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Guest
Starten wir mal einen thread...wie sieht's bei Euch aus, ist die Klausel laut AGB Bestandteil des Vertrags? Ist sie dann auch wirksam nach 307 ff? Was prüft Ihr in welcher Reihenfolge? Ergebnis?
Bei mir ist die unangemessene Benachteiligung, dass V jetzt seine Ansprüche gegen den Hersteller der Tastaturen geltend machen muss, was zT sehr schwierig sein dürfte (zB bei no-name produkten, die in Taiwan produziert werden). Auch muss V seinen Kunden als Zwischenhändler Gewährleistungsansprüche gewähren, die er sich von seinem Verkäufer aber nicht wiederholen kann - er sitzt somit in der Zange...in meinem Augen eine unangemessene Benachteiligung
In Bezug auf 307 (2) Fall 1 ist der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen bestimmung ja gerade, dass Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer (und nicht dem Hersteller) geltend gemacht werden soll.
Bei 307 (2)9 Fall 2 ist ja eine Grundpflicht des Verkäufers, die Sache gemäß 433 (1) Satz 2 mängelfrei zu liefern. Der Vertragszweck (nämlich, dass V 20 funtionierende Tastaturen erhälrt) ist durch die AGB so eingeschränkt, dass durch sie die Erreichung dieses Zweckes eingeschränkt wird.
Es gibt auch eine Analogiebetrachtung, s. §3 309 Fall 8 b) aa). Obwohl gemäß 310 (1) nicht anwendbar, sagen einige Kommentare dass im Fall des 309 (absolute Klauselverbote) auch eine Anwendung gegenüber den in 310 ausgeschlossenen Gruppen möglich ist.
Bei mir ist die unangemessene Benachteiligung, dass V jetzt seine Ansprüche gegen den Hersteller der Tastaturen geltend machen muss, was zT sehr schwierig sein dürfte (zB bei no-name produkten, die in Taiwan produziert werden). Auch muss V seinen Kunden als Zwischenhändler Gewährleistungsansprüche gewähren, die er sich von seinem Verkäufer aber nicht wiederholen kann - er sitzt somit in der Zange...in meinem Augen eine unangemessene Benachteiligung
In Bezug auf 307 (2) Fall 1 ist der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen bestimmung ja gerade, dass Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer (und nicht dem Hersteller) geltend gemacht werden soll.
Bei 307 (2)9 Fall 2 ist ja eine Grundpflicht des Verkäufers, die Sache gemäß 433 (1) Satz 2 mängelfrei zu liefern. Der Vertragszweck (nämlich, dass V 20 funtionierende Tastaturen erhälrt) ist durch die AGB so eingeschränkt, dass durch sie die Erreichung dieses Zweckes eingeschränkt wird.
Es gibt auch eine Analogiebetrachtung, s. §3 309 Fall 8 b) aa). Obwohl gemäß 310 (1) nicht anwendbar, sagen einige Kommentare dass im Fall des 309 (absolute Klauselverbote) auch eine Anwendung gegenüber den in 310 ausgeschlossenen Gruppen möglich ist.
PhD schrieb:Bei mir ist die unangemessene Benachteiligung, dass V jetzt seine Ansprüche gegen den Hersteller der Tastaturen geltend machen muss, was zT sehr schwierig sein dürfte (zB bei no-name produkten, die in Taiwan produziert werden). Auch muss V seinen Kunden als Zwischenhändler Gewährleistungsansprüche gewähren, die er sich von seinem Verkäufer aber nicht wiederholen kann - er sitzt somit in der Zange...in meinem Augen eine unangemessene Benachteiligung
In Bezug auf 307 (2) Fall 1 ist der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen bestimmung ja gerade, dass Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer (und nicht dem Hersteller) geltend gemacht werden soll.
Bei 307 (2)9 Fall 2 ist ja eine Grundpflicht des Verkäufers, die Sache gemäß 433 (1) Satz 2 mängelfrei zu liefern. Der Vertragszweck (nämlich, dass V 20 funtionierende Tastaturen erhälrt) ist durch die AGB so eingeschränkt, dass durch sie die Erreichung dieses Zweckes eingeschränkt wird.
Es gibt auch eine Analogiebetrachtung, s. §3 309 Fall 8 b) aa). Obwohl gemäß 310 (1) nicht anwendbar, sagen einige Kommentare dass im Fall des 309 (absolute Klauselverbote) auch eine Anwendung gegenüber den in 310 ausgeschlossenen Gruppen möglich ist.