Einsendeaufgabe 1. EA ZPO

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich habe gerade die o.g. Einsendeaufgabe zurückerhalten und dabei festgestellt, dass in Frage 2 der Sachverhalt, der der Lösungsskizze zugrundelag, leicht anders ist als der in der mir zugesandten Aufgabenstellung (Nennung des Wohnorts des B, B beantragt Klageabweisung statt Einlassen auf die Klage). Dem Korrektor ist immerhin eine der Diskrepanzen aufgefallen ...
Spassig, oder?

Das ist natürlich auch eine Methode, Punktabzüge zu generieren (obwohl es hier im Ergebnis nichts geändert hat) ;-)
 
G

GAST_DELETE

Guest
Hallo,

kann es sein, dass für die erste ZPO doch mehr als die ersten beiden Skripte durchzuarbeiten sind.
Von Berufung ist nämlich erst im dritten Skript die Rede.

Im übrigen Frage ich mich, ob man die skripte nicht beiseite legen sollte und ein vernünftiges Buch erwerben sollte.

Gruß
Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ja, sie haben unserer Gruppe in Hagen gesagt, dass man für beide ZPO-Aufgaben jeweils alle vier Skripte benötigt.

Gute Bücher hole ich mir regelmäßig. Manchmal findet man auch günstig einen Kommentar in letzter oder vorletzter Auflage. Die Skripte gehen meist doch zuwenig in die Tiefe, um die Aufgaben "vollbefriedigend" zu lösen (wenn man das anstrebt).
 

ander

*** KT-HERO ***
Oh...

ich hatte im Kopf, dass man für jede aufgabe je zwei Skripte braucht.

Also, dann fehlen mir noch zwei Skripte. :-(
 

Horst

*** KT-HERO ***
Habe eigentlich bei fast allen Teilaufgaben zumindest eine grobe Ahnung, wohin die Reise gehen soll, aber bei der letzten (4c) habe ich gar keinen Schimmer. Was soll man da raten? Früher hätte man glaube ich einfach ohne Antrag gehen können, um ein Versäumnisurteil zu kassieren und Geld zu sparen. Mittlerweile kostet ein Versäumnisurteil aber auch 3,0 Gebühren.

Evtl. gerichtlicher Vergleich? Da spare ich beim Gericht 2,0 Gebühren, muß die an die Anwälte mehr Gebühren abdrücken. Ob man das dem armen Mandanten aber raten sollte?
 
A

ander

Guest
Uihhhh.... du haust ganz schön rein mit den Kosten. Steht das etwa alles im 3./4. skript?

Habe jetzt die aufgabe nicht auswendig im Kopf, aber wäre auch eine beiderseitige Erledigtenerklärung, §91a, denkbar --> Gericht entscheidet über die Kosten.



Gruß
Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nein, soweit ich das vestehe nicht. Es handelt sich um einen deliktischen Anspruch, da gibt es keine Erledigung in der Hauptsache.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Horst schrieb:
Nein, soweit ich das vestehe nicht. Es handelt sich um einen deliktischen Anspruch, da gibt es keine Erledigung in der Hauptsache.
Wie kommst du denn darauf? Deliktisch heißt ja nicht strafrechtlich.
 
A

ander

Guest
da bin ich der selben Meinung.

Bei einer beidseitigen Erledigtenerklärung hat das Gericht die Tatsdächliche Erledigung nicht zu prüfen. Das würde dem Dispositionsgrundsatz widersprechen.

deliktische Forderung im Sachverhalte bedeutet m.E. Geldforderung oder Naturalrest. aufgrund eines Delikts z.B. Forderung über 300€ weil B dem K eine Mass Bier über die Hose geschüttet hat --> 300€ muss K zivilrechtlich und nicht strafrechtlich durchsetzen. Im Übrigen kann K gegen B nicht strafrechtlich vorgehen, da im Strafrecht die Klagebefugnus beim Staat bzw. beim Staatsanwalt liegt.

=> eine übereinstimmende Erledigtenerklärung wäre durchaus denkbar. Das Gericht hat nur mehr nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, z.B. 75% K und 25% B.

Denkbar ist aber wohl auch Verzicht, §306, mit der Folge, dass K die Kosten trägt, oder ein Vergleich mit der Folge, dass die Kosten auch aufgeteilt werden können, bzw. dass jeder seine Kosten trägt.


So, und dafür gibt es mikrige 15 Punkte.

gruß
Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
So wie ich den Sachverhalt verstehe, wird der Beklagte keine Schritte zur vorzeitigen Beendigung des Verfahrens unternehmen. Also a) keine Erledigungserklärung abgeben und b) den Anspruch tasächlich nicht erfüllen.

Vielleicht sollte man doch den Gerichtssaal verlassen, ein Versäumnisurteil kassieren, Einspruch dagegen einlegen und dann zum nächsten Termin besser auf diese Zeugenaussagen präpariert wieder erscheinen? Dann würde man zumindest keine Instanz verlieren und könnte nochmal drüber schlafen.
 
A

ander

Guest
Horst schrieb:
So wie ich den Sachverhalt verstehe, wird der Beklagte keine Schritte zur vorzeitigen Beendigung des Verfahrens unternehmen. Also a) keine Erledigungserklärung abgeben und b) den Anspruch tasächlich nicht erfüllen.
Ja, aber mit den Unterschied, dass bei der beidseitigen Erledigtenerklärung nicht nochmals geklagt werden kann (und das durchaus auch im Interesse des Beklagten liegen kann).
Bei Klagerücknahme kann ja anschließend nochmals geklagt werden.

Ich sehe immer noch den Prozessvergleich und den Verzicht als Alternativen.

In der Realität werden Anwäklte und Gericht wohl immer auf einen Vergleich hinwirken, da die Gebühren dabei am höchsten ist, das Gericht am wenigsten Arbeit hat, und die Gerichtskosten die der Mandant zu zahlen hat dem Anwalt relativ egal sind.

Ander
 

ander

*** KT-HERO ***
Schaut euch mal die Entscheidung BGHZ 48, 212, da steht in welcher Höhe der Beklagte in Frage 3a beschwert ist.

Gruß
ander
 
G

gast II

Guest
@Horst

denk doch mal ein bißchen logisch. Wie soll er denn um € 800 beschwert sein, wenn ihm doch die Gegenforderung anerkannt wurde?
 

ander

*** KT-HERO ***
Richtig ist: 0€ => fehlendes Rechtsschutzbedürfnis.

Horst liegt mit den 800€ dann richtig, wenn in unserem Fall 3 der Klage des V stattgegeben worden wäre.

Dann ist K nämlich mit den 400€ die er jetzt an V bezahlen muss + den 400€ aus der Gegenfoderung beschwert.

Falsch ist auf jeden Fall 850€.
 

Horst

*** KT-HERO ***
denk doch mal ein bißchen logisch. Wie soll er denn um € 800 beschwert sein, wenn ihm doch die Gegenforderung anerkannt wurde?
Vielleicht sollte man genauer zwischen Streitwert und Höhe der Beschwer unterscheiden.

Der Streiwert des Verfahrens beträgt mit Sicherheit 800 Euro, da zwei Forderungen zu je 400 Euro (von den 450 sind nur 400 maßgeblich) bestritten wurden und das Gericht über beide zu entscheiden hatte.

Die BGH-Entscheidung kann ich nicht einsehen. Verstehe ich richtig, dass keine Berufung möglich ist, da der Antrag auf "Zahlung von 400 Euro" im Sinne des Beklagten abgewiesen wurde?
 

ander

*** KT-HERO ***
Das würde ich auch so sehen. Aber im Zöllner Vor §511 Rn. 26-26b
steht eben auch "Bei Eventualaufrechnung sind, wenn die Klage wegen dieser abgewiesen wird, beide Parteien in Höhe der Klageforderung beschwert, der Beklagte wg. §322(2)."

Würde heißen, €400 => keine Berufung möglich

Wichtiger ist aber m.E., dass im SV nichts über das Bestehen der Klageforderung steht. Dann sollte wohl anzunehmen sein, dass das AG nicht entschieden hat, ob die Klageforderung besteht.

Lt. Zöllner §322 Rn. 21 darf das Gericht nicht in dem Sinn entscheiden, dass es die Klage ohne Rücksicht darauf abweise, ob die Klageforderung bestehe, weil jedenfalls die Aufrechnung durchgreife. ... Über den Bestand der Klageforderung bis zur Aufrechnung ist nicht rechtskräftig entschieden. Gegenforderung ist nicht rechtskraftfähig aberkannt.

Würde in unserem Fall heißen:
Das Urteil kann nie materiell rechtliche Wirkung entfalten, wohl aber kann es formell rechtskräftig werden, nämlich dann wenn keine Rechtsmittel mehr möglich sind

=> nach diesen Ausführungen entfaltet das Urteil eh keine materiell rechtlichen Wirkungen, sodass V und K nicht beschwert wären; es bleibt alles beim Gleichen ==> keine Berufung möglich (wegen fehlender Beschwer).


Insbersondere könnte man Aufgabenstellung 3b mit "Es bestehen keine Bedenken" beantworten, da ja über nichts entschieden wurde.


So eine blöde Aufgabe wird man uns aber wohl kaum stellen???



Was meint ihr???


gruß
Ander
 
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