Teil C EQE C-Teil 2008, Anspruch 1

Fip

*** KT-HERO ***
Ich habe mich noch mal mit der Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber dem Elektroofen der A5, Fig.2 beschäftigt. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der Ofen neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 ist (leider, habe ich nämlich übersehen). Allerdings bin ich mir da jetzt nicht mehr so sicher. Hierzu folgendes Zitat aus T542/00:

"Bei der Prüfung, ob der Begriff "Profilschiene für Bodenbeläge" durch die Entgegenhaltung D6 vorweggenommen ist, kommt es nämlich (anders als beim Begriff Bodenbelagprofilschiene) nicht darauf an, ob die Verwendung der darin gezeigten Profilschiene explizit für Bodenbeläge offenbart ist. Da dieser Begriff so zu verstehen ist, dass damit eine Profilschiene definiert wird, die lediglich für Bodenbeläge geeignet sein braucht, ist nur festzustellen, ob diese Verwendung möglich ist oder nicht."

Nun verwendet aber Anspruch 1 den Begriff "Sterilisationskammer" und nicht den Begriff "Kammer zur/für die Sterilisation". Wenn aber analog T542/00 der Begriff "Sterilisationskammer" nur dann offenbart ist, wenn die Verwendung der Kammer für eine Sterilisation offenbart ist, dann ist der Backofen nicht neuheitsschädlich, da eben die Verwendung seiner Kammer zu Sterilisationszwecken nicht offenbart ist.

Ich hoffe, mein Gedankengang ist nachvollziehbar. Was meint Ihr dazu?
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Fip schrieb:
"Bei der Prüfung, ob der Begriff "Profilschiene für Bodenbeläge" durch die Entgegenhaltung D6 vorweggenommen ist, kommt es nämlich (anders als beim Begriff Bodenbelagprofilschiene) nicht darauf an, ob die Verwendung der darin gezeigten Profilschiene explizit für Bodenbeläge offenbart ist. Da dieser Begriff so zu verstehen ist, dass damit eine Profilschiene definiert wird, die lediglich für Bodenbeläge geeignet sein braucht, ist nur festzustellen, ob diese Verwendung möglich ist oder nicht."
Hier werden sehr dünne Haare gespalten. Ich hätte beide Begriffe für gleichwertig angesehen, muss aber zugeben, dass das Zitat inhaltlich nachvollziehbar ist. Allerdings frage ich mich, ob es noch den sprachlichen Besonderheiten der EPA-Amtssprachen Rechnung trägt. So kommt dem Deutschen ein Wort wie "Bodenbelagprofilschiene" sicherlich leichter über die Lippen als einem Engländer, der sehr viel eher die "geeignet zum"-Variante wählen würde, ohne eigentlich etwas anderes zu meinen.


Ich hoffe, mein Gedankengang ist nachvollziehbar. Was meint Ihr dazu?
Ist er und auch nicht ganz von der Hand zu weisen, wenn man denn der zitierten Entscheidung zustimmt. Ich persönlich hätte jedenfalls nichts einzuwenden, wenn der Neuheitsangriff doch nicht als gangbar angesehen würde. Ich habe ihn nämlich übersehen... :)
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Ich hoffe, mein Gedankengang ist nachvollziehbar. Was meint Ihr dazu?
Ich bin begeistert. So kann man Material für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung sammeln, dass man nicht bestanden hat. So kann man argumentieren, dass man zwar Punkte für den Neuheitsangriff bekommen kann, aber es dürfen keine Punkte abgezogen werden, wenn man ihn nicht gebracht hat.

Weiter so.
 

pating

Schreiber
Ich habe den möglichen Backofenangriff zwar gesehen, aber ihn nicht gemacht, weil ich ihn für die falsche Fährte gehalten habe.
Irgendwie war mir das zu plump.

Ich hatte außerdem einen Neuheitsangriff mit A4 gesehen und das Fenster als prizipiell geeignet befunden.

ET mit A4 + A2 hatte ich auch in Erwägung gezogen.

Ich habe mich dann für den meiner Meinung nach stärksten Angriff entschieden (Neuheit mit A4) und hatte mir vorgenommen, die anderen Angriffe noch zu machen, wenn am Schluss noch Zeit ist, war aber leider nicht.

Es war unglaublich viel Schreibkram diesmal.

Ich fand es schwierig, sich aus der Vielzahl der Möglichkeiten schnell für die Richtige zu entscheiden, irgendwie schien mir das bei den vorangegangenen Prüfungen eindeutiger.
 

C42

Vielschreiber
Ich hoffe, mein Gedankengang ist nachvollziehbar. Was meint Ihr dazu?
Hallo zusammen,
Ich hatte auch ein Problem mit der Sterilisationskammer, mir fehlte hier auch das "für". In meiner Analyse hatte ich nur eine "Kammer", ohne Sterilisation. Folglich hatte ich mir einen eT Angriff abgebrochen, wobei ich A5 Fig 2 mit A5 Fig 1 kombiniert habe (wofür es de fakto keine Gründe und Hinweise gibt).

Mittlerweile denke ich jedoch, dass hier der Neuheitsangriff gefordert war, der Titel von A5 ist ja "Sterilisation von Behältern", vielleicht wäre A5 deswegen neuheittschädlich gewesen?

Des weiteren hatte ich dummerweise (?) gegen cl. 1 und 2+1 einen Neuheitsangriff aus A4 gefahren, der wahrscheinlich auch falsch war...

Ich hofffe jedoch, dass die Kommission dies bei "Use of Information" nutzt.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Ich habe den Neuheitsangriff aus A5 leider vollständig übersehen.

Wenn ich mich jedoch recht erinnere, war dort explizit genannt, dass die Temperatur in dem Elektroofen mittels des Drehknopfes auf 120 Grad (den genauen Wert weiß ich leider nichtmehr) eingestellt ist.

Nun gab es sicher irgendwo (ich glaube in A4; könnte aber auch im Streiptatent A1 selbst gewesen sein) eine Definition, dass bei einer (trockenen) Temperatur von größer 105 °C eine Sterilisation stattfindet.

Damit findet in der Kammer aus A5 bei der genannten Temperatur eine Sterilisation statt. Die Kammer ist damit auch eine Sterilisationskammer und der Elektroofen insgesamt eine Sterilisationsvorrichtung. Der Elektroofen ist damit - da auch alle weiteren Merkmale von Anspruch 1 gezeigt sind - neuheitschädlich für Anspruch 1.
 

derekreign

Vielschreiber
Also ich seh das so:
"Sterilisationskammer" heisst logischerweise "geeignet zur Sterilisation", denke so steht das auch in den C-Guidelines, Stelle kann ich gerade nicht nennen.
Warum die Kammer des Ofens geeignet ist, steht in A1 selbst. Sinngemäß über 100 C° reichen i.d.R. zur Sterilisation. Da der Ofen mind. 120 C° schafft, ist er geeignet. Und somit neuheitsschädlich.
 
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