Einsendeaufgabe BGB KE 03

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Guest
Hallo zusammen,

ich wollte an dieser Stelle mal ein neuen Thread zu KE 03 eröffnen und alle beteiligten zur Diskussion einladen.


Gruß
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich habe die Aufgabenstellung und das BGB zwar nicht vor mir liegen, werfe die Diskussion aber trotzdem mal an.

Aufgabe 1:
Anspruch aus §433 I
Zu Prüfen ist, ob die WE des Bevollmächtigten direkt für den Yachtbesitzer Gültigkeit hat. Punkte aus dem Skript abprüfen (eigene WE, Vollmacht, Umfang der Vollmacht usw.) (+)
Kaufvertrag ist zustande gekommen
Prüfen Insichgeschäft §181 (+)
Kaufvertrag nichtig, kein Anspruch auf Übereignung

Aufgabe 2:
Anspruch aus §823 I iVm §249 I und II
Prüfen der 6 Punkte aus dem Skript (Handlung, Kausalität usw.)
Vorsatz (-), Fahrlässigkeit (+)
Anspruch auf Zahlung besteht
Prüfung auf Anspruch aus Schmerzensgeld entfällt meiner Meinung nach ganz, da ein Sachschaden offensichtlich ist.

So, dann können die Kommentare und Ergänzungen ja kommen.
 

Elvis

Vielschreiber
Hier mal meine Fragen/Überlegungen - zunächst nur zu Fall 1:

Horst schrieb:
Aufgabe 1:
Anspruch aus §433 I
Zu Prüfen ist, ob die WE des Bevollmächtigten direkt für den Yachtbesitzer Gültigkeit hat. Punkte aus dem Skript abprüfen (eigene WE, Vollmacht, Umfang der Vollmacht usw.) (+)
Kaufvertrag ist zustande gekommen
Prüfen Insichgeschäft §181 (+)
Kaufvertrag nichtig, kein Anspruch auf Übereignung
Also, erstmal weiß ich nicht, ob der KV wirklich wirksam zustande gekommen ist. Der §181 hat doch rechtshemmenden Charakter - folglich sollte das/die Recht(e) aus dem KV gar nicht erst entstehen, oder?

Dann mache ich mir gerade Gedanken über folgende Thematik:
Das Skript sagt eigentlich klar, das der §181 NICHT bedeutet, dass der Vertreter ein "Vertreter ohne Vertretungsmacht" ist - die hierfür geltenden Punkte werden ja klar dargestellt. Ich habe jetzt aber an einigen anderen Stellen genau dies gelesen (also, dass der B ein VoV ist, wenn er i.S.d. §181 selbstkontrahiert). Das macht jetzt natürlich einige Problemchen beim Aufbau. Wie sollte ioch den also angehen:
a) erst feststellen, dass B im Rahmen seiner Vollmacht gehandelt hat und der § 164 erfüllt ist und DANN mit dem §181 kommen (Sektion: rechthindernd), oder
b) schon im Rahmen der Prüfung der Vollmacht klarmachen, dass B ein VoV ist wegen § 181
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich glaube ich habe die Lösung des Problems gefunden. In meinen Schnellschuß habe ich einen Fehler in der Rechtsfolge des §181 gehabt. Ein abgeschlossenes Insichgeschäft nach §181 ist als Rechtsfolge schwebend unwirksam, also nicht sofort nichtig.

Der Kaufvertrag kommt also durchaus zustande. Ich erinnere mich, dass der Jachteigentümer den Kaufvertrag aber "entsetzt" zurückweist. Die Zustimmung bleibt also verwehrt und der Vertrag wird dann erst nichtig.

Im übrigen denke ich, dass das Skript, zumindest bei der Lösung der Hausarbeiten, als "vorherrschende Meinung" akzeptiert werden sollte.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Noch eine Sache:
Der Kaufvertrag ist somit zwar zustande gekommen, aber nicht wirksam zustande gekommen.

Ich denke, das Wörtchen "wirksam" ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig.
 
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Guest
Horst schrieb:
Noch eine Sache:
Der Kaufvertrag ist somit zwar zustande gekommen, aber nicht wirksam zustande gekommen.

Ich denke, das Wörtchen "wirksam" ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig.
Wichtig ist auch das Wort "zunächst" - also zunächst zustande gekommen.
Das mit der schwebenden Unwirksamkeit sollte so m.E. richtig sein.

Ich denke nicht, dass hier VoV geprüft werden muss.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Zu den Rechtsfolgen des Insichgeschäfts und der schwebenden Unwirksamkeit siehe auch Palandt §181 Rn 15.
 

Elvis

Vielschreiber
Und dann noch was zu Fall 2:

Wie steht's mit dem §254? Bin mir ziemlich sicher, dass man verpflichtet ist, sich "Vor Antritt der Fahrt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen". Da liegt doch (zumindestens) auch eine Fahrlässigkeit des B vor.

Darum sollten doch eigentlich nicht die KOMPLETTEN € 1.200,-- vom A zu zahlen sein (meinem Rechtsgefühl nach) und damit hieße die Antwort auf die Frage des Falls 2: NEIN
 
G

GAST_DELETE

Guest
Elvis schrieb:
unter anderem:
http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/rechtsfolg.htm

Rest habe ich zuhause (Kommentar)

Man beachte auch: Genehmigung §177 statt § 184 (wie im Skript)

Gast schrieb:
Ich habe jetzt aber an einigen anderen Stellen genau dies gelesen (also, dass der B ein VoV ist, wenn er i.S.d. §181 selbstkontrahiert).
Wo genau hast du das gelesen?
§177 - wirksamkeit hängt von der genehmingung ab
währen §184 (1) definiert, dass eine Genehmigung eine nachtrräglich Zustimmung ist
--> also §184 und §177 dürfen nicht verwechselt werden (an dieser Stelle ist das skript richtig).

Ich vermute VoV folgt aus 181 dann, wenn dem Vertreter das "Insichgeschäft" nicht gestattet wurde.

im Saarlandskrip steht: Die Vertretungsmacht ist für sog. "Insichgeschäfte" kraft Gesetzes gemäß § 181 BGB ausgeschlossen.

Also mußte man folgendermaßen prüfen
.... bis Kaufvertrag ist zunächst zustande gekommen.
Insichgeschäft prüfen und zwar so dass
  • dem Vertreter das "Insichgeschäft" nicht gestattet wurde
  • der Vertreter somit als VoV handelt
  • es liegt auch keine reine erfüllung von verbindlichkeiten vor
-und das geschäft ist nicht nur lediglich vorteilheit für den Vertretenen.
--> Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam
 

Horst

*** KT-HERO ***
Zu Frage 2:
Ein Mitverschulden nach $254 ist mir auch schonmal durch den Kopf gegangen. Mir erscheint es auf jeden Fall prüfenswert. Ob eine Fahrlässigkeit vorliegt ist natürlich endlos diskutierbar.

Auf der einen habe ich ja wohl kaum Mitschuld, wenn ich etwa mit einer Autobombe in die Luft fliege. Auf der anderen Seite sind vier Platte reifen derart offensichtlich, dass eine Fahrlässigkeit dennoch zumindest in Betracht kommt.

Bin mir ziemlich sicher, dass man verpflichtet ist, sich "Vor Antritt der Fahrt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen".
Hast Du da zufällig eine Norm, etwa aus der StVO, parat?
 
Z

zaphod

Guest
Norm aus StVO könnte §23, I, S.2 sein:

(Auszug)

StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht
durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs
beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann
sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er
muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst
jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden
wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich habe Mitverschulden noch einmal im Palandt nachgelesen. Demnach macht man sich Mitschuldig, wenn man ohne die übliche Sorgfalt gehandelt hat. Zum Sorgfaltsmaßstab wird ausgeführt, dass die übliche Sorgfalt das ist, was man normalerweise von einer Person in der bestimmten Situation erwarten kann.

Meiner Einschätzung nach ist im Sachverhalt die übliche Sorgfalt nicht zu erkennen. Ein einfacher Blick auf das Auto hätte genügt, um die platten Reifen zu erkennen. Zumindest eine kurze optische Kontrolle des Wagens beim Einsteigen - und sei es nur ein Blick - ist wohl zumutbar.
 
G

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Guest
Horst schrieb:
Ich habe Mitverschulden noch einmal im Palandt nachgelesen. Demnach macht man sich Mitschuldig, wenn man ohne die übliche Sorgfalt gehandelt hat. Zum Sorgfaltsmaßstab wird ausgeführt, dass die übliche Sorgfalt das ist, was man normalerweise von einer Person in der bestimmten Situation erwarten kann.

Meiner Einschätzung nach ist im Sachverhalt die übliche Sorgfalt nicht zu erkennen. Ein einfacher Blick auf das Auto hätte genügt, um die platten Reifen zu erkennen. Zumindest eine kurze optische Kontrolle des Wagens beim Einsteigen - und sei es nur ein Blick - ist wohl zumutbar.
Hi,

ich bin mir nicht sicher, ob es sinnvoll/korrekt ist, im Sachverhalt nicht gegebene Tatsachen vermutungsweise als gegeben zu betrachten, etwa "im Sachverhalt ist die übliche Sorgfalt nicht zu erkennen --> die Person hat die übliche Sorgfalt nicht eingehalten"

Im Übrigen (kleiner scherz am Rande) gerät der B bereits vor dem Losfahren ins Schleudern "als B losfahren will gerät er ins Schleudern" korrekt sollte es wohl heißen "als B losfährt gerät er ins Schleudern" oder "nachdem B losgefahren ist ...".

Weiters steht im SV nur, dass A die Luft ausgelassen hat, nicht aber wieviel Luft. Es könnte demnach auch sein, dass man die ausgelassene Luft 'optisch' von aussen nicht bemerken kann.
Daher könnte man den Zwischensatz "ohne die fehlende Luft im Reifen zu bemerken" auch so interpetieren, dass B sehr wohl die Reifen gepüft hat, die fehlende Luft aber nicht bemerkt hat.
Und den Sorgfaltsmaßstab kann man wohl kaum so anlegen, dass einer Person zugemutet wird vor jedem Losfahren den Refendruck zu messen.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Und den Sorgfaltsmaßstab kann man wohl kaum so anlegen, dass einer Person zugemutet wird vor jedem Losfahren den Reifendruck zu messen
Soweit mir bekannt ist, ist man als Fahrer/Halter aber tatsächlich für den ordnungsgemäßen Reifendruck verantwortlich.

Eine eigene Auslegung des Sachverhalts halte ich selbst auch für ungeeignet. Allerdings findet sich keine Textstelle, aus der sich die Mitschuld eindeutig und zweifelsfrei prüfen lässt. Oder soll das "Schleudern direkt beim Losfahren" ein Hinweis auf den Ausschluss der Mitschuld sein?
 
G

GAST_DELETE

Guest
mir stellt sich immer noch die Frage, ob §181 bei der Vertretungsmacht geprüft werden muss oder im Anschluss an den zunächst zustande gekommenen KV.

Die Prüfung bei der Vertretungsmacht führt (neben §167) nämlich dazu, dass wegen §181 keine Vertretungsmacht vorliegt und die Wirkung der WE (Angebot) des B nicht für V eintritt und somit das Angebot zu verneinen wäre. Umgekehrt wäre in einem solchen Fall die Bestimmung über die Genehmigung (184) ohne Bedeutung.

Was meint ihr dazu?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Meiner Meinung nach definitiv nach dem Zustandekommen. §181 hat mit der Vertretungsmacht selbst nichts zu tun (wieder meine Meinung). Die Vertretungsmacht steht doch erstmal für sich selbst und ist ohne die anderen am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien zu beurteilen.

Im Kommentar zu $181 steht weiterhin dass der §181 kein Verbot darstellt und die Entstehung eines Rechtsgeschäfts nicht behindert. Rechtsfolge ist lediglich die schwebende Unwirksamkeit, was ja impliziert, dass das Rechtsgeschäfts zunächst zustande kommt.

Das macht denke ich nach auch Sinn, denn wenn ein anständiger Preis geboten worden wäre, der Zustimmung erhält, ist es doch im Interesse aller Parteien, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
 

ander

*** KT-HERO ***
Hallo,

zu Fall 2

wahrscheinlich kann man sogar das mitwirkende Verschulden prüfen weswegen der Verletzte dann nur mehr einen Anspruch auf einen Teil der Schadensersatzsumme hat.

zu Fall 1:
Prüfung Kaufvertrag
- WE Angebot (ist WE des B über 1500€)

Was mir nicht klar ist; bei der Prüfung des Angebotes kommt man zum ergebnis dass die WE des B mit Wirkung für den V eingetreten ist. Dabei prüft man auch die Vertretungsmacht.
Nach dem Skript ist die Vertretungsmacht vorhanden, da V den B bevollmächtigt hat die Yacht zu verkaufen.

Über den Verkaufspreis wurde nichts gesagt. V geht stillschweigend davon aus, dass......

Nun ist die Vollmacht (= Vertretungsmacht ) ja auch eine WE und prüft man diese gem. §133 nach ihrem wahren Sinn würde ich zum Ergebnis kommen dass der B nicht im Rahmen der Vollmacht gehandelt hat.
Daraus könnte man nun ableiten, dass das Angebot des B (mit Wirkung für V zur verneinen ist und der KV damit ebenfalls.

Ich versuche verzweifelt dieses Stillschweigen in meinen Ablauf einzubauen.

Wie denkt ihr darüber?

Gruß
Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Zu Frage 1:
Ich denke, dass der §181 die Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht als lex specialis abdeckt und die Aufgabe auf Anwendung dieses Paragraphen abzielt.

Letztlich lässt sich ja erst aus dem Entsetzen des V ableiten, dass B abseits des Willens des V gehandelt hat. Aus dem Stillschweigen kann aber rückwirkend kein Mindestpreis herausgezogen werden; hätte V einen Mindestpreis festsetzen wollen, hätte er nicht schweigen dürfen. (Zu den genauen Leitsätzen müsste man nochmal im Ersten Skript blättern)

Ein Nicht-zustande-Kommen (steht tatsächlich so im Duden !) des Kaufvertrags würde die Aufgabe letztendlich stark abkürzen, meistens ist das ja nicht im Sinne des Aufgabenstellers, oderwas meint Ihr?

Zu Frage 2:
Mitverschulden ist ja gerade der Knackpunkt der Aufgabe. Sieht jemand einen einigermaßen eindeutigen Hinweis im Sachverhalt, ob Mitverschulden vorliegt?

Das Mitverschulden überhaupt zu prüfen, ist wahrscheinlich schon ausreichend für eine akzeptable Punktzahl, aber die vorherrschende Meinung zu treffen ist doch ganz angenehm.
 
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