Teil C C-Teil unzulässige Erweiterung

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,

ich verstehe den Sachverhalt dieser Aussage aus dem Examiners Report nicht

It was expected that the client would be advised that the introduction of further dependent
claims is not allowable under Rule 80 EPC. However, it was often argued that further
dependent claims may be introduced as long as these do not violate Art 123(2) EPC. On
the other hand it was often argued that introducing such claims would in any event violate
Art. 123(2) or even Art. 123(3) EPC.

Reg. 80 sagt doch gerade, dass Änderungen möglich sind, wenn sie aufgrund von Einspruchsgründen angezeigt sind.

Und nach meinem Verständnis sind "neue" Unteransprüche sehr wohl möglich, solange ich den Schutzumfang nicht erweitere (Art. 123(3)) und dies von der ursprünglichen Offenbarung gedeckt ist (Art. 123 (2)).

LG
Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
However, it was often argued that further
dependent claims may be introduced as long as these do not violate Art 123(2) EPC. On the other hand it was often argued that introducing such claims would in any event violate Art. 123(2) or even Art. 123(3) EPC.
Was ist daran nicht zu verstehen? Es ist falsch, dass abhängige Ansprüche eingeführt werden dürfen, wenn sie nicht gegen Art. 123 verstoßen. Genauso ist es falsch, dass abhängige Ansprüche wegen Art. 123 nicht eingeführt werden dürfen. Ein (echter) abhängiger Anspruch verändert schließlich nicht den Schutzbereich eines Patents.


Reg. 80 sagt doch gerade, dass Änderungen möglich sind, wenn sie aufgrund von Einspruchsgründen angezeigt sind.
Nein, sie besagt "soweit". Ich kann also z.B. einen abhängigen Anspruch, der eine ursprünglich nicht offenbarte Merkmalskombination enthält (z.B. durch Erweiterung der Rückbezüge im Erteilungsverfahren), streichen. Einen abhängigen Anspruch einzuführen, kann aber keinen Einspruchsgrund ausräumen, ist also nicht erlaubt. Auch im deutschen Verfahren kann man meiner Erinnerung nach keine abhängigen Einsprüche einführen, wobei es dort m.E. nach wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht geht. Man möge mich korrigieren, wenn ich mich falsch erinnere.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Im PatG gilt im Grunde das gleiche Prinzip. Änderungen, die nicht durch Einspruchsgründe veranlasst sind, sind unzulässig. Neben neu eingeführten Unteranprüchen trifft das zum Beispiel auch auf reine Klarstellungen zu, die den Schutzumfang nicht ändern (insbesondere ein..., etwa ein...).
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Im PatG gilt im Grunde das gleiche Prinzip. Änderungen, die nicht durch Einspruchsgründe veranlasst sind, sind unzulässig.
Wird es dort aber nicht mit dem Umweg über das fehlende rechtliche Interesse begründet? Oder gibt es irgendetwas Explizites dazu?


Neben neu eingeführten Unteranprüchen trifft das zum Beispiel auch auf reine Klarstellungen zu, die den Schutzumfang nicht ändern (insbesondere ein..., etwa ein...).
In EP genauso, weil mangelnde Klarheit kein Einspruchsgrund ist. Allerdings müssen neu gefasste Ansprüche wieder das Klarheitserfordernis erfüllen, was in schwierigen Fällen schon fast in Richtung unentrinnbare Falle gehen könnte. Oder darf die Einspruchsabteilung eine bereits erteilte Formulierung nicht mehr als unklar bemängeln?
 
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