Einsendeaufgabe BGB KE07 'Fahrraddiebstahl mit Weiterverkauf'

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Mal wieder ein paar Fragen zur aktuellen Einsendeaufgabe für die Oktober 2004-Gruppe:

Fall 1, kurz gefasst:
A ist Eigentümer eines Rennrads (Wert 1200,--). Dieses wird von D gestohlen und für 150,-- an K verkauft. Dieser erkennt den wahren Wert und hat Zweifel an der Eigentümerstellung des D, fragt aber nicht nach.
K hat dann bei Nacht unter Alkoholeinfluss (0,4?) einen Unfall mit Totalschaden (keine Fremdeinwirkung).
Frage: Hat A gegen K Anspruch auf Schadensersatz?

Hier sind m.E. zunächst die Eigentumsverhältnisse zu prüfen, insbesondere ob K das Eigentum von D erhalten konnte.
Nach § 932 (1) kann ja nur dann Eigentum vom Nichtberechtigten erworben werden, wenn der Käufer in gutem Glauben ist.
Weiterhin sagt § 935 (1), dass bei gestohlenen Sachen gutgläubiger Erwerb nach 932 nicht möglich ist.

Nun meine Frage: Sollte/muss der gute Glaube dennoch zunächst geprüft werden, auch wenn er ohne Belang ist (und später ohnehin noch benötigt wird, nämlich bei der Haftungsfrage)?
Hieran anschließend: Kann ich unterstellen, dass "guter Glaube" bei Besitzerwerb das gleiche ist wie bei Eigentumserwerb? Letzterer ist ja in §932 (2) definiert, ersterer nirgends (zumindest habe ich nichts gefunden).

Zum Verschulden: Reichen 0,4? schon an sich für Fahrlässigkeit aus, oder muss man da noch ein wenig herumargumentieren? Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit liegt ja erst bei 0,5?, ab da wär's klar.

Gruss,
Pat-Ente
 
K

Kand.

Guest
Meines Wissens nach wird im Falle eines Unfalls (zumindest als Autofahrer) bereits ab 0,3 Promille Fahrlässigkeit unterstellt.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ja, so habe ich das auch im Kopf. Das steht aber nicht im Gesetz, ich hab' zumindest nichts gefunden.
 
K

Kand.

Guest
Dann würde ich einfach wie folgt argumentieren:


"Fraglich ist, ob K den Unfall schuldhaft verursacht hat. Hierfür würde nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB bereits Fahrlässigkeit ausreichen. K hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,4 Promille. Bei einem solchen Wert ist bereits eine gewise Beeinträchtigung zu erwarten, was K auch wissen mußte. Ferner ist ein Fremdverschulden nicht gegeben. K hat damit durch seine "Alkoholfahrt" die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und demnach fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Er hat somit den Unfall zu vertreten."
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
So in der Art hatte ich mir das auch gedacht ... eigentlich war ja auch der "gute Glaube" mein größeres Problem.
 
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