Einsendeaufgabe BGB KE 06 - iudex non calculat?

A

ABC

Guest
Morgen, allerseits.

Hat sich einer schon mal mit der KE 06 beschäftigt?
Und wenn ja, ist jemandem außer mir bereits aufgefallen, dass die Forderung in Höhe von 7.000 € irgendwie eine etwas krumme Zahl nennt, da dieser Betrag zehn und nicht etwas zwölf Monatsmieten zu je 700 € entspricht? Gibt's da 'ne Erklärung für?

(Kann ich nicht rechnen... kann der Aufgabensteller nicht rechnen... habe ich irgendwas wesentliches überlesen....???)

Ich würde mich sonst nachher mal bei dem Herrn Hofmeister melden, würde mich jedoch nur ungern bis auf die Knochen blamieren, wenn es eine einfache Erklärung dafür gibt, wie sich der geforderte Geldbetrag zusammensetzt.
 

Brevetchen

Schreiber
Ja, das sollten wohl eher 8400 euro sein.

mir ist aber auch folgendes nicht klar:

"B findet für die Wohnung einen Nachmieter N zum 1. Juli."

Soll das heißen, dass N einen Mietvertrag mit V gemacht hat? Oder einen Untermietvertrag mit K (wohl eher unwahrscheinlich)?

Im ersteren Fall wäre also die vertragszeit des K nur ein monat, und der bürge B würde nur dafür haften.
 
A

ABC

Guest
BGB KE 06 - iudex non calculat!

So, mittlerweile habe ich auch die Antwort von Herrn Hofmeister:
12*700 € = 8.400 €, und dieser Wert (und nicht 7.000 €) müsste in der Aufgabe stehen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Zu Brevetchen:

Das sehe ich auch so, wenn man sich nur auf Nr. 1 des Bürgschaftsvertrages bezieht, da diese Klausel für die Vertragslaufzeit (also einen Monat) gilt.

Aber was ist mit Nr. 2, nach der der Bürge die Mieteinnahmen für 12 Monate zu sichern hat? Kann man das als Schuldversprechen werten, das unabhängig von dem Mietvertrag zwischen V und M ist, wonach B also auch für die Ausfälle durch N geradezustehen hat?

Seltsame Aufgabe, diese Aufgabe.
 
K

Kand.

Guest
Ich kenne die Aufgabe nicht, mir scheint diese aber eindeutig auf die Akzessorität der Bürgschaftserklärung hinauszulaufen.

Mit Erlöschen der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung geht auch die Bürgschaft unter. Sie kann dann nicht wieder aufleben, auch wenn ursprünglich ein längerer Zeitraum vereinbart wurde.

Eine ähnliche Aufgabe hatten wir im Januar diesen Jahres übrigens als erste Klausur.
 

Brevetchen

Schreiber
zu gast und kand.:

das problem ist meiner meinung nach, dass dem sachverhalt nicht wirklich zu entnehmen ist, ob die vertragszeit nur einen monat beträgt. B hat nach einem Monat einen Nachmieter gefunden. Vermutlich hat es einen Aufhebungsvertrag o.ä. zwischen V und K (, den B vertritt) gegeben, so dass die Hauptverbindlichkeit tatsächlich nach einem Monat weggefallen ist - dies steht aber leider nicht da. Frage ist, ob das absichtlich vom aufgabensteller so offengehalten wurde und wir das diskutieren sollen.

falls man sich dafür entscheidet, dass die Hauptverbindlichkeit nach einem Monat wegfällt, würde die AGB Nr. 2 vermutlich sowohl als überraschend gelten können als auch der inhaltskontrolle nicht standhalten.
 
K

Kand.

Guest
@ brevetchen:

Wenn Du zu dem Ergebnis gelangst, daß die Hauptverbindlichkeit nach einem Monat weggefallen ist, dann stellt sich die Frage gar nicht mehr, ob der Bürge ggfs. wegen eines nicht eindeutigen Wortlauts in einer AGB auch für den Nachmieter haftet, da mit der Hauptschuld auch die Bürgschaftsschuld unwiederbringlich verloren ist und auch nicht wieder aufleben kann (ergibt sich aus § 767 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Hauptschuld bestand zu Vertragsbeginn in der Zahlungsverpflichtung des ersten Mieters. Diese ist ein für allemal weggefallen.

Für die anscheinend nicht wörtlich auch einen etwaigen Nachmieter zu beziehende AGB-Klausel bietet es sich dann ferner an (was ich in der Klausur erfolgreich gemacht habe), eine Vertragsauslegung nach § 133 BGB durchzuführen. Wenn dort nur steht, daß die "Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses" (o.Ä.) für eine Dauer von 12 Monaten mit der Bürgschaft gesichert wird, so ist auslegungsfähig, ob damit überhaupt eine etwaige Mietschuld eines Nachmieter gemeint sann kann. Ein solcher war schließlich zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung weder bekannt noch absehbar. Ferner wäre es unzumutbar, ohne ausdrückliche Erklärung (Individualvereinbarung) für eine fremde Person, deren Liquidät nicht einmal ansatzweise absehbar, bürgen zu müssen.

Ergebnis der Auslegung: Die Klausel bezieht sich nicht auf eine etwaigen Nachmieter. Dessen Schuld ist daher keine mit der Bürgschaft abgesicherte Hauptverbindlichkeit. Die Hauptverbindlichkeit ist nach einem Monat untergegengen und mit ihr auch die Bürgschaftsverpflichtung.
 
S

Später Gast

Guest
Erst mal die beiden im SV angegebenen Klauseln des Bürgschaftsformulars:

Nr. 1: Der Bürge haftet bei Ausfall der Miete während der gesamten Vertragszeit.

Nr. 2: Der Bürge verpflichtet sich, die Mietzahlung für mindestens 12 Monate ab dem Datum, zu dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde, zu sichern.

Nr. 1 ist klar eine Bürgschaftsklausel, aus der der Bürge für einen Monat (bis es den Nachmieter gibt) zahlen muss.

Nr. 2 ist aber ein Schuldversprechen. Das muss über AGB-Unwirksamkeit gekippt werden. Jetzt ist die Frage:

1) §307 Abs. 2 Nr. 1
Weil ein Schulversprechen mit der Akzessorietät des §767 nicht vereinbar ist. Das gilt laut Münchener Kommentar aber nur, wenn der Wille der Vertragsparteien auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages gerichtet ist. Der Vermieter möchte aber mehr als das, nämlich auch noch das Schuldversprechen.

Oder

2) §305c
Weil eine Klausel, die ein Schuldversprechen bedeutet, dem Leitbild eines Bürgschaftsvertrages nicht entspricht. Der Bürge hatte aber die Erwartung, nur eine Bürgschaft abzuschließen. Die Diskrepanz zwischen Bürgschaft und Schuldversprechen ist ausreichend groß. Demnach wäre Klausel Nr. 2 überraschend und nicht Vertragsbestandteil.

307 Abs. 2 Nr. 1 ginge der Generalklausel 305c vor, aber die Bürgschaft war ja im strengen Sinne nicht Wille *beider* Vertragsparteien.

Meinungen? Ideen?

Später Gast
 
G

GAST_DELETE

Guest
Woraus entnimmst du, dass der V mehr als einen Bürgschaftsvertrag will?

Vielleicht ist ihm seine - für ihn scheinbar günstige! - mißverständliche Ausdrucksweise in den AGB grade da erst aufgefallen.

Nach Auslegung würde ich nämlich auch denken, dass das für den Mieter gedacht war, die Nr. 2, nicht der Nachmieter.
 

LostJedi

BRONZE - Mitglied
Also...

Mal eine ganz dringende ganz andere Frage... *hust*.

Ich schäme mich fast, die zu stellen, aber bevor ich mich blamiere: Was ist denn hier bitte die Anspruchsgrundlage?

§765 kanns nicht sein.
(Erfüllung der Verbindlichkeit _des_ Dritten. Der Dritte ist der K. Nicht der Nachmieter N!)

Muss ich da über die allgemeinen Vertragsklauseln gehen?

Ich meine, wenn ich mit 765 anfange, bin ich nach Auslegung der Nr. 2 (KANN sich nur auf den Dritten beziehen, da nach SV hier ein Bürgschaftsvertrag vorliegen soll) und Wegfall der Hauptverpflichtung fertig.

Oder könnte man nach was anderem gehen? Mir fällt da nämlich nicht ein. Nichts sinnvolles, um genau zu sein.

Gruss,
LJ
 
G

Gastinator

Guest
Was bedeutet denn nun eigentlich der Wegfall der Hauptforderung? Ich glaube, hier ist Wortklauberei gefragt.

V erklärt sich bereit, einen Nachmieter zu akzeptieren. Ein Nachmieter impliziert, dass K der Vormieter ist. Es wird hier also mitnichten ein Aufhebungsvertrag geschlossen, da vom 1. Juni bis zum 1. Juli der Mietvertrag zwischen V und K besteht. Ein Anrecht auf die Junimiete entsteht damit auf jeden Fall, aber das ist ja nicht gefragt. Der Mietvertrag endet einfach am 30. Juni 2004. Die Hauptforderung (Miete für den Monat Juni) ist dann aber noch da! Es steht nichts im SV, dass die bezahlt wurde!

Bin ich da nun vollkommen auf dem Holzweg? Les ich mehr, als da steht?
 
G

GAST_DELETE

Guest
hat sich nun jemand entschieden, ob ein Aufhebungsvertrag zustande kommt oder nicht? Da nicht ausdrücklich im SV erwähnt, gehe ich davon aus, dass kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist, somit bleibt die Hauptschuld bestehen, anspruch auf mietzahlung über 12 Monate...

Gegenargumente?
 
G

GAST_DELETE

Guest
ich schreibe einfach, dass im gespräch zwischen B und V ein Aufhebungsvertrag (zwischen V und K) zustande gekommen ist, unter der aufschiebenden Wirkung, dass ein Nachmieter gefunden wird.

Die entsprechende (konkludente) Willenserklärung des B gibt dieser natürlich in Stellvertretung ab, aber eine Vollmacht dafür hat er ja, denn der K hat ihn aufgefordert, den vertrag rückgängig zu machen.

ist das zu weit hergeholt?

zu lostjedi:

ich glaube, man kann auch einfach den vertrag selbst zur grundlage eines anspruchs machen. also: "V könnte einen anspruch auf zahlung ... aus Klausel Nr. 2 des Bürgschaftsvertrages haben."
 
L

LostJedi

Guest
Hm.

Die Aufgabe wird immer dubioser, je länger man drüber nachdenkt. Da eine Mietsache nur einmal vermieten kann, kann es wohl kaum so sein, dass der Vertrag noch läuft.

Das tägliche Leben sagt mir, dass der Mietvertrag bis zu dem des Nachmieters bestehen bleibt, das heisst, der Mietzins fällt für den Monat Juli an. Dann ist der Nachmieter da, neuer Vertrag.

Dummerweise wird ja immer vom bestehen der Hauptforderung geredet. Die ist - wenn auch nur für den Monat Juni - noch da, da nach SV niemand etwas bezahlt hat.

Wenn es nur nach dem Vertrag gingen, würde das ja heissen, dass der Bürge nichts zahlen müßte, wenn der Vertrag eine Laufzeit hatte und der SChuldner nie etwas gezahlt hat. Super, einfach warten, bis die Laufzeit rum ist? Nee. Es muss um die Forderung gehen. Die gibt es für Juni.

Den Rest macht man dann über Inhaltskontrolle.

Meinungen?
 
G

GAST_DELETE

Guest
LostJedi schrieb:
Hm.

Die Aufgabe wird immer dubioser, je länger man drüber nachdenkt. Da eine Mietsache nur einmal vermieten kann, kann es wohl kaum so sein, dass der Vertrag noch läuft.

Das tägliche Leben sagt mir, dass der Mietvertrag bis zu dem des Nachmieters bestehen bleibt, das heisst, der Mietzins fällt für den Monat Juli an. Dann ist der Nachmieter da, neuer Vertrag.
ich denke, das tägliche leben zeigt, dass es solche konkludenten aufhebungsverträge gibt: sobald der nachmieter den vertrag beginnt, ist es im interesse des vermieters und des vormieters, ihren mietvertrag zu beenden. das ist ein aufhebungsvertrag, wenn auch keiner, der irgendwo auf einem formular steht.
auf der anderen seite muss es einen solchen aufhebungsvertrag geben, sonst könnte ja der vermieter einfach mit einem neumieter einen vertrag schließen, wenn der vormieter die wohnung gerade nicht besetzt.

LostJedi schrieb:
Wenn es nur nach dem Vertrag gingen, würde das ja heissen, dass der Bürge nichts zahlen müßte, wenn der Vertrag eine Laufzeit hatte und der SChuldner nie etwas gezahlt hat. Super, einfach warten, bis die Laufzeit rum ist? Nee. Es muss um die Forderung gehen. Die gibt es für Juni.

Den Rest macht man dann über Inhaltskontrolle.

Meinungen?
deinen letzten absatz verstehe ich nicht.

ich habe zwei anspruchsgrundlagen:
  • 765 (mit dem resultat, dass der mietvertrag nur einen monat läuft und deshalb nur eine monatsmiete von B verlangt werden kann)
  • nr. 2 aus dem vertrag (mit dem resultat, dass dies eine garantie ist und somit als überraschende agb ungültig ist)
macht das sinn?
 
N

noch ein Gast

Guest
Grundsätzlich sehe ich das genauso, allerdings komme ich mit dem Aufbau etwas durcheinander.

Bisher hab ich es so gestrickt:

1) Bürgschaftsvertag
1.1) Schriftform
1.2) Inhaltskontrolle
1.2.1) Übersicherung durch Nr.2 -> Nr. 2 nichtig
2) Akzessorietät
2.1) Stand der Hauptverbindlichkeit
3) Inanspruchnahme des Bürgen
4) Einrede des Bürgen

Allerdings bin ich mir da sehr unsicher und glaube die Prüfreihenfolge ist nicht ganz so korrekt.

Hat jemand einen anderen Vorschlag?
 
G

GAST_DELETE

Guest
wieso soll der vermieter ein interessse an aufhebung haben? Und wo ist die konkludente Annahme des Aufhebungsvertrages? Außerdem fehlen doch wesentliche vertragsbestandteile (z.B. Identität des neuen mieters), oder ausgestaltung durch eine partei?

Du prüfst 765 (Bürgschaftvertrag) und kommst dabei dabei raus, dass der Mietvertrag Bestand hat?? Interessant...

Stelle mir das ganze etwa so vor:.

Anspruch aus Bürgschaft 765?


dafür müsste anspruch (hauptforderung) aus mietvertrag entstehen (+)
anspruch nur dann, wenn nicht aufgehoben(-), anspruch weiterhin da
bürgschaftsvertrag gültig (+ für 1. Klausel) (schriftform, inhaltskontrolle)
ergo, bürge muss zahlen....

hat jemand anspruch auf abschluß eines Aufhebungsvertrages aus 242 geprüft?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Mangels Information kann man das nicht prüfen. Da steht sowieso zich Zeug nicht drin :)
 
X

xdream

Guest
Ich sehe, ihr habt alle keinen Plan,

also: Nachmieter ist nicht genau definiert, aber nach verkehrsauffassung impliziert Nachmieter einen neuen Mietvertrag, ergo Beendigung des vorausgegangenen Vertrags.

Ansonsten haben wir Untermiete, aber das steht nicht in der Aufgabe.

Daraus folgt, dass die Hauptschuld des Bürgen mit Ende des Vertrags untergeht, also mit Mietbeginn des Nachmieters nach 1 Monat. Ergo: Forderung des V nur für 1 Monat möglich.
Bleibt noch Nr. 2 des Bürgschaftsvertrags bestehen. Dieser Punkt ist unabhängig von einer bestehenden Vertragsdauer formuliert, nämlich 12 Monate ab Vertragsbeginn. Wenn nun ein Mieter ordentlich kündigt wäre Nr. 2 immer noch anhängig. Das kann mit einer Inhaltskontrolle Nach 307ff wohl nicht konform sein.
Kommentare??
 
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