Sandokan schrieb:
wie verhält es sich mit der freiberuflichen Tätigkeit
und dem § 158 PAO.
Also Patentsachbearbeiter in einem "Patentanwaltsbüro" wurden vom Rechtsausschuss des Bundestages den Patentsachbearbeitern in der Industrie gleichgestellt, als es um die Einführung des § 172 PAO a.F. von 1966 ging (vgl. Kelbel PAO § 172 Rn 7). Insoweit ist das kein Problem.
In § 158 PAO heißt es Dienstverhältnis, es geht also um einen Dienstvertrag, der nicht notwendigerweise ein Arbeitsvertrag sein muss. Also ist eine freie Mitarbeit an sich kein Problem. Dies dürfte sich auch daraus ergeben, dass nach der h.M. der Vertrag zwischen Patentanwalt und Mandant ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, der i.d.R. ein Dienstvertrag ist und nur ausnahmsweise ein Werkvertrag. Dann muss der Vertrag zwischen Patentanwalt und Sachbearbeiter erst recht i.d.R. ein Dienstvertrag sein, da wenn überhaupt nur der Patentanwalt einen Erfolg i.S. eines Werkvertrags schulden kann. Wenn aber der Patentsachbearbeiter European Patent Attorney ist und dieser als solcher "Kollegenarbeit" für den Patentanwalt verrichtet, dann dürfte das erst recht i.d.R. ein Dienstvertrag sein.
Allerdings dürfte problematisch sein, hier auf genügend Tätigkeit vor dem DPMA zu kommen (etwa die 100 DPMA Patentaktenzeichen), wenn man nur als European Patent Attorney tätig ist.
Das eigentliche Problem sehe ich aber in dem Tatbestandsmerkmal "ständiges Dienstverhältnis". Meiner Meinung nach stellt der Wechsel vom Arbeitgeber in der Industrie in ein "Patentanwaltsbüro" eine Unterbrechung der ständigen Tätigkeit dar. Hier läuft dann entweder die Frist neu an mit der Tätigkeit beim Patentanwalt, oder das DPMA ist hier kulant.
Allerdings ist Kulanz hier problematisch, da der § 172 PAO a.F. nur als Ausnahmeregelung eingeführt wurde, um Härten die durch die PAO 1966 eingeführt wurden, im Einzelfall zu mildern.
Vgl. Kelbel a.a.O.:
"Dort ist ausgeführt, daß Patentsachbearbeiter benachteiligt seien, die mit Rücksicht auf die Interessenlage des Arbeitgebers auf eine Patentanwaltsausbildung vor dem Inkrafttreten der PatAnwO verzichtet, durch das Inkrafttreten aber die vorher bestehende, für die Industrie notwendige Befugnis zur Ausbildung von Patentanwaltskandidaten verloren haben und nunmehr nicht einmal einen Erlaubnisschein erlangen können."