M
Möchtegern-Jurist
Guest
Hallo,
nachdem die Woche in Hagen mir für die praktische Arbeit wenig Erleuchtung gebracht hat, stehe ich jetzt vor der ersten Einsendeaufgabe und komme nicht recht weiter. Ein erster Versuch war wohl leicht daneben, wie mir meine Kanzleikollegen andeuteten - leider ohne Hinweise zur "richtigen" Lösung zu geben :/
Es dreht sich um einen Mietvertrag zwischen M und V, wobei M sowohl eine schriftliche Annahmeerklärung als auch einen schriftlichen Widerruf in den Briefkasten von M geworfen hat. Der Zugang war fristgerecht (Willenserklärung+Widerruf zwar nachts eingeworfen, aber am Tag darauf erst Fristablauf), Widerruf ist gleichzeitig mit Annahme zugegangen. V ist der Ansicht, M müsse sich an seiner Zusage festhalten lassen (so ähnlich ist es in der Aufgabe formuliert; habe sie leider gerade nicht im Wortlaut vorliegen).
Die Frage am Ende der Aufgabe lautet, ob ein wirksamer Mietvertrag zustanden gekommen ist (ist nicht der Fall, wegen ordentlich zugegangenen Widerrufs). Wie muss nun die Anspruchsgrundlage lauten? Meine erste Idee: V könnte gegen M Anspruch auf Zahlung der Miete gem. § 535 Abs. 2 haben.
Kernfrage ist wohl die Wirksamkeit der Willenserklärung seitens M. Aber wo wäre dann der Anspruch zu suchen, wenn nicht in § 535 Abs. 2?
Grübelnd und hoffend auf Gleichgesinnte
M-J.
nachdem die Woche in Hagen mir für die praktische Arbeit wenig Erleuchtung gebracht hat, stehe ich jetzt vor der ersten Einsendeaufgabe und komme nicht recht weiter. Ein erster Versuch war wohl leicht daneben, wie mir meine Kanzleikollegen andeuteten - leider ohne Hinweise zur "richtigen" Lösung zu geben :/
Es dreht sich um einen Mietvertrag zwischen M und V, wobei M sowohl eine schriftliche Annahmeerklärung als auch einen schriftlichen Widerruf in den Briefkasten von M geworfen hat. Der Zugang war fristgerecht (Willenserklärung+Widerruf zwar nachts eingeworfen, aber am Tag darauf erst Fristablauf), Widerruf ist gleichzeitig mit Annahme zugegangen. V ist der Ansicht, M müsse sich an seiner Zusage festhalten lassen (so ähnlich ist es in der Aufgabe formuliert; habe sie leider gerade nicht im Wortlaut vorliegen).
Die Frage am Ende der Aufgabe lautet, ob ein wirksamer Mietvertrag zustanden gekommen ist (ist nicht der Fall, wegen ordentlich zugegangenen Widerrufs). Wie muss nun die Anspruchsgrundlage lauten? Meine erste Idee: V könnte gegen M Anspruch auf Zahlung der Miete gem. § 535 Abs. 2 haben.
Kernfrage ist wohl die Wirksamkeit der Willenserklärung seitens M. Aber wo wäre dann der Anspruch zu suchen, wenn nicht in § 535 Abs. 2?
Grübelnd und hoffend auf Gleichgesinnte
M-J.