Einsendeaufgabe Einsendeaufgabe 1, wirksamer Mietvertrag

M

Möchtegern-Jurist

Guest
Hallo,

nachdem die Woche in Hagen mir für die praktische Arbeit wenig Erleuchtung gebracht hat, stehe ich jetzt vor der ersten Einsendeaufgabe und komme nicht recht weiter. Ein erster Versuch war wohl leicht daneben, wie mir meine Kanzleikollegen andeuteten - leider ohne Hinweise zur "richtigen" Lösung zu geben :/

Es dreht sich um einen Mietvertrag zwischen M und V, wobei M sowohl eine schriftliche Annahmeerklärung als auch einen schriftlichen Widerruf in den Briefkasten von M geworfen hat. Der Zugang war fristgerecht (Willenserklärung+Widerruf zwar nachts eingeworfen, aber am Tag darauf erst Fristablauf), Widerruf ist gleichzeitig mit Annahme zugegangen. V ist der Ansicht, M müsse sich an seiner Zusage festhalten lassen (so ähnlich ist es in der Aufgabe formuliert; habe sie leider gerade nicht im Wortlaut vorliegen).

Die Frage am Ende der Aufgabe lautet, ob ein wirksamer Mietvertrag zustanden gekommen ist (ist nicht der Fall, wegen ordentlich zugegangenen Widerrufs). Wie muss nun die Anspruchsgrundlage lauten? Meine erste Idee: V könnte gegen M Anspruch auf Zahlung der Miete gem. § 535 Abs. 2 haben.

Kernfrage ist wohl die Wirksamkeit der Willenserklärung seitens M. Aber wo wäre dann der Anspruch zu suchen, wenn nicht in § 535 Abs. 2?

Grübelnd und hoffend auf Gleichgesinnte
M-J.
 
A

AnnaNym

Guest
Wieo suchst Du eine "Anspruchsgrundlage"? Wenn die Frage nicht lautet "Hat V gegen M einen Anspruch auf Zahlung von x€?" sondern "Ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen", dann würde ich meinen, dass Du Dich nur mit dieser Frage beschäftigen musst. D.h. Obersatz "Es könnte ein gültiger Vertrag zwischen V und M zustandegekommen sein". Dazu müssten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden sein usw. usf., ob es um einen Miet-, Kauf- oder Sonstwas-Vrtrag geht ist bei der Fragestellung doch völlig unerheblich, oder?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich kenne die Aufgabe zwar nicht, der voranstehend vorgebrachte Einwand ging mir aber auch zuerst durch den Kopf. Die übrigen Ausführungen zu dem Widerruf scheinen aber schlüssig.
 
G

gast

Guest
Es dreht sich um einen Mietvertrag zwischen M und V, wobei M sowohl eine schriftliche Annahmeerklärung als auch einen schriftlichen Widerruf in den Briefkasten von M geworfen hat. Der Zugang war fristgerecht (Willenserklärung+Widerruf zwar nachts eingeworfen, aber am Tag darauf erst Fristablauf), Widerruf ist gleichzeitig mit Annahme zugegangen. V ist der Ansicht, M müsse sich an seiner Zusage festhalten lassen (so ähnlich ist es in der Aufgabe formuliert; habe sie leider gerade nicht im Wortlaut vorliegen).

Die Frage am Ende der Aufgabe lautet, ob ein wirksamer Mietvertrag zustanden gekommen ist (ist nicht der Fall, wegen ordentlich zugegangenen Widerrufs). Wie muss nun die Anspruchsgrundlage lauten? Meine erste Idee: V könnte gegen M Anspruch auf Zahlung der Miete gem. § 535 Abs. 2 haben.

Kernfrage ist wohl die Wirksamkeit der Willenserklärung seitens M. Aber wo wäre dann der Anspruch zu suchen, wenn nicht in § 535 Abs. 2?

Grübelnd und hoffend auf Gleichgesinnte
M-J.
Eine Anspruchsgrundlage braucht man immer (Wer will Was von Wem Woraus...)

Eine übliche Vorgehensweise ist dann wie folgt:

V könnte Anspruch gegen M auf Zahlung eines Mietzinses aus § 535 II BGB haben. Voraussetzung dafür wäre, dass ein Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist. Ein Mietvertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. uswusf... Hier kommt dann der irgendwann der Widerruf ins Spiel.

Die korrekte Anwendung des Prüfungsstils bringt PUNKTE! Also auch immer die Anspruchsgrundlage nennen.
 
M

Möchtegern-Jurist

Guest
gast schrieb:
Es dreht sich um einen Mietvertrag zwischen M und V
Eine Anspruchsgrundlage braucht man immer (Wer will Was von Wem Woraus...)

Eine übliche Vorgehensweise ist dann wie folgt:

V könnte Anspruch gegen M auf Zahlung eines Mietzinses aus § 535 II BGB haben...
Genau das hatte ich zuerst, bis mir meine Kanzleikollegen heute sagten, das sei in die falsche Richtung gedacht. Ich habe außerdem auch in die Richtung von AnnaNyms Vorschlag gedacht, aber in den Skripten, die ich gelesen habe, steht immer wieder, dass eine Anspruchsgrundlage im Gutachten _immer_ erforderlich ist. Somit wäre der Obersatz "Es könnte ein gültiger Vertrag zwischen V und M zustandegekommen sein" nicht der richtige Ausgangspunkt.

Bei Interesse könnte ich den Aufgabentext auch posten - wäre für eine Diskussion sicherlich hilfreich.

Ist denn niemand hier, der diese Einsendeaufgabe auch lösen muss ...?

Immer noch ratlos
M-J.
 
M

Möchtegern-Jurist

Guest
Wieo suchst Du eine "Anspruchsgrundlage"? Wenn die Frage nicht lautet "Hat V gegen M einen Anspruch auf Zahlung von x€?" sondern "Ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen", dann würde ich meinen, dass Du Dich nur mit dieser Frage beschäftigen musst. D.h. Obersatz "Es könnte ein gültiger Vertrag zwischen V und M zustandegekommen sein". Dazu müssten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden sein usw. usf., ob es um einen Miet-, Kauf- oder Sonstwas-Vrtrag geht ist bei der Fragestellung doch völlig unerheblich, oder?
AnnaNym schrieb:
Wieo suchst Du eine "Anspruchsgrundlage"? Wenn die Frage nicht lautet "Hat V gegen M einen Anspruch auf Zahlung von x€?" sondern "Ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen", dann würde ich meinen, dass Du Dich nur mit dieser Frage beschäftigen musst. D.h. Obersatz "Es könnte ein gültiger Vertrag zwischen V und M zustandegekommen sein". Dazu müssten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden sein usw. usf., ob es um einen Miet-, Kauf- oder Sonstwas-Vrtrag geht ist bei der Fragestellung doch völlig unerheblich, oder?
Es ist eben gerade die Frage, ob man den gesamten Aufgabentext und zum Beispiel "versteckte" Fragen berücksichtigen muss, oder ob die abschließende (und abgesetzte) Frage den Obersatz quasi vorgibt. Jetzt habe ich etwa gleich viele Stimmen für die eine Variante wie auch für die andere Variante gehört. Jura scheint nicht sonderlich stringent zu sein :)

M-J.
 
A

ander

Guest
Hi,

Die Frage lautet "Ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen?"
Dann ist also zu prüfen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dass es sich um einen Mietvertrag handelt ist zunächst (und vermutlich auch weiterhin) unerheblich.

Das Gutachten ist also zu beginnen mit (meine ich)

Zwischen M und V könnte ein wirksamer Vertrag (hier Mietvertrag) gem. §535 zustande gekommen sein.

Dazu müßten zwei übereist. WE (Angebot + Annahme) vorliegen.
+ der ganze Rattenschwanz zu Angebot und Annahme.

Wichtig ist vor allem der Gutachtenstil.

Wenn man am Ende nicht zur gleich Lösung wie in der Musterlösung kommt ist das nicht weiter schlimm.

Die obigen Ausführungen zur Annahme + Widerruf scheinen mir schlüssig vor allem wenn der Widerruf gleichzeitig zugeht und noch mehr wenn der Widerruf sogar fristgerecht zugeht.

Gruß
Ander


Vielleicht kann dann ja jemand die Aufgabe + Müsterlösung hierzu bereitstellen. Ich bin nämlich schon ein bissl weiter würde mich aber trotzdem für Musterlösung interessieren. :)
 
G

gast

Guest
Sorry, ich (gast s.o.), hatte den O-Post nicht gründlich gelesen. Wenn die Frage war, ob ein Mietvertrag wirksam zustandegekommen ist, ist natürlich nur das zu prüfen, das aber im Gutachtenstil. Das kann so geschehen, wie Ander vorschlägt.
 
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