Einsendeaufgabe Handelsrecht

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gast

Guest
Am 15,10. ist die Handelsrecht-Aufgabe fällig...hat jemand schon einen Lösungsvorschlag?
 
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candit art

Guest
Also Leute, ihr könnt doch nicht einfach nach den Lösungen anderer fragen und selber faul rumsitzen! Ist schließlich ein Diskussionsforum...
 
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GAST_DELETE

Guest
Candit Art schrieb:
Also Leute, ihr könnt doch nicht einfach nach den Lösungen anderer fragen und selber faul rumsitzen! Ist schließlich ein Diskussionsforum...
Warum denn eigentlich nicht? Macht das Leben viel einfacher... ;-)

Mailt doch bitte eine fertige Ausarbeitung an gaAst: gaAst@abschreiber.de. Er (oder sie) wird die eigene Matrikelnummer selber einsetzen können. Ach ja, diese Version natürlich nicht selber einreichen! Danke.

Ein anderer Gast
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wie wäre es, das Flamen einzustellen und zum Thema zu kommen?

Dann fange ich mal an mit zwei Fragen:

1. Prüfung, ob R Kaufmann ist.

Kann man nach §1 HGB angehen, indem man prüft, ob R einen Gewerbebetrieb betreibt: Selbstständigkeit, Planmäßigkeit und Dauer, Mindestorganisation, Anbieten entgeltlicher Leistung auf allgemein zugänglichem Markt, Gewinnerzielungsabsicht. All das ist laut Sachverhalt gegeben. Die Prüfung ist aber aufwändig. Einfacher festzustellen ist, dass die Firma in das HRG eingetragen ist, und Rs Unternehmen daher nach §2 Satz 1 HGB als Handelsgewerbe gilt.

Frage: Muss ich immer zuerst §1 HGB durchprüfen und nur bei Verneinung §2 HGB heranziehen? Oder kann ich direkt den (einfacheren) §2 HGB nehmen?

2. Anspruchsgrundlage (Aufgabe 1)

Basiert i.W. auf §28 HGB, da die OHG für alte Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns haftet. Es muss also eine Verbindlichkeit (aus §433 BGB) geben.

Frage: Was ist die Anspruchsgrundlage?

a) §28 HGB i.V.m. §433 BGB?
b) §433 BGB i.V.m. §28 HGB?
c) das ist gleich

Gruß,

on-topic-Gast
 
S

Senior

Guest
Es sollte ein "K ist im HR eingetragen, daher ist er jedenfalls nach §2 HGB Kaufmann" genügen.

Als Anspruchsgrundlage kann m. E. nur 433 Abs. 1/2 iVm 28 Abs. 1 gelten.
 
G

gast

Guest
Sehe ich ähnlich - im Fall 1 Kauf durch E (433), Prokura für R (49, 50, 51 HGB), Haftung der OHG nach 28 HGB

Im fall 2 Kauf durch E (433 bgb), prokura für E? nicht für ohg, sondern nur für R (vgl 123, 116 (1) hgb) ! gültiger kauffvertrag mit R? nein, da 51 hgb nicht erfüllt. außerdem bezieht sich 28 (1) hgb auf forderungen vor eintritt des 2. gesellschafters, kaufvertrag zwischen e und A wird aber nach Entstehen der OHG geschlossen, haftung nach 28 würde auch nicht greifen

bei fall 1 habe ich kurz missbrauch angeprüft, aber direkt verneint - hat jemand bei fall 2missbrauch geprüft? eigentlich überflüssig, da wegen 51, 28 sowieso keine Forderung an die OHG besteht..
 
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