Teil C Fast schon eine Ewigkeit her: C-Teil 2007

Fip

*** KT-HERO ***
Auch wenn es sicherlich Aktuelleres als den C-Teil der EQE 2007 gibt, sei für alle die, die seinerzeit unter der schwer merkwürdigen und für mich bis heute nicht nachvollziehbaren Bewertung durch die Prüfungskommission zu leiden hatten und wie ich deswegen (zunächst) durchgefallen waren, der Hinweis auf die neuere BGH-Entscheidung "Fischbissanzeiger" (BGH Xa ZR 138/05) gestattet. Wir befinden uns mit unserer damals vertretenen Ansicht in bester Gesellschaft.

Zitat des zweiten Leitsatzes:

"Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten Gegenstands kann nicht stets der "nächstkommende" Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 51 - Olanzapin). Für ein ausschließliches Abstellen auf einen "nächstkommenden" Stand der Technik bietet auch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II 649) keine Grundlage."

Hatte ich schon erwähnt, dass der Vorsitzende des X. Senats rechtskundiges externes Mitglieder der Großen Beschwerdekammer ist ... ? (Auch wenn diese Entscheidung vom Xa. Senat kommt, ein netter "Beigeschmack", oder nicht?).
 
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