Einsendeaufgabe 447 - 2

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GAST_DELETE

Guest
bei fall 2:.

kein anspruch aus 326 (1) wenn Versendung durch spediteur (s. 447 (1)) - K muss zahlen.

aber: Aufrechnung mit dem entstandenen Schaden, für den V nach 447 (2) haftet?
 
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Grübler

Guest
aber: Aufrechnung mit dem entstandenen Schaden, für den V nach 447 (2) haftet?
Argh! Bin ich jetzt bescheuert? Wo habt Ihr denn immer Euren "Schaden" her? Ich sehe überhaupt keinen! Der wäre m.E. doch nur gegeben, wenn der K schon einen Käufer für die Geige... äh... das Sax für z.B. 8.000 € gehabt hätte und er jetzt seine 1.000 € nicht verdienen würde. Oder blick ich's nicht?

Oder ist "in den Gefahrenbereich übergegangen" identisch mit "im Eigentum des K"? Ich sehe irgendwie nicht so ganz, dass das Sax durch Übergabe an den Spediteur bzw. M an den K übergeben wurde.
 
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GAST_DELETE

Guest
Hi!

Eigentum- und Gefahrenübergang sind zwei verschiedene Sachen.
Das Eigentum ist in der Abwandlung definitiv NICHT auf den Käufer übergegangen, die Gefahr schon.

Der Schaden entsteht dadurch, dass der Käufer zahlen muss, aber nichts dafür bekommt.

Allerdings besagt § 447 Abs. 2, dass der Verkäufer hier den Schaden zu tragen hat, da er sich grundlos nicht an die vereinbarte Sendung mittels eines Spediteurs hält.

Gruss,
Gast
 
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Grübler

Guest
Gibt's da eine Fundstelle für? Ich suche und suche und finde nix....
 
G

GAST_DELETE

Guest
Allerdings besagt § 447 Abs. 2, dass der Verkäufer hier den Schaden zu tragen hat, da er sich grundlos nicht an die vereinbarte Sendung mittels eines Spediteurs hält.
Was aber gar niemand wissen will, da keiner nach den Ansprüchen des K fragt.

Wozu genau ist denn nun eine Fundstelle gesucht?
 
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Grübler

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zu der Aussage
"Eigentum- und Gefahrenübergang sind zwei verschiedene Sachen.
Das Eigentum ist in der Abwandlung definitiv NICHT auf den Käufer übergegangen, die Gefahr schon."
 
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xdream

Guest
Ich höre immer Gefahrenübergang hat stattgefunden (Fall2)

Nach §447 (1) geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

K hat bestimmt, dass V eine Spedition mit dem Transport beauftragen soll. Die Spedition S hat jedoch keine Kapazität zur Erfüllung des Auftrags und V übergibt das Saxophon nicht an eine Spedition. Es hat also noch kein Gefahrenübergang stattgefunden. Die Verantwortung liegt immer noch bei V.
 
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xdream

Guest
Also, dh. Unmöglichkeit für V aus 275, keine Gegenleistung aus 326, also K muss nicht zahlen und kann weiterhin nach 326 (5) vom Vertrag zurücktreten. Kein Schadenersatz!!!
 
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xdream

Guest
Das mit dem 447 (2) check ich nicht. Betrifft doch nur den K, dh K könnte Schadenersatz verlangen weil V nicht an Spedition geliefert hat.

Das ist doch aber gar nicht die Frage, sondern: hat V gegen K Anspruch auf 7000Euro.

Sehe ich das falsch oder schreibt ihr immer alles in eure Arbeit, auch wenn es nicht Gegenstand der frage ist.

Ist 2+2=4????
Schon, aber 3+4könnte 7 sein.
 
O

obel

Guest
xdream schrieb:
Ich höre immer Gefahrenübergang hat stattgefunden (Fall2)

Nach §447 (1) geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

[..] Es hat also noch kein Gefahrenübergang stattgefunden. [..][/u]
Wieso? Der M ist zwar kein Spediteur, aber doch eine zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.

Dass der V und nicht der K den M dazu bestimmt hat, ist doch für Abs. 1 unerheblich. Die Abweichung vom Willen des K ist doch nur für § 447 Abs. 2 relevant. -> doch Gefahrenübergang .
 
L

LostJedi

Guest
Seh ich genauso.
Da steht im 447 1 nichts über den "vertraglich bestimmten Spediteur" oder sowas, sondern einfach nur "die mit dem Transport beauftragte Person" (oder so ähnlich).
Ich weiss gerade nicht, wo du da jetzt einen Zusammenhang mit dem, was im Vertrag steht, hernimmst.

LostJedi (hat längst das Trauerspiel abgegeben)
 
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