Teil C C-Teil 2008, Verwendung Anhang 6

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Hier werden sich einige erinnern, dass ich nach der Prüfung die Meinung vertreten habe, die Anhänge 2 und 6 hätten nicht verwendet werden dürfen. Tatsächlich ist es ohne Anhang 2 wohl nahezu unmöglich und ohne Anhang 6 mindestens schwierig gewesen, den diesjährigen C-Teil bestanden zu haben. Dass mein Ergebnis im C-Teil dementsprechend ist, überrascht nicht. Die Nichtverwendung von Anhang 2 braucht wohl nicht weiter erörtert zu werden, hinsichtlich Anhang 6 (der eidesstattlichen Erklärung) bin ich jedoch wirklich sauer. Da ich aber offenbar einer absoluten Mindermeinung angehört habe, darf ich wohl nicht auf Zuspruch hoffen. Hier jedoch, was mich wirklich sauer macht:

Punkt 3 der Anweisungen an den Bewerber:

"Die Bewerber haben die in den Prüfungsaufgaben genannten Tatsachen als gegeben vorauszusetzen und sich auf diese zu beschränken."

Dies ist dem deutschen Patentanwalt(skandidaten) und Hagen-Absolventen als Warnung vor der Sachverhaltsquetsche bekannt.


Frage 1 des Briefs des Mandanten:

"Anlage 6 ist eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Dr. Blackmore, der an einem Buch über Sterilisationsmittel arbeitet. Diese Erklärung bestätigt, dass ein Kapitel des Buches "Richtlinien für die Sterilisation" (s. die eidesstattliche Erklärung) lange vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents auf einer öffentlichen Konferenz ausgehändigt wurde. Können wir die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel verwenden?"


Examiner's Report:

"The overall idea behind the client's letter was to test the candidates' ability to assess the quality and availability of evidence. In this context it was positive to see that nearly all candidates realised that Annex 6 can be used as evidence.
[...]
The fact that Annex 6 does not contain all the information usually required for evidence cf. Guidelines D-V, 3.3. was often ignored."

und

"Yes, Annex 6 can be used.
[...]
Nevertheless, Annex 6 does not comprise all the information required by the EPO for accepting evidence cf. D-V, 3.3, i.e. concerning the circumstances of the publication e.g. where and when the publication took place and who was present. [...] This information should be obtained and submitted to the EPO as soon as possible."


D.h., der Examiner's Report sagt klar, dass die eidesstattliche Erklärung eben nicht als Beweismittel verwendbar ist, weil das EPA aufgrund der fehlenden Informationen sie nicht als Beweismittel akzeptieren wird. Dass diese fehlenden Informationen ggf. noch rechtzeitig erlangt und eingereicht werden können, ist eine hinzugedichtete Information und wurde auch nicht gefragt. Dr. Blackmore könnte gerade für 6 Monate eine Antarktisdurchquerung zu Fuß durchführen. Tatsache bleibt, dass Anhang 6 so nicht verwendbar war. Demzufolge musste man aber bei m.E. richtiger Beantwortung der Mandantenfrage (Anhang 6 nicht verwendbar) automatisch mehrere Argumentationen aus der Musterlösung (Angriffe gegen Ansprüche 5 und 7, zusammen maximal 19 Punkte, sowie im Rahmen der Argumentation zum Anspruch 4) ohne Verwendung des Anhangs 6 lösen. Die Punkte, die bei diesen Teilen der Aufgabe zu erreichen waren, könnten reichen, um mich über die Ziellinie zu bringen (ist allerdings eine äußerst knappe Wette, die darauf beruht, dass ich 0 Punkte für die restlichen Teile der Argumentation bekommen habe, die sich nicht auf Anhang 6 bezogen). Ich mag wie ein schlechter Verlierer wirken, aber die Option einer Beschwerde schließe ich noch nicht aus.

Das erste Zitat aus dem Examiner's Report ist für sich schon interessant:

Toll, dass fast alle Kandidaten erkannt haben, dass die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel verwendet werden kann (mindestens einen Dummen gab es...). Leider leider wurde aber oft ignoriert, dass die für die Akzeptierung als Beweismittel benötigten Informationen fehlten.

Ach was? Man könnte also sagen, dass ein Großteil der Bewerber schlicht die gesamte Problematik gar nicht erkannt haben und mit geschlossenen Augen allein deshalb nicht vom Weg abgekommen ist, weil dieser zufälligerweise gerade war. Damit hat die Aufgabe wohl ihr Ziel verfehlt, die Fähigkeit der Bewerber zu prüfen, die Qualität eines Beweismittels zu beurteilen. Denn die fehlenden Informationen waren ja wohl das einzige Besondere an der Fallkonstellation. Die Verwendbarkeit von eidesstattlichen Erklärungen für einen Einspruch zu prüfen, ist wohl keine besondere Leistung.

Im zweiten Zitat aus dem Examiner's Report kommt dann die Sachverhaltsquetsche voll zum Zuge: wir nehmen einfach mal an, dass der liebe Herr Dr. Blackmore die fehlenden Informationen im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung nachliefern kann und wird, und das natürlich rechtzeitig (die Behörden in NL und DE werden ihn uns schon nicht vorher wegfangen). Im Vertrauen auf den werten Herrn basieren wir dann auch gleich mal unseren Einspruch auf einer zukünftigen und dann hoffentlich verwertbaren Aussage...

Ich bin frustriert, weil die Aufgabenstellung mich bestraft, der ich ein Problembewusstsein hatte, ohne welches ich den C-Teil wohl ohne weiteres bestanden hätte. Wer die Anhänge 2 und 6 verwendet hat, ohne auch nur zu bemerken, dass vielleicht etwas mit ihnen nicht stimmen könnte, konnte durch schlichtes Zusammenpuzzlen der Merkmale glänzend abschneiden...

Ja, ich weiß, heul' doch... ;)
 

patenanwalt

GOLD - Mitglied
Für die EQE bitte alles ignorieren, was in der Deutschen Ausbildung eingetrichtert wird, wie z.B. Gutachterstil und die Annahme, dass alle Tatsachen als "gegeben" anzunehmen sind. Bei "Beweisfragen" musste in den vergangenen EQE regelmäßig immer alles in Frage gestellt werden. Dieser Stil ist doof, muss aber hingenommen werden. Als Anwalt würde ich die EQE-Fragen auch anders (und besser) beantworten.

Im übrigen fällt auf, dass der Examiners' Report 2008 eine überraschend detaillierte Punktevergabe enthält. Es gibt auch keine K.O.-Fehler mehr, weil scheinbar alle Fehler kompensiert werden können.
 

Bomb Jack

BRONZE - Mitglied
Ich kann meinem Vorredner nicht zustimmen. Gerade in dem fraglichen Punkt ist die Prüfung wohl sehr realitätsnah gewesen.

eqe-berlin schrieb:
Punkt 3 der Anweisungen an den Bewerber:

"Die Bewerber haben die in den Prüfungsaufgaben genannten Tatsachen als gegeben vorauszusetzen und sich auf diese zu beschränken."
Bevor ich loslege, zitiere ich gleich mal aus den "Anweisungen für die Bewerber" zu Teil C (dort Punkt 20):

"Bei Sachverhalten, die der Bestätigung bedürfen - etwa einer angeblichen früheren Offenbarung - wird von den Bewerbern der Hinweis erwartet, dass eine entsprechende Bestätigung nachgereicht wird."

eqe-berlin schrieb:
Examiner's Report:

"The overall idea behind the client's letter was to test the candidates' ability to assess the quality and availability of evidence. In this context it was positive to see that nearly all candidates realised that Annex 6 can be used as evidence.
[...]
The fact that Annex 6 does not contain all the information usually required for evidence cf. Guidelines D-V, 3.3. was often ignored."

und

"Yes, Annex 6 can be used.
[...]
Nevertheless, Annex 6 does not comprise all the information required by the EPO for accepting evidence cf. D-V, 3.3, i.e. concerning the circumstances of the publication e.g. where and when the publication took place and who was present. [...] This information should be obtained and submitted to the EPO as soon as possible."


D.h., der Examiner's Report sagt klar, dass die eidesstattliche Erklärung eben nicht als Beweismittel verwendbar ist, weil das EPA aufgrund der fehlenden Informationen sie nicht als Beweismittel akzeptieren wird. Dass diese fehlenden Informationen ggf. noch rechtzeitig erlangt und eingereicht werden können, ist eine hinzugedichtete Information und wurde auch nicht gefragt. Dr. Blackmore könnte gerade für 6 Monate eine Antarktisdurchquerung zu Fuß durchführen. Tatsache bleibt, dass Anhang 6 so nicht verwendbar war.
(Unterstreichung hinzugefügt)

Der unterstrichene Satz ist unvollständig. "... so nicht als selbständiges Beweismittel verwendbar war" wäre richtig. Deswegen (und das war dieses Jahr nicht zum ersten Mal erforderlich) mussten wir in der Einspruchsschrift die EV als Beweismittel ankündigen und dabei vermutlich auch die (nur im Mandantenschreiben enthaltenen) konkreten Tatsachen zu Anlage 6, soweit gegeben (Kapitel aus Buch usw.) aufführen. Der eigentliche Beweis (Nachreichen der EV; Vernehmung Dr. Blackmore) kann dann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgen. Deswegen spielte auch der zweite Satz des Punkts 20 der Bewerberanweisungen ("Unabhängig davon, welches Datum das Schreiben des Mandanten aufweist, haben die Bewerber davon auszugehen, dass eine Rücksprache nicht möglich ist.") hier keine Rolle.

Rechtsgrundlagen:

Regel 76: Form und Inhalt des Einspruchs

(1) Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

a) Angaben zur Person des Einsprechenden nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c);

b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie den Namen des Patentinhabers und die Bezeichnung der Erfindung;

c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;

d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, Angaben zur Person nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 d).

(3) Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden.


Regel 83: Anforderung von Unterlagen

Unterlagen, die von einem am Einspruchsverfahren Beteiligten genannt werden, sind zusammen mit dem Einspruch oder dem schriftlichen Vorbringen einzureichen. Sind solche Unterlagen nicht beigefügt und werden sie nach Aufforderung durch das Europäische Patentamt nicht rechtzeitig nachgereicht, so braucht das Europäische Patentamt das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Bomb Jack schrieb:
Bevor ich loslege, zitiere ich gleich mal aus den "Anweisungen für die Bewerber" zu Teil C (dort Punkt 20):

"Bei Sachverhalten, die der Bestätigung bedürfen - etwa einer angeblichen früheren Offenbarung - wird von den Bewerbern der Hinweis erwartet, dass eine entsprechende Bestätigung nachgereicht wird."
Ja und? Dann wird eben ein Zeuge angeboten. Ich sehe nicht, warum dieser Satz für die Frage, ob die vorliegende eidesstattliche Versicherung als Beweismittel benutzt werden kann, irgendeine Relevanz hat. Letztlich wird doch lediglich das untaugliche Beweismittel durch ein anderes ersetzt, nämlich den Zeugenbeweis oder eine sonstiges, zum Belegen des Vorgetragenen geeignetes Beweismittel. Dadurch wird aber die unvollständige eidesstattliche Versicherung nicht plötzlich zu einem verwertbaren Beweismittel.


Der unterstrichene Satz ist unvollständig. "... so nicht als selbständiges Beweismittel verwendbar war" wäre richtig.
Und das soll etwas anderes sein, als das, was gefragt wurde? Ich kann auch meine Oma als Beweismittel benutzen, weil sie gehört hat, dass ihre Nachbarin gesehen hat, wie der Patentinhaber vor der Anmeldung des Patents die Erfindung offenkundig benutzt hat. Meine Oma ist dann nicht als selbständiges Beweismittel verwertbar, da laden wir noch die Nachbarin als Zeugin. Man verzeihe mir meinen Sarkasmus, aber um an dem tollen Beispiel zu bleiben, wäre die Nachbarin als Beweismittel verwendbar, meine Oma aber nicht. Genauso ist es mit Anhang 6: nein, nicht verwertbar. Verwertbar wäre eine eidesstattliche Versicherung, die neben den Aussagen des Anhangs 6 noch weitere Informationen enthielte. Ich gebe zu, dass an dieser Stelle nicht zwangsläufig folgt, dass Dr. Blackmores Aussagen vollständig nicht nutzbar gewesen wären, wenn ein Zeugenbeweis im Rahmen der EQE denn als ausreichende Grundlage für einen Einspruch angesehen wird. Ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bei der EQE ein Einspruch mit dem vorliegenden Material und nicht mit zukünftigen, hoffentlich bestätigenden Zeugenaussagen begründet werden soll. Aber gut, ich erkenne an, dass wenn im Mandantenschreiben steht, dass Dr. Blackmore bereit ist, die Angaben als Zeuge zu wiederholen, dass das dann laut Aufgabenstellung auch vorauszusetzen ist und somit als Beweismittel verwendet werden kann.


Der eigentliche Beweis (Nachreichen der EV; Vernehmung Dr. Blackmore)
Das sind aber zwei verschiedene Beweismittel! Von denen ist eines benutzbar (Dr. Blackmore als Zeuge), eines nicht, weil nicht ausreichend substantiiert (eidesstattliche Versicherung). Hätte man allgemein gefragt: "sind Dr. Blackmores Angaben verwendbar", sähe die Sache ganz anders aus. Dann wäre klar gewesen, dass nach Erläuterung der Mängel seiner eidesstattlichen Versicherung auf die Notwendigkeit des zusätzlichen Zeugenbeweises hätte hingewiesen werden müssen.
 

Bomb Jack

BRONZE - Mitglied
Es ist zwar kleinkariert, aber die Musterlösung sagt nur, dass Anlage 6 "can be used", aber nicht als/für was. Sie kann als "Angabe eines Beweismittels" i.S.v. R. 76 dienen, nämlich einer später nachzureichenden, vollständigen EV und/oder der Zeugenaussage des Dr. Blackmore.

eqe-berlin schrieb:
Bomb Jack schrieb:
Bevor ich loslege, zitiere ich gleich mal aus den "Anweisungen für die Bewerber" zu Teil C (dort Punkt 20):

"Bei Sachverhalten, die der Bestätigung bedürfen - etwa einer angeblichen früheren Offenbarung - wird von den Bewerbern der Hinweis erwartet, dass eine entsprechende Bestätigung nachgereicht wird."
Ja und? Dann wird eben ein Zeuge angeboten. Ich sehe nicht, warum dieser Satz für die Frage, ob die vorliegende eidesstattliche Versicherung als Beweismittel benutzt werden kann, irgendeine Relevanz hat.
Wie ich schon angedeutet habe, ist die korrekte Antwort auf die ausdrückliche Frage des Mandanten tatsächlich zunächst mal "nein", aber eine verwertbare EV kann nachgereicht werden bzw. der Inhalt der alleine nicht verwertbaren EV kann durch Zeugenaussage bestätigt werden. Etwas anderes kann eine Zeugenaussage ohnehin nicht. Gerade beim EPA wird ein Zeuge nicht Tatsachen bezeugen dürfen, die nicht zuvor inhaltlich angegeben waren. Die inhaltliche Angabe liegt mit Anlage 6 aber vor, so dass sie "can be used" - und zwar für den Einspruch, aber nicht als Beweismittel per se. Wie die Punkte im Detail vergeben werden, steht ja nirgends.

eqe-berlin schrieb:
Dann wäre klar gewesen, dass nach Erläuterung der Mängel seiner eidesstattlichen Versicherung auf die Notwendigkeit des zusätzlichen Zeugenbeweises hätte hingewiesen werden müssen.
Einen Zeugen sollte man immer anbieten, wenn man einen hat. Das ist nicht nur in der Realität so, sondern eben auch in der EQE. Ist aber nicht neu.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Bomb Jack schrieb:
Es ist zwar kleinkariert, aber die Musterlösung sagt nur, dass Anlage 6 "can be used", aber nicht als/für was.
Die Musterlösung sagt das aber als Antwort auf die Frage "können wir die (bestimmter Artikel!) eidesstattliche Erklärung als Beweismittel (!) verwenden". So steht die Frage nun einmal im Mandantenschreiben und allein diese Frage beantwortet die Musterlösung mit "ja". Du kannst die Frage nicht über die Interpretation der Antwort deuten und daraus ein Argument machen, wie die Frage zu verstehen gewesen wäre.


Wie ich schon angedeutet habe, ist die korrekte Antwort auf die ausdrückliche Frage des Mandanten tatsächlich zunächst mal "nein"
Danke. :)


aber eine verwertbare EV kann nachgereicht werden bzw. der Inhalt der alleine nicht verwertbaren EV kann durch Zeugenaussage bestätigt werden.
Ja, das war aber nicht gefragt. Nun streiten wir an diesem Punkt höchstens um ein bis drei Punkte, denn mehr dürfte man nicht verlieren, wenn man die Frage mit "im Prinzip ja, hier aber wegen mangelnder Substantiierung nein" um den Aspekt "könnte man aber nachbessern" zu kurz beantwortet hat und dann einfach "A6 in Kombination mit der Zeugenaussage des Dr. Blackmore" verwendet hätte. Ich habe mich aufgrund des m.E. für die Beantwortung ausreichenden Neins dazu verleiten lassen, A6 gar nicht zu benutzen. Hier muss ich mir vorwerfen lassen, mich zudem von der Information, Dr. Blackmore habe "ein Problem" mit den deutschen und niederländischen Behörden, und dem Vorurteil, dass Zeugenbeweise bei der Frage einer offenkundigen Vorbenutzung oft sehr zweifelhafter Glaubwürdigkeit sind, verleiten lassen zu haben, Dr. Blackmores Aussage komplett zu ignorieren. Außerdem hätte ich der Bemerkung des Mandanten, man wolle Dr. Blackmore als Zeugen anbieten, mehr Aufmerksamkeit schenken müssen.


Etwas anderes kann eine Zeugenaussage ohnehin nicht.
Eine Zeugenaussage kann mindestens zweierlei: mein bloßes Vorbringen stützen oder eine eidesstattliche Versicherung stützen. Im ersten Fall ist die Zeugenaussage das einzige Beweismittel, im zweiten Fall wären es zwei Beweismittel, nämlich die eidesstattliche Versicherung und die Zeugenaussage. Und die eidesstattliche Versicherung kann als Beweismittel eben ungeeignet sein, weil wichtige Informationen fehlen. Und dem war im Fall der Aufgabe so.


Einen Zeugen sollte man immer anbieten, wenn man einen hat. Das ist nicht nur in der Realität so, sondern eben auch in der EQE. Ist aber nicht neu.
Tja, leider gibt es im wahren Leben nur die subjektive Neuheit. Ich wusste nicht, dass es passieren kann, dass man in einem C-Teil einen Angriff nur auf eine Zeugenaussage stützt. Das ist sicherlich eine große Wissenslücke, die eben dazu führen kann, dass man nachsitzen muss. Insgesamt fühlt sich diese Erkenntnis aber dennoch schal an, weil fast alle, mit denen ich das Thema diskutiert habe, nicht einmal wussten, dass die eidesstattliche Versicherung unzulänglich gewesen und zurückgewiesen worden wäre. Diese Leute waren durch ihr Unwissen aber mir gegenüber im Vorteil.

Naja, ich werde darüber hinwegkommen (müssen)
 

Bomb Jack

BRONZE - Mitglied
Es geht vermutlich noch um 1 oder 2 Punkte mehr, denn man musste wohl die Frage des Mandanten auch in die Richtung deuten, ob man eine EV überhaupt als Beweismittel verwenden kann, denn sie ist an sich nicht vom Wortlaut des Art. 117 gedeckt. Eine Erklärung unter Eid ist etwas anderers als eine an Eides statt. Aber das ist mir auch erst hinterher klargeworden.

Ich finde jedenfalls 11 Punkte für diesen Haufen Rechtsfragen ziemlich wenig. Ich habe mit mehr gerechnet.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Ich habe die EV als solche nicht verwendet (aber vorsichtshalber eingeführt) sondern nur Blackmore als Zeugen für bereits vorhandenes Fachwissen (bzgl. der Smart-Tags) benannt. Damit gab es bei mir beim letzten Anspruch wohl keine oder kaum Punkte (da brauchte man die A6) auf die Angriffe. Trotzdem habe ich reichlich dick bestanden.

Im Vergleich zum letzten Jahr war es diesmal so, dass ein Fehler nicht zwangsläufig ins Verderben geführt hat, gilt ja auch für andere Fehler wie die Mirkowelle oder die Angriffe auf Anspruch 3.
 

grond

*** KT-HERO ***
Das gelbe U schrieb:
Blackmore als Zeugen für bereits vorhandenes Fachwissen (bzgl. der Smart-Tags) benannt. Damit gab es bei mir beim letzten Anspruch wohl keine oder kaum Punkte (da brauchte man die A6)
Dabei wäre das doch eigentlich ziemlich lächerlich, denn die Smart-Tags sind auf jedem zweiten Brief und wären damit dem Grundwissen des Fachmanns zuzurechnen, so dass es auch ohne A6 gehen müsste.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Soooo genau weiß ich das auch nicht mehr, was ich da konkret gemacht habe. Ich hab halt nur die A6 nicht als solche verwendet (bei Anspruch 7 hätte ich sie aber gebraucht) weil mir die EV-Beweislage zu unsicher war. Aber getreu dem alten Grundastz "alles einführen, man weiß nie für was" hab ich sie eingeführt und weiteren Tatsachenvortrag angekündigt.

Fazit aus der Geschichte: Ob man bei der A6 nun der Meinung war, man nimmt sie oder eben nicht, war wohl in den seltensten Fällen kriegsentscheidend. Schließlich gab es darauf nur einen Teil der Punkte bei Anspruch 7 (vermutlich etwa 3 Punkte....).
 
Oben