Einsendeaufgabe Aufgabe Wettbewerbsrecht 92012

§

§11 ADBC

Guest
Neues Jahr, neues Glück:

Aufgabe Wettbewerbsrecht 92012: Dann mach ich mal den Anfang:


Fall:

Ein Bergsee mit nur einem nutzbaren Hafen. Dieser gehört E. E überlässt mit schr. Vertrag die Benutzung des Hafens der Fun-oHG, deren Gesellschafter E und Bruder B sind.
T möchte Tauchschule am See machen und will Mietvertrag über einen freien Dauerliegeplatz (von Fun-oHG nauch zukünftig nicht genutzt) im Hafen mit E machen. E lehnt ab, da Vertrag mit Fun-oHG bestünde und keine Tauchstunden gefragt seinen und er nicht mehr machen wolle, da er Ruhe für die hotelgäste wolle.


1) Altes oder Neues GWB?

Sollte hier egal sein, da hier anzuwendende §§ gleich oder zumindest inhaltlich gleich sind.

2) Lösungsansätze: § 33 GWB iVm § 20 oder § 19 GWB!?!

3) Mein Problem:

E als Grundstücksbesitzer kann ich wohl nicht angehen, da er sein Grundstück ja wohl nur einem überlassen, beisipielsweise vermieten oder verpachten kann. Sonst könnte ich ja jeden Vermieter mit GWB angehen, dass er mir diese eine schöne pezielle schon vermietete Wohnung auch vermieten muss, da nur diese Wohnung meinem Markt entspricht und mich Wohnungen im Nachbarhaus nicht interessieren.

Also muss ich E als Gesellschafter der Fun-oHG angehen, da die Monopol auf den Hafen hatt.

Sehe ich das richtig?
 
L

LostJedi

Guest
Du könntest allerdings überprüfen, ob der Mietvertrag mit der FunOHG aus irgend welchen Gründen nichtig sein könnte... ;)

Wenn er keinen Mietvertrag hat, kann er auch mit dem 33er genötigt werden, zu vermieten.

Ich habe aber das selbe Problem, und seh noch nicht, wie ich das ordentlich zusammenbauen kann... denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war ja (scheinbar) kein anderer Interessent da - und der kann doch nicht schlagartig nichtig werden, weil sich nun doch noch wer dafür interessiert - wo bliebe da die Rechtssicherheit?

Oder spielt da mit rein, dass die FunOHG ja auch irgendwie wieder E ist? Hilfe. ;)

Auf jeden Fall denke ich, dass wir mit der nicht sachlich begründeten Ungleichbehandlung, oder wie die hieß, hier weiter kommen müssten. Nur, klar, die Bedingung ist, dass obiger Mitevertrag fällt. Sonst kann der E nix vermieten.

Die FunOHG könnte ja untervermieten.... argh. Doofe Aufgabe, das.
 
X

xdream30

Guest
Habt Ihr eigentlich auch geprüft, ob Art. 82 EGV statt §19 GWB anzuwenden ist?

Wie kriegt Ihr die Kurve zum § 134 BGB (Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts) nachdem § 19 IV, 4. festgestellt wurde?
 
L

LostJedi

Guest
Ich habe sie gemacht.

Und bin immer noch überzeugt, dass 19 IV Nr. 4 nicht anwendbar ist, da T nicht in Wettbewerb mit E treten kann. Aber ist das alles jetzt nicht inzwischen egal.... ? ;)

Die ersten beiden Posts standen eine halbe Ewigkeit hier, und ihr macht das alles auf den letzten Tag? :)
 
Oben