so ausreichende Anleitungen enthalten müssen, daß der Leser die erforderlichen Abmessungen durch routinemäßige Versuchsverfahren ermitteln kann.[/i]
 
A

adipat

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Aprilscherz?! schrieb:
Überhaupt sind die so genannten Musterlösungen mit Obacht zu genießen. Ich habe den Verdacht, dass es sich eher um Lösungen handelt, bei denen noch genau 50 Punkte vergeben werden und nicht 100 Punkte.
Dem ist nicht so! Zufällig ist mir die Person bekannt, von der die 2004-Lösung für den A Teil stammt und hier wurden deutlich mehr als 50 Punkte vergeben - um genau zu sein waren es zwischen 75 und 80 Punkte.

Immer dran denken - die Prüfung un die erwartete Lösung entspricht nicht dem, was wir in der "wirklichen Welt" machen würden...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Zitat aus Anspruch 1:

"...Führung, die mit den Mitteln [] derart zusammen wirkt, daß [] die maximale Stärke des auf das Ei ausgeübten Kraftstoßes festgelegt ist."

Gut, eine Führung kann der Kraft eine Richtung geben, soweit OK.

Wie die Führung denn nun auch die maximale Stärke des Kraftstoßes festlegen soll entzieht sich meiner Kenntnis.

Überhaupt: Was ist ein Kraftstoß? Gemeint ist vermutlich (Masse x Geschwindigkeit), also ein Impuls. Oder doch nur Newton?

Sitzen beim EPA neuerdings auch Landwirte in der Prüfungskommision? :)
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Broadening vs. Narrowing - ich werd' verrückt

Also -- weiter unten in den Anmerkungen des Prüfers zu Teil A heißt es betreffend die sogenannten "minderwertigen Lösungen":

"Inferior solutions may arise from attempts to avoid the challenge as mentioned above [drafting one independent claim covering both the "two-part breaker" and the "three-part breaker"] and then usually have draw-backs with regard to the scope of protection and/or to clarity. If so, they could not obtain the maximum number of available points. Two examples are:

[- ...]

- A "three-feature definition" (body, impact means and guide) which is broadened later in a dependent claim to a two-feature definition (e.g. wherein the body and the impact means are integrally formed)."


Liebe Leute, ich zweifle an meinem Geisteszustand:

"Eine '3-Merkmals-Definition' (Körper, Einschlagmittel und Führung), die später in einem abhängigen Unteranspruch zu einer '2-Merkmals-Definition' VERBREITERT wird, bei der Körper und Einschlagmittel einstückig ausgebildet sind".

Also bitte - wenn ich im Hauptanspruch DREI Bestandteile einer Vorrichtung habe, und im Unteranspruch sind dann ZWEI dieser drei Bestandteile einstückig ausgebildet, dann hat man mir beigebracht, dass es sich dabei um eine "Einschränkung" aka "Narrowing" des Patentanspruchs handelt. Wie kommt der verehrte Kollege Prüfer hier 1.) auf den Begriff "broadened"?

Von dieser unzulässigen (?) "Erweiterung" einmal abgesehen, warum ist aber dann die "three-feature definition" (body, impact means and guide) eine "minderwertige Lösung" -- wenn also in einem Unteranspruch "body" und "impact means" einstückig ausgebildet sind (siehe Fig. 4), während deren Ausbildung im Hauptanspruch noch offen gelassen ist ?

Fig.4.gif


Mich beschleicht angesichts dieses "Examiner's Report" allmählich das Gefühl, dass sich der Prüfer hier gewaltig verheddert hat -- wenn seine Argumentation nicht sogar als schlichtweg falsch bezeichnet werden muss. Und von einer derartigen Beurteilung soll dann die berufliche Zukunft von uns EQE-Schreibern abhängen.

Oder bin ich auf dem Holzweg?

Danke schonmal für eure Meinungen,

Marc
 
G

GAST_DELETE

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Der Examiner-Report ist natürlich ein fürchterlicher Schmarrn. Wer so eine "Arbeit" in der Praxis abliefern würde, der leistet seinem Mandanten einen Bärendienst. Ziemlich peinlich, aber das ficht das EPA wohl nicht an, denn auch in der Vergangenheit war der A-Teil traditionell "etwas merkwürdig."

Ich schließe mich meinen Vorrednern an: In der Praxis sollte man den A-Teil der EQE bloß nicht als Maßstab nehmen und die EQE so schnell wie möglich vergessen und abhaken.
 
V

Verteidiger

Guest
Re: Broadening vs. Narrowing - ich werd' verrückt

Marc N. Zeichen schrieb:
Also bitte - wenn ich im Hauptanspruch DREI Bestandteile einer Vorrichtung habe, und im Unteranspruch sind dann ZWEI dieser drei Bestandteile einstückig ausgebildet, dann hat man mir beigebracht, dass es sich dabei um eine "Einschränkung" aka "Narrowing" des Patentanspruchs handelt. Wie kommt der verehrte Kollege Prüfer hier 1.) auf den Begriff "broadened"?
Der Prüfer kommt hier auf den Begriff der Erweiterung, da der Schutzumfang von einer Ausführungsform mit drei Bestandteilen auch auf eine Ausführungsform mit zwei Bestandteilen erweitert wird. Es sind folglich Zwei- und Dreiteilige Ausführungsformen geschützt --> Erweiterung des Schutzumfangs!

Eine solcher Anspruchssatz ist sicher auch nicht optimal, da durch den Hauptanspruch (alleine betrachtet) nicht klar wird, daß auch die zweiteilige Ausführung geschützt sein soll. Besser ist daher sicherlich, wenn man einen gemeinsamen Dachanspruch findet (ob dieser geeignet ist, sei dahingestellt) oder einen nebengeordneten Anspruch entwirft.


Marc N. Zeichen schrieb:
Von dieser unzulässigen (?) "Erweiterung" einmal abgesehen,
Warum sollte eine solche Erweiterung des Schutzumfangs unzulässig sein? Es geht doch im Prüfungsteil A um eine Neuanmeldung, also ist der Anmelder noch nicht auf irgendeine vorherige Offenbarung beschränkt, sondern muß diese selbst generieren...
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Re: Broadening vs. Narrowing

Der Prüfer kommt hier auf den Begriff der Erweiterung, da der Schutzumfang von einer Ausführungsform mit drei Bestandteilen auch auf eine Ausführungsform mit zwei Bestandteilen erweitert wird. Es sind folglich Zwei- und Dreiteilige Ausführungsformen geschützt --> Erweiterung des Schutzumfangs!
Na, hier muss ich aber widersprechen. Hier nochmal in vereinfachter Form der fragliche Hauptanspruch mit dem fraglichen Unteranspruch:

1.) Vorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Vorrichtung ein A, ein B und ein C umfasst.

2.) Vorrichtung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
das A und das B aus einem Stück bestehen.


Also bitte: Patentanspruch 2 erweitert doch nicht den Schutzumfang von Patentanspruch 1! Eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 2 fällt doch ohne Zweifel bereits unter den Schutzbereich von Patentanspruch 1. Der Schutzbereich von Patentanspruch 2 hingegen ist zweifellos enger, da er eben nur die Vorrichtung mit einstückigem A/B schützt, die jedoch auch schon alleine durch den Patentanspruch 1 geschützt ist.

Betreffend deine Argumentation hingegen noch folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:

1.) Vorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Vorrichtung 3 Einzelteile umfasst.

2.) Vorrichtung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Vorrichtung 2 Einzelteile umfasst.


So, jetzt ist also der ursprüngliche Schutzbereich (Vorrichtungen mit 3 Teilen) erweitert auf... nur worauf denn? Auf Vorrichtungen mit 2 Teilen? Nein, denn Patentanspruch 2 ist rückbezogen auf Patentanspruch 1. Der Schutzbereich wird durch Patentanspruch 2 somit "erweitert" auf Vorrichtungen mit sowohl 2 als auch 3 Teilen. Solche Vorrichtungen gibt es nicht, insofern bringt Patentanspruch 2, will man ihn mangels Ausführbarkeit überhaupt zulassen, wiederum eine Einschränkung des Schutzbereichs von Patentanspruch 1 mit sich.

Eigentlich muss ich sagen, dass mir auch noch nie ein rückbezogener Unteranspruch begegnet ist, durch den den Schutzbereich des Hauptanspruchs erweitert worden wäre. Sollte derartiges jedoch tatsächlich möglich sein, so habe ich offenbar einen wesentlichen Teil der Ausbildung verschlafen ;)

Oder liegt hier eine Denkblockade meinerseits vor?
 
G

Gast999

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Das was der Prüfer ausdrücken will, ist folgendes.

  • Vorrichtung, die aufweist: A, B, C
  • Vorrrichtung nach Anspruch 1, wobei A durch D ersetzt ist.
Das das als minderwertige Lösung angesehen wird, verstehe ich aber nur bedingt, denn in den Richtlinien C, III, 3.7a wird es explizit als zulässig angesehen.

Das habe ich in der Praxis auch schon so gemacht, wenn es nicht anders ging, aber toll ist es nicht. Zu bevorzugen wären beide Alternativen in einem Anspruch bzw. ein breiter Oberanspruch, der beide umfaßt. Da man vor dem EPA allerdings die Ansprüche so gut wie nicht über die ursprüngliche Fassung ausweiten kann, bleibt einem gelegentlich nur eine der beiden ersten Möglichkeiten, wenn man eine Teilanmeldung vermeiden möchte. Die Einheitlichkeit muß aber in beiden Fällen gegeben sein.
 
S

schorschi

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

@ Marc N. Zeichen:

Der von Dir entwickelte Anspruch 1 fand keine Gnade vor der Prüfungskomission, da
  • es nicht um eine Vorrichtung zum Öffnen eines Eis geht, sondern um eine Vorrichtung zum Brechen der Eierschale; das ist schon etwas anderes,
  • Du ihn nur auf Kreiszylinder, Kegel oder Konus eingegrenzt hast, aber selbstverständlich auch jede beliebige andere Form verwendbar ist,
  • nirgends in der Aufgabe steht, dass der Schneidendurchmesser 3/4 des kleinsten Außendurchmessers ist (also reine Fantasie Deinerseits).
Aber des wesentlichste Grund ist, dass das alles nicht neu ist, insbesondere:
  • Energiespeichermittel zur Beschleunigung des Massekörpers ist auch der Hammerkopf aus dem SdT in Verbindung mit dem Arm des Benutzers,
  • Geradführungsmittel (was ist das? Begriff kommt nicht in der Aufgabe vor) ist auch eine Führung in Form eines Hammerstiels,
  • am Ei anlegbar ist sämtlich auch der SdT.
Bekanntlich wird mangelnde Neuheit sehr schwer bestraft, wohingegen ein oder zwei Merkmale zuviel kaum negativ zu Buche schlagen. Das mag zwar nicht der täglichen Praxis entsprechen, will die Prüfungskommission aber so hören.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Also, eins nach dem anderen,

@ Schorschi:

Der von Dir entwickelte Anspruch 1 fand keine Gnade vor der Prüfungskomission, da:

- es nicht um eine Vorrichtung zum Öffnen eines Eis geht, sondern um eine Vorrichtung zum Brechen der Eierschale; das ist schon etwas anderes,
[Das ist reine Semantik Deinerseits, die nicht vom Examiner's Report getragen wird. Dort ist ausdrücklich die Rede davon, dass man sich nicht am Wortlaut die Haare spaltet, siehe beispielsweise die dortigen Ausführungen zum Begriff "Impuls". Ferner zitiert der Examiner's Report ausdrücklich einen "egg opener" als möglichen Gegenstand des Hauptanspruchs, siehe 2.4 b.]

- Du ihn nur auf Kreiszylinder, Kegel oder Konus eingegrenzt hast, aber selbstverständlich auch jede beliebige andere Form verwendbar ist,
[Hier hätte ich in der Tat unschärfer sein können -- wobei aber aus der Aufgabenstellung keine weiteren Formen hervorgehen.]

- nirgends in der Aufgabe steht, dass der Schneidendurchmesser 3/4 des kleinsten Außendurchmessers ist (also reine Fantasie Deinerseits).
[Der Schneidendurchmesser muss kleiner als der kleinste Außendurchmesser sein -- wenn er aber wiederum zu nahe am kleinsten Außendurchmesser ist, funktioniert die Vorrichtung auch nicht. M.E. ist der Durchmesser ein nicht so unwesentliches Merkmal, dass man ihn einfach als selbstverständlich voraussetzt.]

Aber der wesentlichste Grund ist, dass das alles nicht neu ist, insbesondere:

Energiespeichermittel zur Beschleunigung des Massekörpers ist auch der Hammerkopf aus dem SdT in Verbindung mit dem Arm des Benutzers,

Geradführungsmittel (was ist das? Begriff kommt nicht in der Aufgabe vor) ist auch eine Führung in Form eines Hammerstiels,
[Na, jetzt gehen sie aber mit Dir durch. Seit wann muss denn jeder verwendete Begriff in der Aufgabe vorkommen? Kommt vielleicht "impact means" in der Aufgabe vor? Geradführungsmittel für den Massekörper, ich bitte Dich, das entspricht immerhin genau der "Preferred Solution" des Prüfers. Und wenn Du damit kommst, der Hammerstiel sei auch eine Führung, dann ist aber auch die gesamte Musterlösung vom Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen. Also bleib' man auf dem Teppich.]

am Ei anlegbar ist sämtlich auch der SdT.
[Hallo. Der Stand der Technik hat außer der Guillotine gar keine Geradführungsmittel, die man am Ei anlegen könnte. Außerdem - wenn die Führung erst im kennzeichnenden Teil auftaucht, kann deren Anlage am Ei schwerlich im Oberbegriff stehen.]

- - - -

@ Gast999

Das was der Prüfer ausdrücken will, ist folgendes.

  • Vorrichtung, die aufweist: A, B, C
  • Vorrrichtung nach Anspruch 1, wobei A durch D ersetzt ist.
Unbestritten gibt es diese Möglichkeit des Ersatzes eines Merkmals durch ein anderes Merkmal. Aus den zugehörigen RiLi C III, 3.7a geht aber klar hervor, dass dies nur bei einem nebengeordneten Hauptanspruch zulässig ist, der auf einen anderen Hauptanspruch lediglich Bezug nimmt - nicht jedoch [man korrigiere mich] bei einem abhängigen Unteranspruch.

Vorliegend schreibt jedoch der EQE-Prüfer ganz klar von einem abhängigen Anspruch, der den Hauptanspruch angeblich erweitert (!):

"A 'three-feature definition' (body, impact means and guide) which is broadened later in a dependent claim to a two-feature definition (e.g. 'wherein the body and the impact means are integrally formed')."

Meines Erachtens ist dies - bis zum Beleg des Gegenteils? - schlichtweg falsch und damit für eine Musterlösung eine mehr als bedenkliche Aussage, wenn man sich den hohen Theorie-Anspruch der EQE vor Augen führt.

Es bleibt für mich nach wie vor der Eindruck, dass hier die Prüfungskommission bzw. die Prüfungsausschüsse einen Bock gebaut haben.

Grüße,

Marc
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Also, eins nach dem anderen,

@ Schorschi:

Der von Dir entwickelte Anspruch 1 fand keine Gnade vor der Prüfungskomission, da:

- es nicht um eine Vorrichtung zum Öffnen eines Eis geht, sondern um eine Vorrichtung zum Brechen der Eierschale; das ist schon etwas anderes,
[Das ist reine Semantik Deinerseits, die nicht vom Examiner's Report getragen wird. Dort ist ausdrücklich die Rede davon, dass man sich nicht am Wortlaut die Haare spaltet, siehe beispielsweise die dortigen Ausführungen zum Begriff "Impuls". Ferner zitiert der Examiner's Report ausdrücklich einen "egg opener" als möglichen Gegenstand des Hauptanspruchs, siehe 2.4 b.]

- Du ihn nur auf Kreiszylinder, Kegel oder Konus eingegrenzt hast, aber selbstverständlich auch jede beliebige andere Form verwendbar ist,
[Hier hätte ich in der Tat unschärfer sein können -- wobei aber aus der Aufgabenstellung keine weiteren Formen hervorgehen.]

- nirgends in der Aufgabe steht, dass der Schneidendurchmesser 3/4 des kleinsten Außendurchmessers ist (also reine Fantasie Deinerseits).
[Der Schneidendurchmesser muss kleiner als der kleinste Außendurchmesser sein -- wenn er aber wiederum zu nahe am kleinsten Außendurchmesser ist, funktioniert die Vorrichtung auch nicht. M.E. ist der Durchmesser ein nicht so unwesentliches Merkmal, dass man ihn einfach als selbstverständlich voraussetzt.]

Aber der wesentlichste Grund ist, dass das alles nicht neu ist, insbesondere:

Energiespeichermittel zur Beschleunigung des Massekörpers ist auch der Hammerkopf aus dem SdT in Verbindung mit dem Arm des Benutzers,

Geradführungsmittel (was ist das? Begriff kommt nicht in der Aufgabe vor) ist auch eine Führung in Form eines Hammerstiels,
[Na, jetzt gehen sie aber mit Dir durch. Seit wann muss denn jeder verwendete Begriff in der Aufgabe vorkommen? Kommt vielleicht "impact means" in der Aufgabe vor? Geradführungsmittel für den Massekörper, ich bitte Dich, das entspricht immerhin genau der "Preferred Solution" des Prüfers. Und wenn Du damit kommst, der Hammerstiel sei auch eine Führung, dann ist aber auch die gesamte Musterlösung vom Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen. Also bleib' man auf dem Teppich.]

am Ei anlegbar ist sämtlich auch der SdT.
[Hallo. Der Stand der Technik hat außer der Guillotine gar keine Geradführungsmittel, die man am Ei anlegen könnte. Außerdem - wenn die Führung erst im kennzeichnenden Teil auftaucht, kann deren Anlage am Ei schwerlich im Oberbegriff stehen.]

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@ Gast999

Das was der Prüfer ausdrücken will, ist folgendes.

  • Vorrichtung, die aufweist: A, B, C
  • Vorrrichtung nach Anspruch 1, wobei A durch D ersetzt ist.
Unbestritten gibt es diese Möglichkeit des Ersatzes eines Merkmals durch ein anderes Merkmal. Aus den zugehörigen RiLi C III, 3.7a geht aber klar hervor, dass dies nur bei einem nebengeordneten Hauptanspruch zulässig ist, der auf einen anderen Hauptanspruch lediglich Bezug nimmt - nicht jedoch [man korrigiere mich] bei einem abhängigen Unteranspruch.

Vorliegend schreibt jedoch der EQE-Prüfer ganz klar von einem abhängigen Anspruch, der den Hauptanspruch angeblich erweitert (!):

"A 'three-feature definition' (body, impact means and guide) which is broadened later in a dependent claim to a two-feature definition (e.g. 'wherein the body and the impact means are integrally formed')."

Meines Erachtens ist dies - bis zum Beleg des Gegenteils? - schlichtweg falsch und damit für eine Musterlösung eine mehr als bedenkliche Aussage, wenn man sich den hohen Theorie-Anspruch der EQE vor Augen führt.

Es bleibt für mich nach wie vor der Eindruck, dass hier die Prüfungskommission bzw. die Prüfungsausschüsse einen Bock gebaut haben.

Grüße,

Marc
 
K

Kand.

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Hier nun meine Anmerkungen:

  • Die Bezeichnung "Geradführungsmittel finde ich auch unglücklich gewählt. Muß der Massekörper denn gerade geführt sein? Eher nein, denn die Vorrichtung funktiert auch bei einer krummlinigen Führung.
  • Nach Deinem Anspruch ordnest Du dem Bezugszeichen 40 zudem zwei Bezeichnungen, nämlich Massekörper und Energiespeichermittel zu. Auch nicht ganz glücklich ...
  • Was soll überhaupt der kleinste Außendurchmesser des Vogeleis bedeuten? An welcher Stelle des Eis mißt Du diesen? Ein solcher geht aus meiner Sicht gegen Null, wenn man sich nur nahe genug dem Rand des Eies nähert.
  • Die Einschränkung auf 3/4 von Null bedeutet Null -> bleibt nicht viel Schutzumfang übrig. Die Zahl "ungefähr 3/4" willkürlich zu wählen, wäre auch im wirklichen Leben ein fataler Fehler. Der Mandant wollte dies zu keinem Zeitpunkt. Außerdem wäre damit ein potentieller Verletzer des Patents sehr schnell aus dem Schutzumfang heraus.
  • Was bei Dir gerade fehlt, ist die wesentlichste Eigenschaft der Vorrichtung, die beansprucht werden soll. Diese besteht nänlich darin, daß ein definierter Kraftstoß (oder wie immer man das sonst bezeichnen mag) ausgeführt werden soll. Es muss also in jedem Fall die Möglichkeit gegeben sein, die maximale Stärke des Kraftstoßes festzulegen. Darin besteht ja gerade der Unterschied zur Hammer-Lösung, bei der das Ei häufig kaputt geht ... Dies kommt in Deinem Anspruch 1 nirgends zum Ausdruck.
  • Das sogenannte "Broadening" durch einen dreiteiligen Anspruch, der später in einem "angeblichen" Unteranspruch eingeschränkt wird ist aus meiner Sicht "funktional" zu verstehen.
Der erste Anspruch auf eine dreiteilige Vorrichtung aus Körper, Einschlagmittel und Führung setzt voraus, daß das geführte Einschlagmittel auf den Körper schlägt, womit der "Kraftstoß" nur indirekt über den Körper auf das Ei übertragen wird.

Bei einem Unteranspruch mit nur zwei Bestandteilen, nämlich Führung und einteiligem Körper und Einschlagmittel, wird der Kraftstoß nun auf einmal direkt vom Körper auf das Ei ausgeübt.

Somit würde ein solcher Unteranspruch eine andere Funktionalität aufweisen, als der übergeordnete Hauptanspruch. Daß dies dann keine günstige Lösung darstellt, bei der mit Punktabzug gerechnet werden muß, ist zumindest mir einleuchtend.
 
K

Kand.

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Hier nun meine Anmerkungen:

  • Die Bezeichnung "Geradführungsmittel finde ich auch unglücklich gewählt. Muß der Massekörper denn gerade geführt sein? Eher nein, denn die Vorrichtung funktiert auch bei einer krummlinigen Führung.
  • Nach Deinem Anspruch ordnest Du dem Bezugszeichen 40 zudem zwei Bezeichnungen, nämlich Massekörper und Energiespeichermittel zu. Auch nicht ganz glücklich ...
  • Was soll überhaupt der kleinste Außendurchmesser des Vogeleis bedeuten? An welcher Stelle des Eis mißt Du diesen? Ein solcher geht aus meiner Sicht gegen Null, wenn man sich nur nahe genug dem Rand des Eies nähert.
  • Die Einschränkung auf 3/4 von Null bedeutet Null -> bleibt nicht viel Schutzumfang übrig. Die Zahl "ungefähr 3/4" willkürlich zu wählen, wäre auch im wirklichen Leben ein fataler Fehler. Der Mandant wollte dies zu keinem Zeitpunkt. Außerdem wäre damit ein potentieller Verletzer des Patents sehr schnell aus dem Schutzumfang heraus.
  • Was bei Dir gerade fehlt, ist die wesentlichste Eigenschaft der Vorrichtung, die beansprucht werden soll. Diese besteht nänlich darin, daß ein definierter Kraftstoß (oder wie immer man das sonst bezeichnen mag) ausgeführt werden soll. Es muss also in jedem Fall die Möglichkeit gegeben sein, die maximale Stärke des Kraftstoßes festzulegen. Darin besteht ja gerade der Unterschied zur Hammer-Lösung, bei der das Ei häufig kaputt geht ... Dies kommt in Deinem Anspruch 1 nirgends zum Ausdruck.
  • Das sogenannte "Broadening" durch einen dreiteiligen Anspruch, der später in einem "angeblichen" Unteranspruch eingeschränkt wird ist aus meiner Sicht "funktional" zu verstehen.
Der erste Anspruch auf eine dreiteilige Vorrichtung aus Körper, Einschlagmittel und Führung setzt voraus, daß das geführte Einschlagmittel auf den Körper schlägt, womit der "Kraftstoß" nur indirekt über den Körper auf das Ei übertragen wird.

Bei einem Unteranspruch mit nur zwei Bestandteilen, nämlich Führung und einteiligem Körper und Einschlagmittel, wird der Kraftstoß nun auf einmal direkt vom Körper auf das Ei ausgeübt.

Somit würde ein solcher Unteranspruch eine andere Funktionalität aufweisen, als der übergeordnete Hauptanspruch. Daß dies dann keine günstige Lösung darstellt, bei der mit Punktabzug gerechnet werden muß, ist zumindest mir einleuchtend.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

@Kand:

Die Bezeichnung "Geradführungsmittel finde ich auch unglücklich gewählt. Muß der Massekörper denn gerade geführt sein? Eher nein, denn die Vorrichtung funktiert auch bei einer krummlinigen Führung.
[Nach meiner leidvollen Erfahrung wird in der EQE kaum etwas so sehr bestraft wie das Hinzuerfinden von Ausführungsbeispielen oder Metaebenen, die in der Aufgabenstellung nicht enthalten sind.]


Nach Deinem Anspruch ordnest Du dem Bezugszeichen 40 zudem zwei Bezeichnungen, nämlich Massekörper und Energiespeichermittel zu. Auch nicht ganz glücklich ...
[Die Erfindung bringt es nun einmal mit sich, dass bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 4 Massekörper und Energiespeichermittel ein und dasselbe sind.]


Was soll überhaupt der kleinste Außendurchmesser des Vogeleis bedeuten? An welcher Stelle des Eis mißt Du diesen? Ein solcher geht aus meiner Sicht gegen Null, wenn man sich nur nahe genug dem Rand des Eies nähert. Die Einschränkung auf 3/4 von Null bedeutet Null -> bleibt nicht viel Schutzumfang übrig.
[Also, ein Außendurchmesser eines Eies ist der Durchmesser einer Parallelprojektion des Eies auf eine Fläche. Du verwechselst "Außendurchmesser" mit dem Durchmesser eines Ei-Abschnittes.]


Die Zahl "ungefähr 3/4" willkürlich zu wählen, wäre auch im wirklichen Leben ein fataler Fehler. Der Mandant wollte dies zu keinem Zeitpunkt. Außerdem wäre damit ein potentieller Verletzer des Patents sehr schnell aus dem Schutzumfang heraus.
[Dies sei einmal annähernd zugestanden. Bitte um bessere Vorschläge zur Beanspruchung des geeigneten Durchmesserbereichs.]


Was bei Dir gerade fehlt, ist die wesentlichste Eigenschaft der Vorrichtung, die beansprucht werden soll. Diese besteht nänlich darin, daß ein definierter Kraftstoß (oder wie immer man das sonst bezeichnen mag) ausgeführt werden soll. Es muss also in jedem Fall die Möglichkeit gegeben sein, die maximale Stärke des Kraftstoßes festzulegen. Darin besteht ja gerade der Unterschied zur Hammer-Lösung, bei der das Ei häufig kaputt geht ... Dies kommt in Deinem Anspruch 1 nirgends zum Ausdruck.
[Der Begriff "Energiespeichermittel" umfasst gerade deren Eigenschaft, eine reproduzierbaren Menge an Energie zu speichern und damit einen reproduzierbaren Kraftstoß zu erzeugen. Diese Erläuterung darf ich, ohne damit die Ausführbarkeit von Patentanspruch 1 zu beeinträchtigen, in der Patentbeschreibung unterbringen.]

In verhängnisvoller Weise trifft Deine diesbezügliche Bemängelung jedoch sowohl die Musterlösung als auch die 'Preferred Solution' des EQE-Prüfers . Sowohl in der Musterlösung als auch in der 'Preferred Solution' fehlt der zur Verwirklichung der Aufgabe der Erfindung unabdingbare Endanschlag zur reproduzierbaren Auslenkung des Einschlagkörpers. Mit lediglich einer Führung und einem Einschlagmittel lässt sich nur die Richtung, nicht aber die Größe des Impulses reproduzieren. Ein auch der Größe nach reproduzierbarer Impuls ist nach der gesamten Aufgabenstellung jedoch fraglos Bestandteil der Aufgabe der Erfindung.

Damit ist die Lehre des Patentanspruchs 1 sowohl der Musterlösung als auch der 'Preferred Solution' nicht ausführbar, weil ohne einen Endanschlag kein reproduzierbarer Impulsbetrag erzeugbar ist. Zwangsläufig kann dann auch die jeweilige Beschreibung nichts mehr dazu aussagen, wie die Erfindung ohne einen Endanschlag realisierbar sein soll.

(T 32/82: Nicht nur ein vorhandenes unklares Merkmal, sondern auch ein fehlendes, aber zur Klarheit notwendiges Merkmal kann zu einer mangelnden Deutlichkeit eines Anspruchs führen.)

Angesichts des Hauptanspruchs sowohl der Musterlösung als auch der 'Preferred Solution' des Prüfungsausschusses stimmen somit die beanspruchte und die beschriebene Erfindung nicht überein. Es fehlt ein funktionsnotwendiges Merkmal der Erfindung (der Anschlag) im Anspruch.

Die beanspruchte Vorrichtung gemäß Musterlösung bzw. 'Preferred Solution' ist im Ergebnis somit nicht ausführbar.

Das sogenannte "Broadening" durch einen dreiteiligen Anspruch, der später in einem "angeblichen" Unteranspruch eingeschränkt wird ist aus meiner Sicht "funktional" zu verstehen.

Der erste Anspruch auf eine dreiteilige Vorrichtung aus Körper, Einschlagmittel und Führung setzt voraus, daß das geführte Einschlagmittel auf den Körper schlägt, womit der "Kraftstoß" nur indirekt über den Körper auf das Ei übertragen wird.

Bei einem Unteranspruch mit nur zwei Bestandteilen, nämlich Führung und einteiligem Körper und Einschlagmittel, wird der Kraftstoß nun auf einmal direkt vom Körper auf das Ei ausgeübt.

Somit würde ein solcher Unteranspruch eine andere Funktionalität aufweisen, als der übergeordnete Hauptanspruch. Daß dies dann keine günstige Lösung darstellt, bei der mit Punktabzug gerechnet werden muß, ist zumindest mir einleuchtend.
[Nun fängst du möglicherweise aber an ins Unreine zu schreiben, bei allem Respekt. Oder kannst du anhand irgendeiner Fundstelle in den RiLi's oder woanders belegen, dass es so etwas wie das von dir postulierte "Functional Broadening by a Limiting Feature" schon einmal offiziell gegeben hat, ferner was patentrechtlich gesehen dies eigentlich sein soll, und ob dergleichen auch zulässig war?]

Der Ball liegt nach meiner Auffassung immer noch bleischwer bei der Prüfungskommission.
 
G

Gast999

Guest
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Unbestritten gibt es diese Möglichkeit des Ersatzes eines Merkmals durch ein anderes Merkmal. Aus den zugehörigen RiLi C III, 3.7a geht aber klar hervor, dass dies nur bei einem nebengeordneten Hauptanspruch zulässig ist, der auf einen anderen Hauptanspruch lediglich Bezug nimmt - nicht jedoch [man korrigiere mich] bei einem abhängigen Unteranspruch.
Na ja, ob ich schreibe,

A, B, C und dann A, B oder A, B=B+C ist doch wohl gleich, das ist nur eine Interpretationsfrage.

Aber lassen wir das, ich habe die Argumation des Prüfers nochmal genauer durchgelesen und gebe Dir Recht, das die sehr verwirrend ist. Unabhängig von der Rechtsprechung würde ich aber sagen, daß ein verbreitender Unteranspruch zumindest schlechter Stil ist. Es geht doch auch anders herum:

  • als Körper + Einschlagmittel dienende Einrichtung
  • die Einrichtung eine als Körper dienende Einrichtung und eine als Einschlagmittel dienende Einrichtungaufweist, die getrennt voneinander vorgesehen sind
Nur so am Rande: Was ist denn bitte ein nebengeordneter Hauptanspruch? Meines Erachtens sollte es beim Examiner's Report eher heißen "referrring back to claim 1" anstatt "dependent" (oder so ähnlich".
 
G

Gast999

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Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Noch eine Kleinigkeit: Ein Unteranspruch ist immer abhängig:
 
K

Kand.

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Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Hallo Marc N. Zeichen,

ich glaube es herrscht hier etwas Verwirrung, was die eigentliche Erfindung und was die Aufgabe ist.

  • Die Erfindung ist es z.B. nicht, einen Endanschlag bereitzustellen, mit dem die maximale Stärke des Kraftsoßes festlegbar ist. Ebensowenig ist die Erfindung, eine Feder mit einem Anschlag bereitzustellen, mit der wiederum der maximale Kraftstoß (und die Richtung) festlegbar ist.
  • Die Musterlösung ist aus meiner Sicht auch nicht aufgabenhaft formuliert, sondern beschreibt exakt die Erfindung. Die Erfindung liegt nämlich genau darin, die Führung derart auszugestalten, daß die maximale Stärke des Kraftstoßes festzulegbar ist. Das Zauberwort heißt "derart, daß". (Dies ist im übrigen auch bei uns in der Kanzlei eine durchaus geläufige Formulierung.) Nochmal, dies ist die Erfindung, nicht die Aufgabe! Zur Ausgestaltung gibt es dann viele verschiedene Möglichkeiten.
  • Nun zur Aufgabe: Die Aufgabe liegt darin, eine Vorrichtung zum Öffnen von Eiern bereitzustellen, mit denen die Eier nicht kaputt gehen. Aufgabenhaft formuliert wäre der Anspruch 1 dann, wenn er beispielsweise lauten würde:
" .... dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Führung (43, 53, 63) vorgesehen ist, die mit den Mitteln (40, 57, 67, 69) zur Erzeugung eines Kraftstoßes derart zusammen wirkt, daß das Ei bei der Übertragung des Kraftstoßes nicht kaputt geht".

Zur Ausarbeitung eines Anspruchssatzes ist es entscheidend, auf abstrakter Ebene die Trennung zwischen Aufgabe und Lösung zu finden.
 
G

Gast999

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Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

Zur Ausarbeitung eines Anspruchssatzes ist es entscheidend, auf abstrakter Ebene die Trennung zwischen Aufgabe und Lösung zu finden.


Exakt analysiert. Und bei EQE Teil A ist es auch wichtig, die Aufgabe zu verwenden, die vorgegeben wird, und sich nicht eine neue aus den Fingern zu saugen.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Re: EQE Teil A: Aufgabenhafte Formulierung ratsam?

@Kand:

"Zur Ausarbeitung eines Anspruchssatzes ist es entscheidend, auf abstrakter Ebene die Trennung zwischen Aufgabe und Lösung zu finden." (sic!)

[...]

"Die Erfindung liegt nämlich genau darin, die Führung derart auszugestalten, daß die maximale Stärke des Kraftstoßes festlegbar ist."
Lieber Kand, was du oben schreibst, ist nicht die Erfindung, sondern eine Hälfte der Aufgabe.

Der Erfinder schreibt in seinem Brief auf Seite 3:

"Wann immer Pierre mein Stanze-Hammer-System ausprobierte, hatte er Probleme mit der Benutzung des Hammers. Im Gegensatz zu mir war er nicht fähig, beständig den gleichen Kraftstoß mit dem Hammer zu reproduzieren, sowohl was die Richtung als auch was die Stärke des Kraftstoßes betrifft.

Mit anderen Worten, er konnte nicht sicherstellen, daß der Hammer im richtigen Winkel und mit der angemessenen Wucht auf die Oberseite der Stanze traf."


Die Aufgabe liegt angesichts der hier beschriebenen Probleme mit dem Stand der Technik somit ohne jeden Zweifel darin, einen Kraftstoß mit reproduzierbarer Richtung und Stärke auf die Schneide auszuüben.

Die Erfindung hingegen liegt darin, technische Mittel (!) bereitzustellen, mit denen dies geschehen kann. Diese Mittel müssen (wenn man im Rahmen der gegebenen Ausführungsbeispiele bleibt) zwangsläufig sowohl Einschlagkörper und Führung als auch Endanschlag umfassen. Hebt man auf die Metaebene ab kann man statt "Endanschlag" auch beispielsweise "Energiespeichermittel mit definiertem Energieinhalt zum Antrieb des Einschlagkörpers" angeben.

Ich will mich hier aber gar nicht auf meinen vielleicht nicht idealen Patentanspruch konzentrieren, sondern den meines Erachtens äußerst bedenklichen Examiner's Report diskutieren. Immerhin hängt von dessen Verfasser bzw. vom zuständigen Prüfungsausschuss ab, ob der Prüfling als Europäischer Vertreter zugelassen wird oder nicht - und damit die nicht ganz unbedeutende Frage des Zugangs zum Broterwerb für den Patentanwalt.

Fakt ist jedenfalls, dass sowohl in der Musterlösung als auch in der 'Preferred Solution' nur die Führung (als technisches Mittel zur Reproduktion der Impulsrichtung) angegeben ist, nicht jedoch ein technisches Mittel, mit dem die Impulsgröße reproduzierbar ist. Damit ist die Erfindung aber nicht ausführbar, bzw. genauer gesagt mangelt es dem Patentanspruch an Deutlichkeit gemäß Art. 84, da ein wesentliches technisches Merkmal (Mittel zur Reproduktion des Impulsbetrags) im Anspruch fehlt. Hierfür ist es unerheblich, dass das fehlende Merkmal aus einer Zeichnung oder aus der Beschreibung hervorgeht.

Ferner ist es nach wie vor schleierhaft, wie der Verfasser des Examiner's Report auf die Idee kommt, dass man, so wörtlich, die Einschlagmittel auch durch den Korpus der Vorrichtung ersetzen kann und damit zu einer gleichwertigen Lösung kommt (siehe unter 2.1 des Examiner's Report).

Werden die Einschlagmittel durch den Korpus ersetzt, dann fällt nämlich nur noch das Ausführungsbeispiel der Fig. 4 unter den Patentanspruch, nicht aber alle anderen Ausführungsbeispiele.

Fig.4.gif


Schließlich steht nach wie vor die unklare, wenn nicht falsche Angabe "broadened by the dependent claim" im Examiner's Report, im Zusammenhang mit den sog. "minderwertigen Lösungen" im Raum.

Grüße,

Marc
 
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