Einsendeaufgabe BGB KE 02

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Gästle

Guest
Hallo zusammen,

bzgl. der zweiten Einsendeaufgabe stellt sich mit die Frage, ob nur die Frage zu beantworten ist.
Wir hatten in Hagen doch gelernt, dass man nur die gestellten Fragen beantworten soll.

Die Frage hier lautet:
Hat V gegen K einen Anspruch aif Zahlung von €200.000,-?

Wenn man nur diese Frage beantworten würde, würde der Hinweis Nr. 2 auf §117 (Scheingeschäft) überflüssig sein.

Denn:

Anspruch auf 200.000 wenn §433
zwei übereinst. WE (+)
Form gem. §311 b (-) da Grundstückverkauf
--> Kaufvertrag nichtig nach nach §§311b, 125 S.1
--> kein Anspruch und fertig.

Die Frage wäre somit beantwortet.

Gemäß hinweis 2 sollt wohl auch das Scheingeschäft betrachtet werden?

Gruß
Gästle
 
G

GAST_DELETE

Guest
Den Bearbeitervermerk, dass § 117 BGB zu beachten ist, verstehe ich ganz klar so, dass auch der notarielle KV über € 100.000,- zu prüfen ist.
 
G

Gästle

Guest
Zaphod schrieb:
@ Gästle

Guck nochmal in 311b I S.2

Zaphod
Ja, hab schon gesehen.
Scheingesch. nichtig --> disimulierte Geschäft ist zu prüfen
das disimulierte Geschäft zunächst nichtig (Formmangel) aber durch Auflassung wieder geheilt
--> Anspruch entstanden

Danke
Gästle
 
G

Gästle

Guest
Hallo nochmal,

ich komme nicht recht weiter mit der Reihenfolge der Prüfung.

Wenn ich zunächst den Vertrag über €200k prüfe kriege ich den Übergang zum notariallen Vertrag nicht zustande.
Bei der Prüfung des Vertrages über €200k endet das ganze damit dass der Anspruch wegen Heilung des Formmangel besteht.


Beginne ich mit dem Notarvertrag komme ich zum gleichen ergebnis (433 (NV) -> 117 (1) -> 117(2) -> 433 (€200k) -> 311b (1) S.1 nichtig -> 311b (1) S.2 Heilung)
Was ich hier nicht hin kriege ist der Übergang zwischen dem Anspruch und der Prüfung.

Ausgehend von der Frage muß das Gutachten ja beginnen:
V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von €200.000,- gemäß §433 Abs. 2 haben, wenn zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Dann muss ja wohl zuerst der KV über 200k geprüft werden.


Wo hab ich hier den Gedankenknoten?


Gruß
Gästle
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich denke, dass eine so exakte Kausalreihenfolge nicht zwingend notwendig ist. Man könnte doch nach dem Anspruchssatz schreiben, dass zwei Verträge für §433 in Frage kommen und nun fraglich ist, ob einer von ihnen gilt, wenn ja welcher. Dann hakt man zuerst den Notarvertrag ab (§117, siehe auch Palandt §117 Rn 8) und führt dann das verdeckte Geschäft aus und kommt zu dem Ergebnis, dass die Formnichtigkeit nach 311b I 2 geheilt ist und ein Anspruch auf 200K besteht.

Zu Beginn der Prüfung des Notarvertrags weiss man eigentlich doch gar nicht, ob die 200K vielleicht nicht trotzdem gelten. Auf das geschriebene kommt es ja nicht immer an. Zu Beginn der Prüfung ist man ja dumm, also darf man denke ich ruhig mit dem 100K Notarvertrag anfangen.

Weitere Frage: Prüfung der Willenserklärungen beim Notarvertrag. Ich würde sagen, dass beide keinen Rechtsfolgewille haben (wollen ja 200K und nicht 100K), sich dass aber zurechnen lassen müssen (der Notar z.B. als objektiver Dritter kann es ja nicht ahnen...).
Das Gesetz ist da etwas widersprüchlich: "Wird eine Willenserklärung nur zum Schein abgegeben...". Ist denn eine "zum Schein" abgegebene WE überhaupt eine WE?? Nach der Rechtsfolgetheorie dreht man sich hier doch im Kreis....

Was meint ihr?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Hallo,

ich würde sagen, dass BEIDE keinen Rechtsfolgewillen haben, ist ja gerade der Grund für ein Scheingeschäft (WEen ohne eine Rechtsfolge herbeiführen zu wollen). Wenn nur EINER keinen Rechtsfolgewillen hat würde das anders aussehen. Daher denke ich kann man getrost davon ausgehen, dass der Notarvertrag als gegeben angenommen werden kann. Man muss lediglich erörtern, dass das Geschäft nur zum Schein abgegeben wurde (was sich ja aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt).

Zum Gutachten selbst: Die getrennte Betrachtung von KV und NV ist sicherlich richtig, ich denke aber dass es doch schon auf die Reihenfolge ankommt. Die Subsumtion gestaltet sich wahrscheinlich einfacher wenn man mit dem NV beginnt.

Gruß
Gästle
 
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