Teil B B-Teil 2008 (mechanisch)

Innno_Vator

Vielschreiber
Wie konnte man sich da sinnvoll einschränken.

Ich habe Anspruch 2 und 3 (oder 3 und 4?) in den Hauptanspruch reingezogen. Dann habe ich noch irgendwas verändert. Kann mich gar nicht mehr dran erinnern.

Insgesamt ging's mir im B-Teil am schlechtesten.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Das habe ich auch getan, jedoch hätte man gemäß Mandantenbrief Anspruch 3 + etwas aus dem Text nehmen müssen.

Bis 2009

alex
 

Innno_Vator

Vielschreiber
Aus dem Mandantenschreiben ging m.E. nur hervor, dass man A2 nicht zur Einschränkung nutzen konnte.

Ich habe A3, A4 und was aus dem Text reingezogen.
Dass man A4 nicht unbedingt braucht, kann sein, aber dass es ein
Kapitalfehler wäre, sehe ich jetzt auch nicht.
Außerdem haben ja ziemlich viele A3 und A4 reingezogen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Innno_Vator schrieb:
Aus dem Mandantenschreiben ging m.E. nur hervor, dass man A2 nicht zur Einschränkung nutzen konnte.
In welcher Weise ging das aus dem Mandantenschreiben hervor? Das war doch der mit "Vol. 2001" datierte Artikel aus der Fachzeitschrift?
 

V. Erdell

Schreiber
B-Teil 2008 ist abrufbar.
Ich hab das Merkmal

"wobei eine erste vorbestimmte Spannungsverteilung
auf der Widerstandsschicht während der Zeitabschnitte t1 und eine zweite
vorbestimmte Spannungsverteilung auf der Widerstandsschicht während der Zeitab-
schnitte t2 einander abwechseln." aufgenommen (aus Beschreibung S. 3, Z. 22 bis 25). Das Merkmal "- eine Verarbeitungseinheit (92) zum Umwandeln der Spannungen in Ausgabesignale für den Computer, die Positionen des Aktuators darstellen." hab ich gestrichen (war meiner meinung nach gut begründbar).
Ich habe keine Merkmale aus abhängigen Ansprüchen verwendet.

Bedenken? Zustimmung?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
V. Erdell schrieb:
Bedenken? Zustimmung?
Also ich hätte schon Bedenken, das Merkmal

"- eine Verarbeitungseinheit (92) zum Umwandeln der Spannungen in Ausgabesignale für den Computer, die Positionen des Aktuators darstellen."

zu streichen. Die Frage ist dann, ob damit noch die objektive technische Aufgabe gelöst wird.

Aber wieso soll das Merkmal

"wobei eine erste vorbestimmte Spannungsverteilung
auf der Widerstandsschicht während der Zeitabschnitte t1 und eine zweite
vorbestimmte Spannungsverteilung auf der Widerstandsschicht während der Zeitab-
schnitte t2 einander abwechseln."

gegenüber Absatz 008 von D2 die Neuheit herstellen? D2 offenbart ja schon den ursprünglichen Anspruch 1.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Innno_Vator schrieb:
Aus dem Mandantenschreiben ging m.E. nur hervor, dass man A2 nicht zur Einschränkung nutzen konnte.
Kann das denn nicht eine Falle gewesen sein?

Ich kann nicht erkennen, wie ohne die Merkmale von Anspruch 2 und 3 die Erfindung funktionieren kann. Es kommt doch auf die Äquipotentiallinien an (siehe Absätze 013, 014, 015). Was passiert, wenn die Widerstandsschicht unterbrochen ist oder nicht durchgehend abgreifbar ist?

Warum sind die Merkmale von Anspruch 2 denn nicht notwendig? Eigentlich müsste nicht der gesamte Träger bedeckt sein, es ist aber leider nichts anderes offenbart, so dass m.E. der Verzicht auf dieses Merkmal eine unzulässige Erweiterung wäre.
 

grond

*** KT-HERO ***
V. Erdell schrieb:
Ich habe keine Merkmale aus abhängigen Ansprüchen verwendet.
Ich habe Unteranspruch 2 oder 3 einbezogen. Stand dort, dass dieses Kontaktelement an der Spitze des Aktuators angeordnet war? Das Merkmal musste meiner Meinung nach auf jeden Fall hinein.

Da in diesem "Touchscreen"-Dokument stand, dass der Zeigestab stumpf sein muss (Schlüsselwort) und durchaus entsprechende Kontaktelemente denkbar sind, habe ich aus der Beschreibung noch hinzugenommen, dass das Kontektelement ausgebildet ist, eine Spannung an einem Punkt abzunehmen. Das stand in der Beschreibung bei jedem einzelnen Ausführungsbeispiel und klingt für mich nach "spitz" (genaugenommen heißt die englische und französische Entsprechung nebenbei auch "Spitze"), so dass die beiden Entgegenhaltungen unvereinbar wurden => erfinderische Tätigkeit erreicht.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Ich kann nicht erkennen, wie ohne die Merkmale von Anspruch 2 und 3 die Erfindung funktionieren kann.
Umkehrtest (Begrifflichkeit nach Blick in die veröffentlichte englische Klausur):

"wherein the resistive layer is continuous and covers the entire support" ist das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 2 gewesen.

Welche einfachen Umgehungsmöglichkeiten gäbe es?

  • Man macht einen "resistive layer", der nicht den gesamten "support" bedeckt
  • man klebt lauter Streifen so nebeneinander, dass sie einander zwar kontaktieren (Äquipotentiallinien sind also vorhanden). Das wäre wohl nicht "continuous", sondern eben "discrete" wie im Mandantenschreiben.
Klingt also tendenziell nach einer schwachen Abgrenzung.
 

grond

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Ich habe Unteranspruch 2 oder 3 einbezogen. Stand dort, dass dieses Kontaktelement an der Spitze des Aktuators angeordnet war? Das Merkmal musste meiner Meinung nach auf jeden Fall hinein.
Es war Anspruch 3, den ich einbezogen habe. Die Befestigung an der Spitze des Aktuators stammte offenbar auch aus der Beschreibung...
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
[Welche einfachen Umgehungsmöglichkeiten gäbe es?

  • Man macht einen "resistive layer", der nicht den gesamten "support" bedeckt
  • man klebt lauter Streifen so nebeneinander, dass sie einander zwar kontaktieren (Äquipotentiallinien sind also vorhanden). Das wäre wohl nicht "continuous", sondern eben "discrete" wie im Mandantenschreiben.
Schon klar. Nur muss ich ja mit der Offenbarung in der Anmeldung leben. Und es ist darin einfach nicht erklärt, was unter "durchgehend" zu verstehen ist. Aber es gibt eben den Anspruch 2, den der Prüfer nicht hinsichtlich des "durchgehend" beanstandet hat. Und es ist nun einmal nur offenbart, dass der gesamte Träger bedeckt ist.

Ich bin wirklich gespannt, wie sich das auflösen wird.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Ich bin wirklich gespannt, wie sich das auflösen wird.
Bekanntlich ist es ja beim B-Teil so, dass ein Merkmal zuviel weniger schadet als eines zu wenig. Wie wird es aber wohl gehandhabt werden, wenn das Merkmal zuviel eines war, das der Mandant nicht gewünscht hat? Davor hatte ich Angst. Außerdem wird man von einem Vertreter nicht wirklich verlangen können, dass er gegen die Anweisung des Mandanten handelt. Die Anweisung muss also mindestens so auslegbar sein, dass eine Einbeziehung von Anspruch 2 ihr nicht zuwider liefe.

Wenn der Mandantenwunsch eine Falle war, war es jedenfalls eine richtig unfaire...
 

Innno_Vator

Vielschreiber
In Anspruch 2 stand doch, dass die Schicht durchgehend ist und den gesamten Träger bedeckt.

Der Wunsch des Mandanten bestand darin, dass ein Konkurrent, der zwei Schichten nebeneinander anbringt, immer noch unter den Schutzbereich des Patents fallen soll.

Wenn ich den A2 aber in den Hauptanspruch aufnehme, dann würde doch der Konkurrent nicht mehr verletzen, weil zwei nebeneinander angeordnete Schichten ja nicht das Merkmal einer durchgehenden Schicht erfüllen Daraus habe ich geschlossen, dass A2 nicht in den Hauptanspruch gezogen werden darf.

Wenigstens hatte nicht nur ich mit der Aufgabe meine Probleme.
Ich fand den B-Teil dieses Jahr richtig schwierig. Dafür war der A-Teil einfacher. Bin gespannt, wie sich die Sache auflöst....
 

V. Erdell

Schreiber
@Lysios

Du hast Recht: das Merkmal aus der Beschreibung stellt gegenüber D2 keine Neuheit her. Aber besitzen Ausführungen D2 eine Widerstandsschicht, von der Spannung abgegriffen wird? Damals hab ich keine gesehen (D2 hat Isolation oder Draht).
 
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