Einsendeaufgabe Einsendeaufgabe KE02 BGB

B

Blue_Dragon

Guest
Hmm. Steckt in dieser Aufgabe eine wirklich-echt böse Falle oder ist das im Prinzip das auf Seite 50 im Skript dargestellte Beispiel ("schwarz-rot-goldene Eier")?
 

xdream

Schreiber
Bin auch noch nicht ganz schlüssig. Ich denke aber, dass wir die möglichen Irrtumsvarianten prüfen sollen mit Hinblick auf eine Anfechtung des formal ja erst mal gültigen Kaufvertrages.

Sobald ich mich mehr mit der Thematik beschäftigt habe gibts mehr Kommentare.
 
N

Nächste Iteration

Guest
Bin jetzt in meinem ersten Durchlauf durch.

Naja, nach formalistischer Durchprüfung bin ich jetzt zu dem Ergebnis gekommen, dass hier ein Inhaltsirrtum vorliegen könnte (§119 1, erste Alternative), wobei der M den Kauf nicht hätte tätigen wollen, wenn er die Sache gründlich behandelt/untersucht hätte.

Das würde dann ähnlich der 'Halve Hahn'-Geschichte aussehen.

Dahin bin ich aber auch erst zweifelnd gekommen, nachdem ich eigentlich ein ganz anderes Ziel anvisiert hatte.
 
C

candid art

Guest
@Blue_Dragon:

Das sehe ich eigentlich nicht so. Bei den Gipseiern weiss der Käufer schließlich genau, was er da kauft. Er verspekuliert sich lediglich bei den Absatzchancen...
Ich würd eher mit Irrtum über "echtheit eines Kunstwerkes" argumentieren. Zwar behauptet der Verkäufer nicht, daß es sich um ein original handelt, aber es ist schliesslich ein Nachbau. Er hätte es ja auch so beschildern können! Andererseits sollte wohl der niedrige Preis verraten, daß es sich lediglich um einen Nachbau handeln kann!?
 
H

HahaHagen

Guest
Was haltet Ihr von Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft §119 Abs. 2?
Motivirrtum?
 
G

Grübler

Guest
Bei dem Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft bin ich mittlerweile auch angelangt. Habe nur noch nicht für mich abschließend klären können, ob er irrt oder nicht. Knackpunkt für mich ist dieses "dem Vertrage zugrunde liegen"...

Vielleicht finde ich ja was zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften gleich im Palandt....

Haha: Oder kannst Du für Dich sofort beantworten, warum ein Irrtum über eine verkehswesentliche Eigenschaft vorliegt (oder nicht)?
 
L

LostJedi

Guest
Sag ich halt auch mal was.

Also ein Inhaltsirrtum ist da wohl kaum vorhanden, da ich denke, dass der innere Wille, eine Vadistrari zu kaufen, absolut irrelevant sein dürfte. Diese Geige wollte er kaufen, und ob er sich nun was einbildete oder nicht, im Inhalt hat er sich nun echt nicht geirrt.

Also Motivirrtum.
Und nach Skript heisst es da, dass etwas verkehrswesentlich sei, wenn es zum Ausdruck gebracht wurde. Bestätigt so auch grob der Palandt.
Also imho nicht verkehrswesentlich hier, da sich das auf keinerlei Art und Weise im Vertrag widerspiegelt, dass das eine Vadistrari sein soll. Anders wärs, wenn da nun "Vadistrari" draufgestanden hätte oder der Käufer ein entsprechendes Schild dran gehängt hätte.
 
H

HahaHagen

Guest
LostJedi schrieb:
Also Motivirrtum.
Und nach Skript heisst es da, dass etwas verkehrswesentlich sei, wenn es zum Ausdruck gebracht wurde. Bestätigt so auch grob der Palandt.
Also imho nicht verkehrswesentlich hier, da sich das auf keinerlei
Wo steht das im Palandt?
Im Münchner Kommentar werden verschiedene Meinungen geschildert, nach denen es zum Teil notwendig ist, dass das Merkmal vertragsbestandteil ist, zum anderen Teil aber nicht?!?!
 
L

LostJedi

Guest
Wie gesagt, _grob_ ;)

Nee, ich geb zu, ich habe eine alte Ausgabe in den Fingern gehabt, da stand dann noch was von "damals" drin und einen Satz, den man so hätte interpretieren können. Aus dem aktuellen Palandt kann man die Ansicht zumindest nicht direkt entnehmen.

Man kann sichs vielleicht zurechtbiegen, wenn man (um mal für alle Palandtfremden zu zitieren:

Palandt schrieb:
Auszugehen ist nach Sinn u Zweck des § 119 II von den konkr RGesch (BGH 88, 246/46). Aus seinem Inh kann sich ergeben, dass best Eigensch wesentl, and aber unwesentl sind.
Unterstreichung von mir ;) )
die eben zitierte Stelle interpretiert und sich mal fragt, ob es für das konkrete Rechtsgeschäft von irgendeiner aus seinem Inhalt hervorgehenden Relevanz ist, ob das Teil eine Vadistrari ist. Imho ist das nicht wesentlich für dieses Geschäft, weil es nun eben keine Vadistrari ist und nach SV ein ganz normales, faires Geschäft. Wäre es eine und würde der A das merken, wär's glaub ich was anderes....

Aber ich geh da eh anders ran, inzwischen, denke ich... eher mit "ges Menschverst", wie es Palandt nennen würde - und dem Zweck des 119 II, eine Ausnahmeregelung zu sein...
 
B

Blue_Dragon

Guest
Hmm, also wenn ich das so durch-ixe würde natürlich auf alle Fälle Erklärungsirrtum ausschließen, denn der Tatbestand der Willenserklärung ist ja relativ klar. _Diese_ Geige will der M und das stimmt auch mit seiner WE überein. (Kein Versprecher etc.)

Inhaltsirrtum? Schon schwieriger. Aber eigentlich doch auch nicht: "Äußerer Tatbestand der Erklärung entspricht dem Willen des Erklärenden, dieser irrt aber über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung". Passt hier glaube ich nicht.

Ich schließe mich also guten Gewissens der Motivirrtums-Theorie an.

Motivirrtum nach §119II berechtigt zur Anfechtung, wenn Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft vorliegt.

Ich finde - selbst wenns nur um eine Second-Hand-Geige geht, dass es schon verkehrswesentlich ist, ob sie von Varistradi oder von --noname-- gefertigt wurde. Von daher würde ich jetzt, in meiner dritten Iteration, *diesen* Paragraphen als Anspruchsgrundlage für eine wirksame Anfechtung ansehen.

Also echt, ich hasse neue_Erkenntnisse kurz vor Toreschluss.
 
G

Grübler

Guest
So ungefähr da bin ich gestern auch angelangt.

Nach meiner Meinung kann der M seinen Motivirrtum anfechten, weil für den Verkehr bei einer antiquarischen Geige, eben weil sie alt ist, die Frage des Geigenbauers durchaus von Interesse ist. Bei einer niegelnagelneuen fabrikgefertigten Geige (z.B. Yamaha o.ä. Massenware) würde der Verkehr vermutlich nicht davon ausgehen, dass sie von Varistradi sein könnte, aber hier eben schon.

Also: Anfechtungsgrund des M vorhanden, Frist auch ok, erklärt hat er auch, bums aus. Er wäre aber schadensersatzpflichtig.
 
L

LostJedi

Guest
Also, stellt euch mal vor, ein Gericht würde tatsächlich so entscheiden.
Dann kommt Person X beim Kleiderhändler an und sagt: Och, ich dachte jetzt, dass 15-Euro-Kleid wär von Versace. Nee, ich nehme es doch nicht.
Person Y geht zum Comichändler und sagt: Och, ich hätte jetzt gedacht, dass 1-Euro-Heft wär eine perfekte Erstausgabe. Dann nehme ichs doch nicht.
Und wenn X und Y schlau sind, haben sie vorher XZ und YZ von ihrem Verdacht erzählt und können den auch noch beweisen.

Wo kommen wir denn da hin? Dann kann ja jeder alles anfechten, und das, ohne das ein Rechtsschutzbedürfnis existiert - durch den Vertrag entstehen ja eigentlich keine Nachteile. Wenn so ne Geige 1500 € wert ist, entsteht ihm doch nicht wirklich ein Nachteil. Es entgeht ihm nur ein heimlich gewollter Vorteil, denn, seien wir mal ehrlich, M ist Musikwissenschaftler, der weiss schon, was ne Vadistrari wert ist. Den Vorteil wollte er IMHO auch noch gegen Treu und Glauben durchsetzen.

Meiner Ansicht nach sieht hier das Recht des A, sich auf einen Verkauf verlassen zu koennen, klar gegen das Recht des M, doof zu sein, um es mal lax auszudrücken.

Dummerweise hab ich zwei Argumentationen in diese Richtung, und weiss nicht, welche richtig ist.

Wie gesagt, der § 119 II soll Fälle betreffen, in denen Leuten ein extremer Nachteil entstünde etc, wie gesagt Ausnahmefälle.

Die Dummheit von irgendwelchen Menschen, die meinen, Wunder wie toll sie wären, hier die echte Mona Lisa auf dem Flohmarkt zu finden und sie heimlich zu kaufen, soll wohl kaum geschützt werden.
 
H

HahaHagen

Guest
LostJedi schrieb:
Also, stellt euch mal vor, ein Gericht würde tatsächlich so entscheiden.
Dann kommt Person X beim Kleiderhändler an und sagt: Och, ich dachte jetzt, dass 15-Euro-Kleid wär von Versace. Nee, ich nehme es doch nicht.

Wie gesagt, der § 119 II soll Fälle betreffen, in denen Leuten ein extremer Nachteil entstünde etc, wie gesagt Ausnahmefälle.

Die Dummheit von irgendwelchen Menschen, die meinen, Wunder wie toll sie wären, hier die echte Mona Lisa auf dem Flohmarkt zu finden und sie heimlich zu kaufen, soll wohl kaum geschützt werden.
Halt, in den meisten Fällen gehen §§437 ff vor. Bei Deinen Beispielen zum Beispiel ist die Warenübergabe wohl schon erfolgt, also auch der Gefahrenübergang (siehe §434).
Bei Deinem Problem bin ich aber trotzdem auch grad. Denn Gefahrenübergang ist im Geigen-Fall ja noch nicht erfolgt.
Der Münchner Kommtar wälzt das Dilemma in aller breite aus (nachdem er feststellt, dass 119 II ein sehr unglücklicher § ist).
Ich denke, beide Argumentationsweisen wären legitim, wenn man den Streit um diesen § zitieren könnte. Nur zitieren darf man ja nicht (nichtmal Literaturangaben), wie mir vom Korrektor der letzten Einsendearbeit erklärt wurde, da es ja keine Hausarbeit an einer Präsenzuni sei (wurde uns das eigentlich in Hagen gesagt?) und im Skript steht darüber auch nichts.
 
G

Grübler

Guest
Hallo LostJedi,

denk bloß nicht, dass sich in mir drin nicht auch alles umdreht wegen der Anfechtungsmöglichkeit wegen der ollen Geige. Deine Beispiele zeigen ja, wie haarsträubend die Sache werden kann.

Der Fall, den ich gestern gefunden habe, ist: Ein Mann will für seine Frau einen (Echt-)Goldring kaufen, sagt das aber dem Juwelier nicht, zu dem er geht, um sich Ringe zeigen zu lassen. Er sieht einen, der ihm gefällt, sagt "den nehme ich", schließt einen Kaufvertrag, und nachher kommt raus, der Ring war nur vergoldet.

-> Den Kaufvertrag darf er wegen eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften anfechten.

Ich würde sagen, der Fall liegt genau wie der zu unserer Geige. Für den Verkehr ist eben wesentlich, ob eine alte Geige von irgeneinem alten Meister ist, genauso, wie die Frage, ob ein Ring beim Juwelier aus Gold ist, wesentlich ist. (Deswegen wollte ich ja zwischen alter und fabrikneuer Geige trennen, weil ich die Frage des alten Geigenbaumeisters nur in bestimmten Fällen als verkehrswesentlich erachten würde)

Dass ein Kleid im Second-Hand-Laden von Versace sein könnte. ist doch demzufolge nach meiner Meinung genauso eine verkehrswesentliche Eigenschaft, wegen der ich anfechten könnte.

Und der Comic? Da müßte ich mir erst noch mit mir einig werden, da habe ich noch nicht so 'ne Meinung zu.

Ach ja, der Fall mit dem Ring:
http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/download/Gueltigkeitsmaengel.pdf

(was tät ich nur ohne google)
 
L

LostJedi

Guest
Den Link kannte ich auch, als ich allerdings meinte, das wäre dann wohl anfechtbar, sind mir die Rechtsanwälte hier ganz schön im Kreis gehüpft, sie könnten sich nicht im geringsten vorstellen, dass das mit der Vadistrari anfechtbar sei.

Der Fall mit dem Ring liegt anders, denke ich, da ist wenig erwähnt von einem krassen Wertunterschied, und der gute Mann kann als Laie wirklich nicht unterscheiden, ob ein Ring vergoldet ist oder aus Gold. Bei der Geige kann man das offenbar unterscheiden, der M erkennt es ja dann selber mal.
Weiterhin pflegen Juweliere Goldringe standardmäßig zu verkaufen, so dass der Ringkäufer erwarten konnte, einen Goldring zu finden. Das würde ich in einem Antiquariat nicht erwarten, dass da die Vadistraris standardmäßig zum Schleuderpreis rumliegen.

Von daher kann von analog wenig Rede sein, leider.
 
G

Grübler

Guest
..aber ich dachte, der Wert spielt so erst mal keine Rolle als verkehrswesentliche Eigenschaft?

Im übrigen sollte sich die Frage, ob ein Ring aus Gold oder vergoldet ist noch viel schneller entscheiden lassen als die Hersteller-Frage der Varistradi. Die Geige hat nämlich keinen Stempel drin, die den Goldgehalt anzeigt, wenn der Ring Vollgold ist.

Rumgefragt habe ich übrigens auch mal.

Da wir aber keinen Rechtsanwalt in der Kanzlei haben, den ich anhauen kann, habe ich einen Staatsanwalt aus dem Bekanntenkreis angerufen.
Der meint ganz klar: Anfechtung möglich, und meinte dazu noch, das wäre ein Fall gewesen aus einem Fallbuch, das er bis jetzt nicht hat wiederfinden können. Im Internet habe ich dazu dann ja auch wie wir alle nix finden können, und kam deswegen mit dem Goldring-Fall an.

(Wieviele Anwälte hast Du denn gefragt? Sollen wir jetzt Juristenquartett spielen - "8 Zylinder sticht" ;-) )

Ich stehe ja kurz davor, zu beschließen, dass es hier jetzt quasi banane ist, wie man sich entscheidet (Anfechtung ja/nein), Hauptsache, die Argumentation paßt als solches. Dass man sich über verkehrswesentliche Eigenschaften sehr schön uneins sein kann, ist ja wohl auch bei den Internetrecherchen von uns allen rausgekommen....
 
L

LostJedi

Guest
Zwei Stück, drei Meinungen. Stimmt, HahaHagen!

RA1 meinte zunächst, dass sei eindeutig ein unbeachtlicher Motivirrtum, wegen Ausnahmeregelung etc usw, schwenkte aber nach dem Goldring auf "Naja, vielleicht hab ich ja unrecht, denn so richtig unfair wäre der Rücktritt auch nicht" um.

RA2 ist der festen Überzeugung, dass das nie im Leben anfechtbar ist, weil der sich irgendwas gedacht habe; der Kaufgrund sei grundsätzlich immer erst mal unerheblich und nicht verkehrswesentlich, es sei denn, er wäre nun irgendwie zum Ausdruck gebracht worden - wenn er für die Geige nun 25.000 geboten hätte, hätte das schon gelangt, um etwas zum Ausdruck zu bringen, aber so würde das nicht reichen.

Und wisst ihr was? Ich nehm jetzt einen Würfel, welche der drei Versionen ich einschicke :) .
 
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