Einsendeaufgabe Einsendeaufgabe KE 1 BGB (3.12.04)

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,

zu der demnächst fälligen Einsendeaufgabe zur KE 1 Bürgerliches Recht möchte ich ein paar Sachen zur Diskussion stellen, bei denen ich mich frage, ob und wie weit sie erörtert werden sollten oder müssen.

Damit auch die Erfahreneren mitdiskutieren können, hier die Aufgabenstellung, etwas verkürzt:

A bestellt beim Versandhaus B am 1.3.04 via Internet eine DVD-Box zum Preis von EUR 44,- incl. Versand. Eine Belehrung über Käuferrechte enthält die Homepage von B nicht.
Am 3.3.04 wird die Box bei A angeliefert; auch dieser ist keine Belehrung beigefügt.
Am 4.3. bekommt A die gleiche DVD-Box von seiner Tante zum Geburtstag geschenkt, die er annimmt, wobei er beschliesst, die bei B bestellte zurückzuschicken. Aber dann ist er erstmal zwei Wochen krank ...
Am 24.3.04 schickt A die Box an B mit der Erklärung, er "widerrufe die Bestellung". B verweigert die Annahme und verlangt von A Bezahlung.

Hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung von EUR 44,-?

Nun die Fragen:
- muss für die Annahme (Zusendung am 3.3. bei Bestellung am 1.3.) Rechtzeitigkeit dikutiert werden?
M.E. nein, weil kein Anlass besteht, daran zu zweifeln ...

Spannender wirds beim Thema Widerruf:
- Sollte diskutiert werden, ob es sich um einen Verbraucher- und/oder Fernabsatzvertrag handelt?
Vermutlich ja, weil nur dann überhaupt die Widerrufsmöglichkeit gegeben ist

- Sollte auf eine mögliche Entsiegelung der DVD eingegangen werden, die dem Rücktrittsrecht entgegenstehen könnte?
Ich denke nein, weil der Tatbestand keinen Hinweis darauf gibt.

- nun der Fristbeginn: Erörtert man nur nach §355 Abs.2 Satz 1 (Widerrufsbelehrung) oder auch/stattdessen nach §312d Abs.2. iVm §312c Abs.2 ("abweichend von §355 Abs.2 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten ...")?
Keine Ahnung, weil das m.E. sowieso auf das gleiche hinausläuft.

- Wenn nun der A an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden sein sollte, ist dann der KV ex tunc nichtig, oder wird er ex nunc unwirksam, oder rückgängig oder ... ?
Vermutlich von Anfang an nichtig, aber sicher bin ich da nicht.

Dann mal ran an die Tastatur!

Thomas
 
G

GAST_DELETE

Guest
Du unterschreibst bei jeder Hagen-Aufgabe die Versicherung, dass Du die Einsendearbeit selbstständig bearbeitet hast.

Damit vertragen sich konkrete Tipps leider nicht!

Generell ist es so, dass alles, was irgendwie relevant erscheint, auch diskutiert werden soll. Lediglich bei ganz offensichtlichen Sachverhalten kann man auf eine Diskussion verzichten.
Dabei soll man sich aber auf den Sachverhalt beschränken. Gibt es zu irgendwas keine Angaben, dann sollte man nichts in die Aufgabe hineininterpretieren (z.B. ob die Packung nun aufgerissen ist oder nicht).

Generell ist gerade bei der ersten BGB-Aufgabe in epischer Breite zu diskutieren, was Angebot und was Annahme ist, bzw. ob fristgerecht angenommen wurde.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Gast schrieb:
Du unterschreibst bei jeder Hagen-Aufgabe die Versicherung, dass Du die Einsendearbeit selbstständig bearbeitet hast.

Damit vertragen sich konkrete Tipps leider nicht!
In den Vorbemerkungen der KE 01 schreiben die Autoren:
"Einige Studierende veröffentlichen ihre Lösungsansätze zu den Einsendearbeiten im Internet, um sie zur Diskussion zu stellen. Dies wird von uns grundsätzlich begrüßt, weil derartige Diskussionen zum besseren Verstehen und Erlernen des Stoffes beitragen können"

Insofern halte ich die von mir angestoßene Diskussion durchaus für in Ordnung, ja sogar für erwünscht und förderlich. Ich wollte ja gar keine zu konkreten Tipps wie "er hat ein Recht auf Widerruf, weil ...", sondern wollte diskutieren, welche Punkte zu erörtern sind.

Somit bin ich mit deinen Aussagen auch schon recht zufrieden, sie beantworten meine Fragen zumindest implizit. ;-))

Herzlichen Dank,
Thomas
 
M

MynonA

Guest
Pat-Ente schrieb:
- muss für die Annahme (Zusendung am 3.3. bei Bestellung am 1.3.) Rechtzeitigkeit dikutiert werden?
M.E. nein, weil kein Anlass besteht, daran zu zweifeln ...
Natürlich nicht.

Pat-Ente schrieb:
Spannender wirds beim Thema Widerruf:
- Sollte diskutiert werden, ob es sich um einen Verbraucher- und/oder Fernabsatzvertrag handelt?
Vermutlich ja, weil nur dann überhaupt die Widerrufsmöglichkeit gegeben ist
Exakt. Wobei die Prüfung jeweils ein Zweizeiler ist.

Pat-Ente schrieb:
- Sollte auf eine mögliche Entsiegelung der DVD eingegangen werden, die dem Rücktrittsrecht entgegenstehen könnte?
Ich denke nein, weil der Tatbestand keinen Hinweis darauf gibt.
Genausowenig wie auf die Frage, ob der Verkäufer überhaupt zum Verkauf berechtigt war (wenn der SV keine Hinweise darauf gibt).

Pat-Ente schrieb:
- nun der Fristbeginn: Erörtert man nur nach §355 Abs.2 Satz 1 (Widerrufsbelehrung) oder auch/stattdessen nach §312d Abs.2. iVm §312c Abs.2 ("abweichend von §355 Abs.2 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten ...")?
Keine Ahnung, weil das m.E. sowieso auf das gleiche hinausläuft.
Keine Ahnung, so auf die Schnelle würd ich sagen:

Da es ein FAV ist, muß Du das auch nach den Regeln des FAV prüfen. Also: Zuerst (wg. Verweis in §312 BGB) regulär §355 (2) S.1, dann, als abweichender Sonderfall §312 (2) BGB. Hierfür mußt Du Dich zunächst im §312c (2) BGB rumtreiben. Danach darfst Du eine Vorschrift nach Art. 240 EGBGB suchen (irgendwas auf der Basis von Art. 4 (1) f) der RiLi 97/7/EG) und danach freudestrahlend in Deinen §312d zurückspringen, wo Du dann die 1. und 2. Var. nebeneinanderstellen solltest.

Pat-Ente schrieb:
- Wenn nun der A an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden sein sollte, ist dann der KV ex tunc nichtig, oder wird er ex nunc unwirksam, oder rückgängig oder ... ?
Vermutlich von Anfang an nichtig, aber sicher bin ich da nicht.
Ich hoffe mal, daß Ihr das nicht diskutieren müßt, da Ihr dann bereits in der ersten Aufgabe einen Meinungsstreit durchfechten dürftet ;o)
Rechtsdogmatisch wird ein Widerruf als ex tunc-wirksam, ein Rücktritt als ex nunc-wirksam angesehen (wenn du viel Spaß haben willst, kannst Du Dir ja mal 5. b) cc) in
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/martinfischer.doc
anschauen. (BTW: Von Nichtigkeit des RG steht in §355 (1) BGB nix!)

Aber da es eh nur auf die Folgen ankommt, reichen mE die in §§357, 346ff BGB aus.

Gruß,

M.
 
G

GAST_DELETE

Guest
- muss für die Annahme (Zusendung am 3.3. bei Bestellung am 1.3.) Rechtzeitigkeit dikutiert werden?
M.E. nein, weil kein Anlass besteht, daran zu zweifeln ...


Kann meinem Vorredner nicht zustimmen. Lieber einen Satz mehr als zu wenig. Manche Korrektoren sind sehr penibel! Bei der 7. BGB-Aufgabe muss man das vielleicht nicht mehr diskutieren, bei der ersten sollte man es besser tun!

Es muss aber vor allem ausführlich diskutiert werden, ob die Zusendung überhaupt eine Annahme ist (und warum)!

Falls nämlich mangels Annahme der Vertrag gar nicht zustande gekommen wäre, dann wäre nämlich eine ganz andere Analyse fällig!
 
G

Gast2

Guest
Vielleicht ergänzen wir:

Lieber einen Satz mehr zur Frage - und die lautet hier ob der Verkäufer ein Recht auf Zahlung hat!
Dafür ist die Frage, ob überhaupt ein Vertrag besteht essentiell, die Frage, wer nun Eigentümer ist ohne jede Bedeutung!

Bitte auch nicht auf Nebenkriegsschauplätzen verzetteln!
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Gast schrieb:
Es muss aber vor allem ausführlich diskutiert werden, ob die Zusendung überhaupt eine Annahme ist (und warum)!
Was meinst Du in dem Zusammenhang mit "ausführlich"? Würde es nicht genügen, hier von "schlüssigem Handeln" zu sprechen - dann wäre das in einem Satz abgehandelt?

Aufwändiger wird's m.E. dann doch beim Thema Fernabsatzvertrag.
MynonA führt zwar an, das seien nur zwei Zweizeiler, aber wenn man alles definiert und darunter subsumiert, was als Voraussetzung für den FAV gilt (Verbraucher, Unternehmer, Fernkommunikationsmittel etc.pp.), dann wird das eine recht längliche Ausführung.

Aber nachdem alle sagen, dass man besonders bei der ersten BGB-Aufgabe lieber zu ausführlich schreibt ...

MynonA schrieb:
Da es ein FAV ist, muß Du das auch nach den Regeln des FAV prüfen. Also: Zuerst (wg. Verweis in §312 BGB) regulär §355 (2) S.1, dann, als abweichender Sonderfall §312 (2) BGB. Hierfür mußt Du Dich zunächst im §312c (2) BGB rumtreiben. Danach darfst Du eine Vorschrift nach Art. 240 EGBGB suchen (irgendwas auf der Basis von Art. 4 (1) f) der RiLi 97/7/EG) und danach freudestrahlend in Deinen §312d zurückspringen, wo Du dann die 1. und 2. Var. nebeneinanderstellen solltest.
So ähnlich dachte ich das an sich auch. Leider verweist Art.240 EGBGB nur darauf, dass das BuMi der Justiz diese Informationspflichten (natürlich im Einvernehmen mit ... und unter Beachtung von ...) festlegen kann. Das liesse sich ja vermutlich finden (hab noch nicht gesucht).
Wenn ich jetzt aber an Klausurbedingungen denke, dann käme ich doch in dieser Situation gar nicht an die notwendigen Informationen ran ... ich kann hier doch nicht einfach sagen "egal, welche Informationspflichten bestehen, sie wurden jedenfalls nicht erfüllt" - es könnte ja sein, dass es gar keine gibt.

MynonA schrieb:
Rechtsdogmatisch wird ein Widerruf als ex tunc-wirksam, ein Rücktritt als ex nunc-wirksam angesehen (wenn du viel Spaß haben willst, kannst Du Dir ja mal 5. b) cc) in
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/martinfischer.doc
anschauen.
Guter Tipp! Ich tat mich sehr schwer, den Zeitpunkt der Wirkung aus §355(1) herauszulesen, da bin ich ja beruhigt, dass man darüber geteilter Meinung sein kann ;-)
Also geht man wohl besser gar nicht darauf ein, was für einen Status der Vertrag hat, sondern nimmt einfach als Aufhänger, dass der Antragende nicht mehr an seine WE gebunden ist.

Was in so einem scheinbar einfachen Fall alles drinsteckt ...

Auf jeden Fall schon mal vielen Dank an alle für die hilfreichen Anmerkungen!
 
G

gast

Guest
"Schlüssiges Verhalten" ist zwar o.k., aber dazu kann/sollte man aber einen Paragraphen im BGB zitieren, den Eisenhardt in seinem Skript auch diskutiert. Der gilt nämlich gerade für diese Fälle.
 
P

Pat-Ente

Guest
Das Thema "schlüssiges Verhalten" diskutiert Eisenhardt zwar (soweit ein guter Hinweis!), aber ohne Verweis auf einen BGB-§ - zumindest habe ich nix dazu gefunden ... mir würde auch kein § einfallen, der etwas über konkludentes Handeln aussagt (die einschlägigen §§116 ff zur WE geben da ja auch nichts her).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Schau Dir 'mal die Ausführungen von Eisenhardt zum § 151 BGB an. Das ist doch am vorliegenden Fall sehr nahe 'dran, oder?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Schau Dir 'mal die Ausführungen von Eisenhardt zum § 151 BGB an. Das ist doch am vorliegenden Fall sehr nahe 'dran, oder?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Anbei eine nähere Erläuterung aus dem Internet ("Heute schon gegoogelt?")

6. Vergleichsfalle (§ 151 BGB)
a) Normalfälle des § 151 BGB: Verzicht auf Zugang der Annahme
§ 151 BGB lässt eine Willenserklärung auch dann entstehen, wenn sie zwar betätigt wird, nicht aber dem anderen Teil zur Kenntnis gegeben wird. Dies kann vertraglich vereinbart werden oder entspricht der Verkehrssitte.
- Typischer Fall für eine Verkehrssitte ist der Versandhauskauf: Der Besteller erwartet nicht, dass das Versandhaus seine Bestellung bestätigt, sondern dass ihm die Ware zugesandt wird. Im Bearbeiten und Zusenden liegt dann die Annahme der Bestellung. Ähnlich: Hotelreservierung.
- Eine Vereinbarung ist dann gegeben, wenn die Parteien beschließen, dass die Willenserklärung eines Teils nicht dem anderen geschickt werden muss. An sich muss zunächst die Vereinbarung über die Besonderheit des Vertragsschlusses erfolgen (nach §§ 145 ff. BGB), daraufhin kann bei einer weiteren Erklärung auf die Zusendung verzichtet werden
 
S

SvUi

Guest
Wieso greift eigentlich §312e in diesem Zusammenhang nicht? Weil der SV keinen Anhaltspunkt gibt, dass z.b. ein von B vorbereitetes Bestellformular von A zur Bestellung verwendet wurde sondern lediglich angegeben wurde, dass A per Internet bestellt hat?

Die Annahme des B kann ja auch konkludent erfolgen, was hier erfüllt wäre.

Hat jemand die Anwendbarkeit des §312e geprüft oder lieber mangels Angaben im SV unter den Tisch fallen lassen?
 
G

GAST_DELETE

Guest
SvUi schrieb:
Wieso greift eigentlich §312e in diesem Zusammenhang nicht? Weil der SV keinen Anhaltspunkt gibt, dass z.b. ein von B vorbereitetes Bestellformular von A zur Bestellung verwendet wurde sondern lediglich angegeben wurde, dass A per Internet bestellt hat?

Die Annahme des B kann ja auch konkludent erfolgen, was hier erfüllt wäre.

Hat jemand die Anwendbarkeit des §312e geprüft oder lieber mangels Angaben im SV unter den Tisch fallen lassen?
Ich denke, dass man davon ausgehen kann, dass der Bestellvorgang den Anforderungen von §312e entsprochen hat, da im SV nichts Gegenteiliges aufgeführt ist.

Auch die fehlende Belehrung über die Käuferrechte dürfte eher über §312c i.V.m. §240 EGBGB und §1 BGBInfoV als über §312e Abs. 1 (2) zu erschlagen sein.
 
S

SvUi

Guest
Du meinst also man sollte zwar auf §312e eingehen und Pflichtverletzungen ableiten, sich aber nicht darauf beschränken und lieber die anderen 312er vertiefend betrachten......
 
G

GAST_DELETE

Guest
SvUi schrieb:
Du meinst also man sollte zwar auf §312e eingehen und Pflichtverletzungen ableiten, sich aber nicht darauf beschränken und lieber die anderen 312er vertiefend betrachten......
Über Pflichtverletzungen bzgl. §312e steht nichts im SV, da nach §3 BGBInfoV keine Information über Käuferrechte gefordert ist. Da der SV nichts anderes aussagt, gehe ich davon aus, dass die Anforderungen von §312e erfüllt sind, nicht aber §312c.
 
S

SvUi

Guest
Wahrscheinlich hast du Recht. Gehts du auf die Versandkosten bei der Rücksendung ein? Immerhin steht zu Beginn des Falles, dass der Preis 44 Euro incl. Versandkosten beträgt und am Schluss wird danach gefragt, ob der Unternehmer einen Anspruch auf 44 Euro hat.
 
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