Teil B Beschwerde gegen mein Ergebnis B-2010

Feuerstein

Schreiber
Ich überlege, ob ich Beschwerde gegen meine Beurteilung einlegen soll, da mein Anspruch 1 zwar nicht dem "Mainstream" entspricht, aber meiner Meinung nach durchaus vertretbar ist. Für den (vielleicht nicht optimalen) Anspruch 1 habe ich von beiden Prüfern je nur 2 von 36 Punkten bekommen. - Ich bin der Meinung, dass die Prüfer sich nicht inhaltlich mit meinem Ansatz beschäftigt haben, sondern nur formal überprüft haben, ob die Musterlösung da ist. Da ich 43 Punkte habe, bräuchte ich nur zwei Punkte mehr.

Frage: Geht es jemanden genauso, dass er in die Beschwerde will?


Zur Info: ich habe als kennzeichnenden Teil, dass "... einen Elektromotor zum raschen Beschleunigen und Drehen der Schutzvorrichtung aufweist, um ein Eichhörnchen durch die plötzliche Drehung der Schutzvorrichtung zu überraschen, so dass es von der Schutzvorrichtung rutscht oder springt" ((( Die Begründung der Neuheit gegenüber D1 liegt darin, dass D1 zur Vogelbeobachtung ist und keine schnelle Drehung offenbart.)))
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Feuerstein schrieb:
Zur Info: ich habe als kennzeichnenden Teil, dass "... einen Elektromotor zum raschen Beschleunigen und Drehen der Schutzvorrichtung aufweist, um ein Eichhörnchen durch die plötzliche Drehung der Schutzvorrichtung zu überraschen, so dass es von der Schutzvorrichtung rutscht oder springt" ((( Die Begründung der Neuheit gegenüber D1 liegt darin, dass D1 zur Vogelbeobachtung ist und keine schnelle Drehung offenbart.)))
Ohne nun die Aufgabe im Detail zu kennen, sehe ich folgende Schwächen dieses Anspruchs:

  • "rasches" Beschleunigen und Drehen ist ein relativer Begriff, der mindestens unklar ist, da er nicht hinreichend definiert ist (wie rasch die Drehung sein muss, ist wieder nur über den zu erzielenden Erfolg bestimmt)
  • jeder Elektromotor, der geeignet ist, eine solche rasche Drehung und Beschleunigung hervorzurufen, wird dieses Merkmal offenbaren. Damit dürfte der Anspruch immer noch nicht neu gegenüber dem SdT sein, weil ein dort genannter E-Motor auch dazu geeignet ist, selbst wenn eine schnelle Drehung nicht unmittelbar offenbart ist.

 

Dr. No

SILBER - Mitglied
Ohne Sie/Dich persönlich angreifen zu wollen und ohne die Aufgabe zu kennen, wundere ich mich doch, dass überhaupt so viele Punkte auf die Lösung vergeben wurden.

Insbesondere frage ich mich, wie das kennzeichnende Merkmal eine Lehre zum technischen Handeln angeben soll.

Das kennzeichnende Merkmal lautet:

"... einen Elektromotor zum raschen Beschleunigen und Drehen der Schutzvorrichtung aufweist, um ein Eichhörnchen durch die plötzliche Drehung der Schutzvorrichtung zu überraschen, so dass es von der Schutzvorrichtung rutscht oder springt"

Ganz kurz skizziert hätte ich zumindest folgende Einwände.

1) Wie schnell ist ein "rasches Beschleunigen" oder "rasches Drehen"?
2) Ist "die plötzliche Drehung" "das rasche Beschleunigen und Drehen" oder eine andere "Drehung"?
3) Vermutlich wären die meisten Elektromotoren für diese rasche Drehung eingerichtet! -> mangelnde Neuheit!
4) Wie rasch muss die Schutzvorrichtung gedreht werden, damit ein Eichhörnchen überrascht wird? Gibt es ein standardisiertes Eichhörnchen? Ist der Überraschungseffekt nicht von Eichhörnchen zu Eichhörnchen subjektiv anders? Das eine Eichhörnchen mag schon von einer lahmen Drehung überrascht werden, ein anders Eichhörnchen mag jede noch so wilde Drehung als amüsant empfinden (und sozusagen ein Karussell-Eichhörnchen sein)
5) Wie lässt sich ein Eichhörnchen gezielt so überraschen, dass es dann auch von der Schutzvorrichtung springt? Wie schnell muss hierfür die Drehung sein? Ein Eichhörnchen mag springen, das andere wird einem Herzinfark erliegen, ....

Die vorstehenden Anmerkungen sollen nicht Ihren/Deinen Anspruch ins Lächerliche ziehen, sie sollen vielmehr die verständlichen Probleme der Prüfer mit diesem Anspruch aufzeigen.

Ganz im Ernst: ich würde keine Beschwerde einlegen!
 

grond

*** KT-HERO ***
Feuerstein schrieb:
um ein Eichhörnchen durch die plötzliche Drehung der Schutzvorrichtung zu überraschen, so dass es von der Schutzvorrichtung rutscht oder springt
Weitere Klarheitsmängel:

  • was unterscheidet eine plötzliche Drehung von einer allgemeinen Drehung?
  • ist das Eichhörnchen Teil des Anspruchs und somit der Vorrichtung?
  • sind die notwendigen Versuchsreihen mit einer Vielzahl von Eichhörnchen für den Fachmann vertretbar und gibt es keine bessere Definition der Erfindung, so dass ausnahmsweise die Definition der Erfindung über das gewünschte Ergebnis ("so dass...") erlaubt ist?
Ich weiß allerdings nicht, was von dem Anspruchswortlaut schon in der Aufgabenstellung enthalten war.

Eine Beschwerde gegen EQE-Prüfungsergebnisse ist wohl bis auf seltene Ausnahmen (C-Teil 2007) aussichtslos. Einen B-Teil nachzuschreiben, dürfte auch weniger aufwendig sein, als eine Beschwerde zu führen, die erfahrungsgemäß ohnehin erst nach der EQE 2011 entschieden wird, so dass Du so oder so sicherheitshalber zum B-Teil 2011 antreten musst.
 

pak

*** KT-HERO ***
Ich glaube, Feuerstein erlaubt sich hier einen kleinen Spaß mit uns ...

Es grüßen

A- und B-Hörnchen
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Vielleicht gab es die zwei Punkte ja auch für den Houdaille-Test, den man dieses Jahr (wie in 2000 und in 2005, also fast schon berechenbar) wieder mal gut gebrauchen konnte. . . ich hab die schliesslich auch mitgenommen . . .
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Oops, sorry.

Ich meinte natürlich, dass es die zwei Punkte im unabhängigen Anspruch für die Streichung des Merkmals der Form des Schutzschilds in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 gegeben haben könnte;

den Houdaille-Test sollte man natürlich in der separat bepunkteten Argumentation hinschreiben.
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
@Pat-Ente

Ich habe wahrscheinlich nicht den im deutschen Sprachraum üblichen Ausdruck verwendet.
Auf alle Fälle meinte ich die drei Kriterien, die in der T331/87, in meiner 5.Auflage des deutschsprachigen Rechtsprechungsbuchs auf S. 307 im dritten Absatz erwähnt werden. Ich bin in die Prüfung mit der 2008er Ausgabe des 'A Complete Guide to Passing the EQE' gegangen. Da heisst das dort ausgebreitete Material zu dieser Entscheidung eben Houdaille-Test.
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
@ Pat-Ente
Das Bestehen OHNE Kenntnis dieser Entscheidung ist für alle Chemiker sehr einfach. Die haben einfach zu selten mit der Streichung eines Merkmals im Anspruch zu tun. Deshalb war in B Ch der Houdaille-Test meines Wissens auch noch nie gefordert.

Anders natürlich in B E/M: Da war er 2010 wieder mal 'fällig'. Der Hinweis in den ursprünglichen Ansprüchen war auch recht deutlich.
Anspruch 1 und Anspruch 2 waren identisch, bis auf die Form des Schutzschilds (Halbkugel bzw. Kegel), also bis auf das zu streichende Merkmal.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Feuerstein schrieb:
Ich überlege, ob ich Beschwerde gegen meine Beurteilung einlegen soll ...
Mal vorweg: Ich habe keine Ahnung von der Aufgabenstellung und ob oder ob nicht der Ansatz von "Feuerstein" sinnvoll war und ungerecht bewertet wurde. Das ist meiner Ansicht nach aber auch nebensächlich für die eigentliche Frage.

Ich selbst habe seinerzeit gegen die Entscheidung C 2007, die oben ja schon mal angesprochen war, Beschwerde eingelegt, diese gewonnen und durch die Nachkorrektor die EQE letztlich bestanden, wobei ich außerdem 2008 auch bestanden habe, so dass meine Beschwerde zwar letztlich zum Ziel geführt hat, mir aber tatsächlich eigentlich nichts gebracht hat (sieht man mal von der Rückzahlung der Gebühren für die EQE 2008 ab), weil ich die Zulassung durch Bestehen des C-Teils 2008 bereits hatte, bevor ich durch die Nachkorrektur C-2007 bestanden habe.

Der "Sieg" gegen die Prüfungskommission war für mich natürlich eine gewisse persönliche Genugtuung. Ob diese "Belohnung" in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand, den eine Beschwerde bedeutet, steht, muss jeder selbst entscheiden. Ich würde wieder Beschwerde einlegen, weil die Bewertung seinerzeit nicht nur sachlich derart offensichtlich falsch war, sondern unzweifelhaft auch einen groben Verfahrensverstoß darstellte.

Letzteres ist aber (leider) der entscheidende Punkt! Jede Beschwerde, die darauf gestützt ist, dass die inhaltliche/sachliche Bewertung der individuellen Lösung eines Prüflings "ungerecht" sei, wird nicht zum Erfolg führen. Sofern man keinen gravierenden Verfahrensmangel (Verstoß gegen Prüfungsrichtlinien) gelten machen kann, wird die Beschwerde scheitern. Und aus dem, was Feuerstein vorgetragen hat, lässt sich ein solcher Verstoß meines Erachtens nicht herleiten.

Eine inhaltliche Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit von Entscheidung der Prüfungsabteilung wird von den Beschwerdekammern schlicht abgelehnt. Das ist zwar bedauerlich, insbesondere weil das deutsche Verfassungsgericht dies bei Berufszugungsprüfungen im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit für erforderlich hält, aber es ändert letztlich nichts an der Tatsache, dass dies so ist und so bleiben wird.

Daher bringt hier eine Beschwerde rein gar nichts.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Ich teile die Ansicht von Fip, dass eine Beschwerde im vorliegenden Fall keine Aussichten auf Erfolg haben wird, da die Beschwerdekammer für Disziplinarangelgenheiten es seit jeher ablehnt, sich inhaltlich mit der Bewertung durch die Prüfungskommission auseinanderzusetzen.

Auch ich hatte im Übrigen gegen die Bewertung des C-Teils 2007 (erfolgreich) Beschwerde eingelegt und mich daher seinerzeit sehr intensiv mit der diesbezüglichen Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer auseinandergesetzt. Die Beschwerde gegen den C-Teil 2007 war nur deshalb erfolgreich, weil die Prüfungskommission einen schweren Verfahrensfehler beging und - durch den Examiner's Report nachweisbar - bei einem durchaus vertretbaren Lösungsweg von vornherein jedwede Vergabe von Punkten ausschloss (sowohl für Argumentation als auch für "use of information"). Da gemäß einer früheren Beschwerdekammer-Entscheidung jedoch jeder (vertretbare, von der Musterlösung abweichende) Lösungsweg zumindest die Aussicht auf Erzielung von Punkten haben muss, lag hier - neben der pauschalen Vergabe von 10 Zusatzpunkten an jeden Prüfungsteilnehmer, mit der besagter Mangel nicht geheilt wurde - ein krasser Verfahrensverstoß vor. Selbst bei den Beschwerden zum C-Teil 2007 hat jedoch die Beschwerdekammer jede inhaltliche Befassung mit dem (nicht bepunkteten) Lösungsweg abgelehnt, da dies einzig im Ermessen der Prüfungskommission stehe. Es wurde daher lediglich eine Nachkorrektur angeordnet, bei der jeder Lösungsweg Berücksichtigung fand.

@FIP: Auch ich hatte, bevor das Ergebnis der Nachkorrektur des C-Teils 2007 bekannt gegeben wurde, dann bereits den C-Teil 2008 und somit die EQE insgesamt im zweiten Anlauf bestanden. Bei mir führte jedoch die Nachkorrektur (nach 41 Punkten in der Erstkorrektur) zu 44 Punkten, so dass leider noch immer ein Punkt zum nachträglichen und vollständigen Bestehen der EQE 2007 fehlte. Von einer weiteren Beschwerde habe ich dann selbstverständlich abgesehen, da mir bereits der "Etappensieg" eine gewisse Genugtuung war und ich darüber hinaus wußte, dass eine erneute Beschwerde (wegen inhaltlich falscher Korrektur) keine Erfolgsaussichten mehr gehabt hätte.

Mich würde jedoch interessieren, ob Du versucht hast - über die Erstattung der Prüfungsgebühr für 2008 hinaus - Schadensersatz vom EPA einzufordern? Denn es dürfte doch wohl ein Leichtes sein nachzuweisen, dass Du mit bestandener Prüfung bereits 2007 für die Dauer eines Jahres ein deutlich höheres Einkommen gehabt hättest. Nach meinem Rechtsverständnis müsste dieser Schaden vom EPA erstattet werden, zumal die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis kam, dass bei der Erstkorrektur 2007 ein schwerer Verfahrensverstoß seitens der Prüfungskommission vorlag.
 

pirat

SILBER - Mitglied
Ich habe im B-Teil exakt die Lösung, die im Examiner Report erwähnt wird - mit Bezugszeichen und allem pipapo. Nämlich:

A bird feeder comprising:
a feeding unit (2, 22) for holding bird food;
a guard (9, 29) comprising a shield (9a, 29a) having a shape for protecting the food,
characterised in that the bird feeder further comprises an electric motor (13, 33)
configured to rotate the guard (9, 29) at a speed of 30 - 35 revolutions per minute.

Such a claim would be new, this feature not being suggested in any of the prior art
documents. However, the scope of protection achieved is very narrow (maximum
18 marks available).

Ergebnis: 2 Punkte!

Europäische Würfelprüfung!

Eine inhaltliche Überprüfung scheint in der Tat nicht möglich zu sein.

SAUEREI!!!!
 

PAPA

GOLD - Mitglied
@ Pirat:

Ohne dass ich jetzt vertieft in die bei Dir vorliegende Fallkonstellation eingestiegen wäre, erscheint mir in diesem Fall eine Beschwerde durchaus erfolgversprechend. Wenn nämlich dem Examiner's Report klar entnehmbar ist, dass ein spezifischer Anspruchswortlaut mit max. 18 Punkten bewertet wird und Du - bei exakt gleichtem Anspruchswortlaut (inkl. richtiger Bezugszeichen, etc.) lediglich 2 Punkte erhalten hast, dann haben Deine zwei Korrektoren einen klaren Verstoß gegen die (im Examiner's Report insoweit veröffentlichten) Korrekturvorgaben begangen.

Hier dürfte ggfs. sogar die Prüfungskommission selbst der Beschwerde abhelfen!

Freilich macht dies letztlich nur Sinn, wenn Du im Falle von 16 zusätzlichen Punkten die Prüfung bestehen würdest ...
 

pirat

SILBER - Mitglied
Naja der Aufand scheint ja nicht ganz vernachlässigbar zu sein.

Allerdings besteht ein ganz generelles Problem darin, dass eine inhaltliche Überprüfung der Ergebnisse gar nicht vorgesehen ist. Dies scheint zwar in Deutschland nicht verfassungsgemäß zu sein, aber da es sich beim EPA um eine internationale Behörde handelt, kommt man da auch nicht weiter (Solange II-Entscheidung).

Im allgemeinen dürfte der beste Weg sein, zivilgerichtlich Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis geltend zu machen. In diesem Rahmen muss ja dann auch der Inhalt der Prüfung überprüft werden. Da dürften dann auch die allgemeinen Verjährungsfristen gelten. Zumindest sehe ich nicht, warum das nicht gehen sollte (oder irre ich mich da?).

Ich werde mich mit dem Thema mal etwas weiter befassen und dann mach ich das in ein, zwei Jahren. Bis dahin bin ich wieder bei der Europäischen Würfelprüfung dabei.
 

C42

Vielschreiber
zweichfache erfolgreiche Beschwerde gegen C2007 Re: Beschwerde gegen mein Ergebnis B-2010

Hallo zusammen,

Ich kann FIP und PAPA nur zustimmen, eine Beschwerde macht nur Sinn, wenn sich die Prüfungskommission sich klare Fehler geleistet hat, die gegen die VEP oder die AO-VEP oder anderer Regularien (Rechtsprechung eigener Examiners Report) verstoßen. Eine Beschwerde wegen inhaltlicher Unterschiede ist in der Regel wenig zielführend, da die inhaltliche Bewertung nicht überprüft werden kann

Auch habe mit 42 Punkte bei C in 2007 neben 20 anderen Kandidaten Beschwerde eingelegt.

Begründung bei mir war unter anderem, dass zum einen die Prüfunkgskommission im Examiners Report gegen die Grundsätze aus D7/05 verstoßen hat (Pauschale Bewertung mit 0 Punkten für den falschen Anstz und vermeintliche "Heilung" mit Vergabe von 10 Extrapunkten) und zum anderen eine eklatante sprachliche Divergenz (siehe auch D1/94) zwischen deutschen und englischen bzw. französischen Anspruch 1 vorgelegen hat (ungewöhnliche Kommasetzung in Anspruch 1 im Englischen und Französischen, was in der Übersetzung ins Deutsche einen anderen Sinn ergeben hätte: deutsch: Greiffläche ist Teil der Wand und Englisch/Französisch: Behälter muss nur irgenwo eine Greiffläche aufweisen) . In meiner C2007er Beschwerde habe ich Recht bekommen (näheres siehe D09/07).

Nachdem ich C2008 nicht bestanden haben, habe ich am 22.01.2009 bei der Neubewertung jedoch die identische Punkteverteilung wie 2007 bekommen. Die Prüfungskommssion hatte die sprachliche Divergenz trotz Anweisung der BK NICHT gewürdigt.

Hierauf habe ich (neben 3 oder vier anderen Kandidaten) erneut Beschwerde eingelegt. Die erneute Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.1.10 positiv beschieden (D03/09). Dies bedeutet die BK hat eine sprachliche Divergenz festgestellt und zur Neubewertung an die PK zurückverwiesen, da sie sich nicht inhaltlich mit der Prüfung auseinadersetzt.

Nachdem ich nun C2010 bestanden habe, warte ich immer noch auf die erneute Nachkorrektur meiner C2007er Prüfung.

Fazit: Wenn man in Beschwerde gegen ein Prüfungsergebnis gehen will, braucht man einerseits einen langen Atem (Zeitraum bis zur Entscheidung 2 Jahre!) und andererseits fundierte Gründe, d.h. Verstöße gegen die VEP oder AO-VEP, Auslegungen inhaltlicher Art reichen in der Regel nicht aus.
Schneller ist man auf jeden Fall, wenn man die nächste Klausur mitschreibt und sie besteht.

Liebe Grüsse und viel Erfolg bei der EQE-Lotterie!

C42
 

Lysios

*** KT-HERO ***
pirat schrieb:
Im allgemeinen dürfte der beste Weg sein, zivilgerichtlich Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis geltend zu machen. In diesem Rahmen muss ja dann auch der Inhalt der Prüfung überprüft werden. Da dürften dann auch die allgemeinen Verjährungsfristen gelten. Zumindest sehe ich nicht, warum das nicht gehen sollte (oder irre ich mich da?).
Da irrst Du Dich tatsächlich. Siehe das PROTOKOLL ÜBER VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN (dort z.B. Artikel 3).
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
@pirat:

Also, wenn ich den Examiners Report richtig verstehe, war der Claim zwar neu, wegen der angegebenen Drehgeschwindigkeit, die im SdT nicht dabei war,

aaaaaber, es gab HÖCHSTENS 18 Punkte für einen solchen Anspruch, also wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt waren.

Abzüge gab es von vornherein z.B. für die in dem zitierten Beispiel vorliegende einteilige Form, da sind dann nur noch 16 übrig
und so geht es weiter ...

da hätte eine Beschwerde wohl auch keinerlei Aussicht auf Erfolg

@Pat-Ente:
der Examiner's Report enthält in 3.2.1. auch das Zitat aus den RiLi für den Houdaille Test: C-VI 5.3.10
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
oops, schon wieder nicht aufgepasst

der Beispielanspruch WAR zweiteilig,
aber es müssen immer noch alle anderen Voraussetzungen stimmen z.B. die 'Form geeignet zum Schutz des Futters' muss da sein. etc
 
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