Norm aus StVO könnte §23, I, S.2 sein:
(Auszug)
StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht
durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs
beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann
sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er
muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst
jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden
wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines