Einsendeaufgabe BGB KE 07 (18.09.05)

G

GAST_DELETE

Guest
Hallo zusammen,

das schöne Wetter habe ich genutzt, um am Schreibtisch zu sitzen und die 7. Hagen-Aufgabe anzugehen. Jetzt wundert es mich allerdings, dass meine Lösung im Vergleich zu denen davor so kurz ist und mir wirklich nichts mehr dazu einfällt...

Mein Lösungsweg:

Die D-Bank könnte aus §985 einen Herausgabeanspruch gegen K (Synthesizer) und Z (PKW) haben. K bzw. Z sind Besitzer, aber wer ist Eigentümer?

M hat im Rahmen des Sicherungsvertrages das Eigentum an den Sachen an die D-Bank übertragen. Den Synthesizer hat er danach selber an K verkauft, der gutgläubig war und somit nach §932 Eigentümer geworden ist. Den PKW hat X geklaut und an Z verkauft. Der war weder gutgläubig (da er den KFZ-Brief nicht hat), noch ist gemäß §935 gutgläubiger Erwerb gestohlener Sachen möglich.

Also: K ist Eigentümer und Besitzer des Synthesizers. Eigentümer des PKW ist die D-Bank, Besitzer ist Z.

Ergebnis: Herausgabeanspruch gegen Z, nicht aber gegen K.

Die Lösung ist mir aber irgendwie zu glatt. Welche Stolpersteine habe ich übersehen?

Gruß,

bleicher Gast
 
G

GAST_DELETE

Guest
So hab ich's mir auch gedacht!
Aber wieso findest du das zu kurz? Wenn man alles genau durchprüft, was angebracht ist, weil es sich um ein neues Thema handelt, wird es bestimmt 3 Seiten in Anspruch nehmen...
 
§

§ 11 ADBC

Guest
Gast schrieb:
Aber wieso findest du das zu kurz? Wenn man alles genau durchprüft, was angebracht ist, weil es sich um ein neues Thema handelt, wird es bestimmt 3 Seiten in Anspruch nehmen...
Das führt mich zu der Frage?
Wie lang sin denn so im Allgemeinen Eure einsendearbeiten?

Ich krieg zwar immer ziemlich viel Punkte, habe aber auch immer extrem lange Arbeiten (8 bis 15 Seiten). Irgendwie hab ich da Angst, dass das zwar effektiv, aber vor allem in Bezug auf die Klausur nicht sehr effizient ist.

Mal abgesehen vom Inhalt, wieviel Seiten brauch ich für 50 Punkte?

Um KE 07 kann ich mich wohl erst wieder auf den letzten Drücker kümmern :-(
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich denke nicht, dass es auf die pure Länge der Arbeiten ankommt - man kann die relevanten Punkte eben in unterschiedlicher Weise abprüfen. Meine Arbeiten waren zwischen ca. 3 und 7 Seiten, wobei die erzielten Punkte nicht mit der Länge korrelierten (ich habe für 3 Seiten mal 60, mal 90 Punkte gehabt ...). Meine letzte, vom Umfang her aus dem Rahmen fallende Arbeit mit ca. 11 Seiten (das war ziemlich viel Gelaber - oder ist das beim Arbeitsrecht immer so?) habe ich noch nicht zurück erhalten, so dass dazu keine Aussage möglich ist. Die Musterlösungen umfassen ja auch oft nur 2-3 Seiten.

So gesehen sage ich: Unter 2 Seiten dürfte es selbst bei größter Straffung nicht gehen, bei über 6 Seiten wächst die Gefahr des Dumpfschwallens.

Merke: Getretener Quark wird breit, nicht stark!
 
B

Bleicher Gast

Guest
Normalerweise haben meine Lösungen zwischen 5 und 8 Seiten, diesmal komme ich nur auf 3. Das hat mich etwas stutzig gemacht.

Meine Punktzahl ist übrigens mit Wechsel des Korrektors (der Korrektorin?) sprunghaft gestiegen...

Immernoch bleicher Gast
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Bleicher Gast schrieb:
Meine Punktzahl ist übrigens mit Wechsel des Korrektors (der Korrektorin?) sprunghaft gestiegen...
Ja, die Korrelation der Punkte mit dem/der Korrektor/in dürfte größer sein als mit der Seitenzahl ...
Außerdem habe ich ein gewisses asymptotisches Gesetz beobachtet: Je näher man an die Musterlösung gelangt, desto geringer wird der Zuwachs an Punkten. 100 Punkte sind also praktisch nicht erzielbar - wenn das jemand mal erlebt hat, bitte melden!
 
X

XYZ

Guest
Bleicher Gast schrieb:
Meine Punktzahl ist übrigens mit Wechsel des Korrektors (der Korrektorin?) sprunghaft gestiegen...
Wir reden von KE 05? War bei mir auch so... Ein Anstieg von 25 - 30 Punkten im Vergleich zu den letzten KEs. Schade.... war dann wohl nur Zufall. Ich dachte, ich hätte vielleicht endlich den Dreh raus....
 
T

Thomas Mueller

Guest
Nur um nochmals kurz zum Fall zurückzukommen... Im Sachverhalt
ist von einem "formularmäßigem" Sicherungsvertrag die Rede. Es sind also §§305 ff zu prüfen. §305 Abs. 2 ist dabei IMO nicht erfüllt.
 
G

gast

Guest
Warum soll der 305 (2) nicht erfüllt sein? Die Vorlage des Vertrags (also der AGB) und das Eintragen von Synthesizer und Auto verlangt doch, dass der Vertrag dem M vorliegt - warum soll er also nicht davon Kenntnis nehmen können?
 
G

gast

Guest
Anderes Thema:

Ich gehe mal davon aus, dass ihr den Herausgabeanspruch aus 985 begründet. Dazu muss die Bank Eigentümer sein. Nach 929 ist aber zur Eigentumsübertragung die Übergabe der Sache und die Einigung über den Eigentumsübergang erforderlich.

Wo ist denn im SV die Übergabe? Beim Auto könnte man ja noch argumentieren, dass das Eigentum mit Übergabe des Fz-Briefs übergeht, aber beim Synthesizer?
 
A

auch ein Gast

Guest
@GAst Dafür hast du immerhin 7 Minuten gebraucht ... Na wenn das mal in der Prüfung klappt :)
 
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