Einsendeaufgabe HGB (Aufgabe 7)

L

Lonesome_Candidate

Guest
Möchte mal meine Lösung zum zweiten Teil der Einsendeaufgabe zur Diskussion stellen. Gebe gerne zu, dass ich damit nicht gut zurecht gekommen bin. Hat jemand nen Verbesserungsvorschlag?
 
P

Pat-Ente

Guest
Du stützt Dich auf § 22 HGB i.V.m. § 398 BGB als Anspruchsgrundlage. § 22 HGB handelt aber nur davon, dass die bisherige Firma (=Name) weitergeführt werden darf. Für § 398 BGB müsste ein expliziter Vertrag über die Abtretung der Forderung geschlossen worden sein, wovon im SV nur indirekt ("Aktiva und Passiva") die Rede ist. Könnte aber durchaus reichen, das stimmt schon.

Die korrekte Anspruchsgrundlage ist allerdings IMHO § 25 (1) Satz 2. Dort heisst es nämlich, dass die in dem Betriebe begründeten Forderungen als auf den Erwerber übergegangen gelten.

Über das Thema § 15 HGB habe ich auch nachgedacht. Allerdings liegen die Daten relativ nahe zusammen, so dass eine Anwendung von § 15 (2) Satz 2 in Frage kommt. Schließlich ist es durchaus wahrscheinlich, dass bei Übertragung eines Geschäftes am 30.4. die Eintragung und deren Bekanntmachung 2-3 Wochen Zeit in Anspruch nehmen und so der 1.6. in der 15-Tages-Schonfrist liegt. Natürlich gibt der SV dazu nichts direktes her, aber ich habe zur Vorsicht beide Fälle behandelt.

Übrigens, wenn man § 398 BGB als Anspruchsgrundlage nimmt, dann ist § 15 HGB ohnehin kein Thema mehr, weil nach 398 Satz 2 der neue Gläubiger mit dem Abschluss des Vertrages an die Stelle des bisherigen tritt. Eine Eintragung, Bekanntmachung etc. wird da nicht gefordert. Vermutlich tritt hier jedoch (s.o.) die Regelung des BGB hinter diejenige des HGB (lex specialis) zurück.
 
W

woops

Guest
Das sieht evtl. nach einer Leistung an einen Nichtberechtigten gem. § 816 II BGB aus (ungerechtfertigte Bereicherung). Dies würde einen Herausgabeanspruch des Erwerbers des Handelsgeschäfts gegen den früheren Inhaber, an den geleistet wurde, begründen. Gibt der Sachverhalt/die Fragestellung das her?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Höhö, wenn ich die Musterlösung betrachte, habe ich ganz schön in die Luft geschossen ;-(

Tatsächlich ist hier § 398 BGB die Anspruchsgrundlage.

Ich habe mich zunächst sehr gewundert, bis ich's auf folgende Weise kapiert habe: § 25 HGB dient vor allem zum Schutz desjenigen, der mit dem übertragenen Unternehmen handelt. Also kann er als Schuldner befreiend an den neuen Inhaber leisten ("Forderungen gelten als übergegangen"), auch wenn der Alte nach wie vor der Berechtigte sein sollte. Er darf aber offensichtlich stets davon ausgehen, dass der bisherige Inhaber berechtigt ist und somit befreiend an diesen leisten. § 25 Abs. 2 HGB kodifziert somit keinen gesetzlichen Forderungsübergang, sondern nur eine Fiktion.

Und natürlich ist die Übertragung des Unternehmens mit allen Aktiva und Passiva eine Forderungsübertragung nach § 398 BGB.

Das ist natürlich eine viel schönere Lösung, weil man so manches Problem (wie etwa § 15 HGB) dann gar nicht behandeln muss.

Allerdings gibt es zu § 25 Abs. 2 HGB laut Kommentar (den ich erst im Nachhinein zu Rate gezogen habe) eine abweichende Mindermeinung ... und ich frage mich, ob nicht die Hagener Korrektoren diese Lösung auch als richtig gelten lassen müssten, wenn sogar der BGH (II ZR 115/91) die Möglichkeit eines gesetzlichen Forderungsübergangs oder zumindest einer unwiderleglichen Vermutung nicht ausschließen will. In diesem Fall könnte nämlich meiner Ansicht nach § 25 Abs. 2 HGB als Anspruchsgrundlage dienen. Fraglich ist jedoch, ob es sich wegen ein paar Punkten bei einer bestandenen Aufgabe zu feilschen lohnt ...
 
F

Faxanmelder

Guest
Pat-Ente schrieb:
Fraglich ist jedoch, ob es sich wegen ein paar Punkten bei einer bestandenen Aufgabe zu feilschen lohnt ...
Ich bin mir ziemlich sicher, dass bestandene Einsendeaufgaben nicht reklamiert werden können. Eine Rechtsgrundlage finde ich gerade nicht, in der Prüfungsordnung steht diese Aussage nur für die Klausuren und die Mündliche. Kann es sein, dass so ein Hinweis auf den Titelblättern zu den Aufgaben steht?

So ein Erlebnis hatte ich übrigens auch mit der HGB-Aufgabe. Ich wollte ein kfm. Bestätigungsschreiben nicht als solches gelten lassen, weil es nur per Fax zugegangen ist und im Skript ausdrücklich Schriftlichkeit als ein Merkmal des Bestätigungsschreibens steht. Was war die Folge? Am Rand stand eine nette Bemerkung: "Wie kommen Sie denn darauf?"

Am liebsten hätte ich die einschlägigen BGH-Urteile zum Thema Fax/Schriftform nach Hagen geschickt. Allerdings glaube ich nicht, dass ich die nötigen Punkte zum Bestehen allein damit herausgeholt hätte.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Faxanmelder schrieb:
Ich bin mir ziemlich sicher, dass bestandene Einsendeaufgaben nicht reklamiert werden können. Eine Rechtsgrundlage finde ich gerade nicht, in der Prüfungsordnung steht diese Aussage nur für die Klausuren und die Mündliche. Kann es sein, dass so ein Hinweis auf den Titelblättern zu den Aufgaben steht?
Du hast recht, bestandene Einsendeaufgaben werden nicht nachkorrigiert. Das steht so in der Vorbemerkung zur BGB-Kurseinheit 1. Reklamieren kann man natürlich trotzdem ;-)

Faxanmelder schrieb:
So ein Erlebnis hatte ich übrigens auch mit der HGB-Aufgabe. [...]
Es ist ja auch schon einigen Mitkandidaten aufgefallen, dass die Musterlösungen durchaus Mängel oder sogar Fehler aufweisen können - insbesondere würden sie in einigen Fällen die Anforderungen macher Korrektor(inn)en nicht voll erfüllen. 100 Punkte würde, nach den Korrekturanmerkungen zu schließen, vermutlich kaum eine Musterlösung erzielen ... aber ich denke, was die Korrektur betrifft ist ein wenig zu streng dem Ausbildungsziel dienlicher als zu lax.
 
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