Teil B B-Teil-2009

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

wie wars?
Ich stelle mal wieder eine Mindermeinung zur Diskussion

Ich habe lange überlegt, ob eine Ausführungsform ohne Rahmen offenbart war (so dass ein Fachmann sie ausführen kann). Ich habe diese Ausführungsform nicht gefunden.

Somit meine folgende Lösung:

Anspruch 1 + 2 + 3 + 5 + fluiddicht + Metallplatte zwischen fluiddichter Durchführung und durchsichtiger Abdeckplatte

Das Aufnehmen von Anspruch 2 könnte natürlich zu eng sein.

Liebe Grüße
Alex
 

pat_book

BRONZE - Mitglied
Die Ausführungsform ohne Rahmen ergab sich m.E. nur durch die Rückbezüge der Ansprüche.

Ich habe
1+3+5+fluiddicht+"zwischen...."

Ich hatte ziemliche Entscheidungsschwierigkeiten, ob man das Photovoltaik-Element weglassen kann oder nicht.
 

siola

Vielschreiber
Anspruch 1 + 2 + 3 + 5 + fluiddicht + Metallplatte zwischen fluiddichter Durchführung und durchsichtiger Abdeckplatte

habe ich auch

Was war die objektive (neue) Aufgabe?
Nächstliegender Stand d. T. D2?
 

pat_book

BRONZE - Mitglied
Anspruch 2 konnte man auf alle Fälle weglassen.

nSdT war D2.

Aufgabe war, die Dachziegel sicherer gegen Unwetter zu machen.
 

pat_book

BRONZE - Mitglied
D2 waren die Wärmeenergie-Sonnenkollektor-Dachziegel, wobei unter den Fluidrohren eine reflektierende Metallplatte angebracht war.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
(Anspr. 2) Es ging um den Rahmen; und man kann ihn nicht weglassen, da ohne Rahmen nicht ursprünglich offenbart war.

Der Anspruch 1 war so breit, dass dieser durch den Fachmann zum AT nicht ausgeführt werden konnte. Stand nicht auch im Mdt-Schreiben, dass sie eine solche Ausführung noch ENTWICKELN?

Daher halte ich den Rahmen für zwingend notwendig.

Somit scheint mir die Sache nicht so klar zu sein!
Lass mich aber gerne (bzw. ungerne) überzeugen.

Alex
 

siola

Vielschreiber
Alex:jura schrieb:
(Anspr. 2) Es ging um den Rahmen; und man kann ihn nicht weglassen, da ohne Rahmen nicht ursprünglich offenbart war.

Der Anspruch 1 war so breit, dass dieser durch den Fachmann zum AT nicht ausgeführt werden konnte. Stand nicht auch im Mdt-Schreiben, dass sie eine solche Ausführung noch ENTWICKELN?

Daher halte ich den Rahmen für zwingend notwendig.
... genau - den Rahmen wegzulassen wäre auch meiner Meinung nach ein A123(2)-Verstoß
Ich habe in den Anmerkungen an den Prüfer vorgeschlagen, die Neuentwicklung (rahmenlos) separat weiter zu verfolgen (D3 wäre dann ev. relevanter StdT, weil auch ohne Rahmen...)
 

Patfuchs

Schreiber
[quote:Alex:jura](Anspr. 2) Es ging um den Rahmen; und man kann ihn nicht weglassen, da ohne Rahmen nicht ursprünglich offenbart war.


Anspruch 5 war (unter anderem) auf Anspruch 3 rückbezogen, und Anspruch 3 war (unter anderem) auf Anspruch 1 rückbezogen.

Somit war die Kombination der Ansprüche 1+3+5 ursprünglich offenbart und zwar ohne Rahmen.

Laut Mandantenweisung war der Rahmen ohnehin ein "verbotenes Merkmal", weil ja demnächst rahmenlose Dachziegeln vertrieben werden sollten.

Grüße
Patfuchs
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
und was ist mit mangelnder Ausführbarkeit (Einspruchsgrund!)

Wie baut der Fachman einen Ziegel ohne Rahmen?
 

Patfuchs

Schreiber
Alex:jura schrieb:
und was ist mit mangelnder Ausführbarkeit (Einspruchsgrund!)

Wie baut der Fachman einen Ziegel ohne Rahmen?
Der Rahmen in Anspruch 2 diente WIMRE zur Aufnahme von den Kollektoren, oder? (habe ich schon wieder fast vergessen). Das kann man doch einstückig machen, dann kann man den Kollektor halt nicht mehr rausnehmen, weil er integraler Bestandteil der Dachziegel ist.

Außerdem wurde eine gegebenenfalls mangelnde Ausführbarkeit nicht im Prüfungsbescheid bemängelt. So ein Mindestmaß an Klausurtaktik sollte man bei der Lösung der Aufgabe schon walten lassen ...
 

Patfuchs

Schreiber
pat_book schrieb:
Die Ausführungsform ohne Rahmen ergab sich m.E. nur durch die Rückbezüge der Ansprüche.

Ich habe
1+3+5+fluiddicht+"zwischen...."

Ich hatte ziemliche Entscheidungsschwierigkeiten, ob man das Photovoltaik-Element weglassen kann oder nicht.
Exakt so habe ich es auch gemacht, und ich habe genauso mit dem Weglassen des Photovoltaik-Element gehadert und deshalb breit ausgeführt, weshalb das Weglassen kein Verstoß gegen A123(2) ist.
 

siola

Vielschreiber
Also wie man sieht, gab es wieder einmal offenbar mehrere Lösungswege... rein statisitisch gesehen gibt es dann eine Aufteilung der Kandidaten in entsprechende Gruppen (bin schon gespannt, welche "Gruppe" es dann als Musterlösung gibt... wahrscheinlich aber nicht die mit den meisten Kandidaten...;-))
 

siola

Vielschreiber
Patfuchs schrieb:
Alex:jura schrieb:
und was ist mit mangelnder Ausführbarkeit (Einspruchsgrund!)

Wie baut der Fachman einen Ziegel ohne Rahmen?
Der Rahmen in Anspruch 2 diente WIMRE zur Aufnahme von den Kollektoren, oder? (habe ich schon wieder fast vergessen). Das kann man doch einstückig machen, dann kann man den Kollektor halt nicht mehr rausnehmen, weil er integraler Bestandteil der Dachziegel ist.

Außerdem wurde eine gegebenenfalls mangelnde Ausführbarkeit nicht im Prüfungsbescheid bemängelt. So ein Mindestmaß an Klausurtaktik sollte man bei der Lösung der Aufgabe schon walten lassen ...
Im Strassburg wurde uns angeraten, im Zweifelsfall lieber ein (klar offenbartes) Merkmal mehr (zur Sicherheit), als fehlende Neuheit od. unzl. Erweiterung riskieren....
 

pat_book

BRONZE - Mitglied
Ich habe mich letztes Jahr im B-Teil auch von Ausführungsüberlegungen (und selbst gemachten Klarheitseinwänden) leiten lassen. Dadurch wurde die Prüfung für mich noch komplizierter und letztlich bin ich damit voll auf die Nase gefallen. Mir ist bei den diesjährigen Vorbereitungen aufgefallen, dass mangelnde Ausführbarkeit im B-Teil noch nie thematisiert wurde. (Oder täusche ich mich?) Außerdem wurde es im Bescheid nicht angesprochen, so dass es klausurtechnisch wohl wirklich angebracht war, solche Überlegungen lieber nicht anzustellen.

Mangelnde Ausführbarkeit ist im Übrigen eine Anforderung, die an die gesamte ANMELDUNG gestellt wird und nicht an die ANSPRÜCHE an sich. Dadurch dass Rahmen in der Anmeldung offenbart sind, ist und bleibt die Erfindung ausführbar.

Obwohl in allen Ausführungsformen Rahmen abgebildet waren, war kein Hinweis in der Anmeldung, dass die Lehre der Anmeldung ohne Rahmen nicht funktionieren würde.

Außerdem war der Gegenstand der Ansprüche 1 + 3 + 5 durch die Rückbezüge eindeutig definiert. Ich denke nicht, dass man da viel wegen 123(2) diskutieren muss.
 

siola

Vielschreiber
pat_book schrieb:
Obwohl in allen Ausführungsformen Rahmen abgebildet waren, war kein Hinweis in der Anmeldung, dass die Lehre der Anmeldung ohne Rahmen nicht funktionieren würde.
Andererseits gab es jedoch auch keinen Hinweis in der Anmeldung, dass für eine Ausführungsform ohne Rahmen Patentschutz begehrt werden würde (keine Stütze in der Beschreibung) (welche Vorteile, Wirkungen würden dadurch erhalten... diese Angaben fehlten einfach...)
 

pat_book

BRONZE - Mitglied
Da widerspreche ich. Durch die Rückbezüge war völlig klar, dass man auch eine Ausführungsform ohne Rahmen als Rückzugsposition ansieht.
 
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