Einsendeaufgabe Kartellrecht

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Hallodri

Guest
Hat jemand brauchbare Beispielfälle mit Lösungen zum Kartellrecht?

Ich finde nicht so recht in den derzeitigen Fall hinein, zumal da irgendeine seltsame Sache mit Vertrauenswürdigkeit drin steckt.

Lohnt sich Sekundärliteratur?
 
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Ratloser

Guest
Leider ist ja das Skript zum Wettbewerbsrecht - Kurseinheit 1 - nicht besonders aktuell, da darin die inzwischen in Kraft getretene 7. GWB-Novelle nicht berücksichtigt ist.
Jetzt stellt sich natürlich die Frage, auf Basis welchen Rechts wir die erste Einsendearbeit bearbeiten sollen.
Hat da jemand eine Ahnung?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Soweit ich das gesehen habe, sind die m.E. für die Aufgabe relevanten §§ 19-21, 33 unveraendert geblieben.

Wobei sich mir noch die Frage stellt, ob ein eventuelles Taetigwerden der Kartellbehoerden zu untersuchen ist. Ich weiss auch nicht, ob das durch ein evtl. betroffenes Unternehmen angestossen werden kann?
 
R

Ratloser

Guest
Einen kleinen Unterschied gibts im §19(2) GWB. Da steht in der neuen Fassung jetzt auch was über den "sachlich und räumlich relevanten Markt", so dass auch diese Voraussetzung geprüft werden müssten.

Das Anstossen der Kartelbehöreden durch einen Dritten sollte sich aus §54(1) Sattz 1 herleiten lassen:
"Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein."

Was mir ansonsten noch etwas unklar ist, ist die Tatsache, dass die Anweisung von Microhard an die PC-Hersteller im Jahre 1998 einen Sachverhalt begründet, der doch schon verjährt sein sollte.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ratloser schrieb:
Einen kleinen Unterschied gibts im §19(2) GWB. Da steht in der neuen Fassung jetzt auch was über den "sachlich und räumlich relevanten Markt", so dass auch diese Voraussetzung geprüft werden müssten.
Stimmt, das habe ich jetzt auch gesehen. Allerdings musste laut dem Skript, das sich ja noch auf die alte Version stützt, der relevante Markt auch schon geprüft werden (auch "zeitlich"). Allerdings heisst es bei Bartenbach bezüglich des sachlich relevanten Marktes, dass die Produkte "funktionell austauschbar" sein müssen. Das trifft ja nur auf die Browser zu, bei denen hatte Microhard aber 1998 sicherlich keine marktbeherrschende Stellung (2% Marktanteil); marktbeherrschend ist MH nur bei PC-Betriebssystemen. Da muss man doch schon etwas argumentieren, warum diese Stellung auch im "Browserkrieg" einshlägig ist, denke ich.

Ratloser schrieb:
Das Anstossen der Kartelbehöreden durch einen Dritten sollte sich aus §54(1) Sattz 1 herleiten lassen:
"Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein."
Ah ja, genau!

Ratloser schrieb:
Was mir ansonsten noch etwas unklar ist, ist die Tatsache, dass die Anweisung von Microhard an die PC-Hersteller im Jahre 1998 einen Sachverhalt begründet, der doch schon verjährt sein sollte.
Richtig. Spätestens 2000 sollte der Anspruch entstanden sein (Verlust der Marktanteile) und wäre damit inzwischen verjährt. Möglichweise ist das aber eine ältere Aufgabe und es wurden nur die Jahreszahlen nicht angepasst ;-)
Für das Tätig werden der Kartellbehörden gibt es, soweit ich gesehen habe, keine Verjährung. Die Behörden könn(t)en die beanstandeten Maßnahmen zu beliebiger Zeit, auch präventiv, verbieten.
 
R

Ratloser

Guest
Unterlassung/Schadesnsersatz wurden auch verschärft, da nach § 33(1)(3) GWB jetzt jeder "Betroffene" entsprechende Ansprüche hat. Bisher hatte die nur der, der durch die Vorschriften des GWB geschützt war, wobei dieser Unterschied im vorliegenden Fall eher nicht entscheidend ist.

Ausserdem hat der "Betroffene" jetzt auch einen Anspruch auf Beseitigung. Die Frage ist nur, von was? Wahrscheinlich von dem durch den Verstoß entstandenen Zustand.

Einen Überblick über die relevanten Änderungen der 7. Novelle hab ich gefunden unter:
http://www.graefe-rechtsanwaelte.de/docs/arzneimittel/die_aenderung_der_7_gwb_novelle.pdf
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ratloser schrieb:
Leider ist ja das Skript zum Wettbewerbsrecht - Kurseinheit 1 - nicht besonders aktuell, da darin die inzwischen in Kraft getretene 7. GWB-Novelle nicht berücksichtigt ist.
Jetzt stellt sich natürlich die Frage, auf Basis welchen Rechts wir die erste Einsendearbeit bearbeiten sollen.
Hat da jemand eine Ahnung?
Ich habe per Mail bei Herrn Dr. Hofmeister nachgefragt, er sagte, man hätte die Wahl, ob man die Aufgabe nach Skript oder nach GWB-Novelle löst.

Übrigens habe ich bei der Gelegenheit auch gleich mal nach der Klausur (B-Kurs Oktober 05) gefragt.
Antwort: Die Klausur ist korrigiert, Ergebnisse werden im Lauf der nächsten Woche verschickt. Dann gibt's also endlich Klarheit ...
 
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Hans Moleworm

Guest
1.
Kann das Verfahren nicht eher nach § 54 (1) Satz 2 (anstatt Satz 1) angestossen werden ?

Ein Antrag wird nach meinem Verständnis nur bei positiven Akten (z.B. Kartellerlaubnis vroausgestzt).


2.
Wie habt ihr das Problem mit der Verjährung gelöst?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Hans Moleworm schrieb:
Kann das Verfahren nicht eher nach § 54 (1) Satz 2 (anstatt Satz 1) angestossen werden ?

Ein Antrag wird nach meinem Verständnis nur bei positiven Akten (z.B. Kartellerlaubnis vroausgestzt).
Ich habe Satz 2 so verstanden, dass damit der das Verfahren anstoßende anonym bleiben kann, da es eben nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen (sozusagen aufgrund einer Denunziation, um mal so ein böses Wort zu gebrauchen) eingeleitet wird. Nach Abs. 2 wäre er dann auch nicht Verfahrensbeteiligter, als Antragsteller schon.

Hans Moleworm schrieb:
Wie habt ihr das Problem mit der Verjährung gelöst?
Grundsätzlich tritt m.E. Verjährung ein; allerdings ist zumindest der Unterlassungsanspruch noch geltend zu machen, sofern der Verstoß andauert (Verknüpfung des Implorers mit Blindows, Anweisung an die PC-Hersteller). Es wird damit ja immer aufs neue verstoßen, so dass die "neuen" Verstöße noch nicht verjährt sind. Schadensersatz kann natürlich nur für neu entstandene Schäden geltend gemacht werden.
 
L

lost_in_kartellrecht

Guest
Also die Frage, war doch was Yetscape tun kann, damit Microhard seine Geschäftspraktiken einstellen muss, daher muss nach §54 Abs.1 S. 2 GWB ein Ersuchen beim Kartellamt eingereicht werden, damit ein Verfahren eingeleitet wird.

Auf die Frage der Verjährung bin ich aus eher praktischen Gründen nicht eingegegangen. Wenn Yetscape jetzt (im Jahr 2005) ein Verfahren einleiten möchte, wäre es ohnehin zu spät, weil der Marktanteil von Alligator wohl bei 0 % liegen dürfte.
 
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