Einsendeaufgabe 2. EA ZPO (12.5.06)

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich bin gerade bei der o.g. Einsendeaufgabe und frage mich, in welchem Umfang hier die dem Fall zugrunde liegende BGB-Problematik zu prüfen ist, also etwa die Fragen, ob ein KV zustande gekommen ist (ist eine automatisch generierte Bestätigungsmail eine wirksame Willenserkärung?), ob die WE durch B angefochten wurde und wenn ja, zu Recht etc.

Das scheint mir an sich etwas viel BGB für eine ZPO-Aufgabe zu sein; aber es könnte ja auch so gewollt sein, um eine Prüfungsaufgabe zu simulieren. Wie seht Ihr das?

Und nun noch eine ganz banale formale Frage:
Die Fallfrage lautet "Erläutern sie in einem Gutachten, wie das Gericht entscheiden wird".
Fange ich an mit "Das Gericht könnte nach § xy BGB i.V.m §§ zz BGB nach § yy ZPO entscheiden, dass ..." und schreibe dann ein ganz normales Gutachten? Das scheint mir am naheliegendsten.
 
W

woops

Guest
Standard-Eingangssatz: Das Gericht wird der Klage stattgeben, wenn sie zulässig und begründet ist.

Danach mit der Zulässigkeit anfangen, dann die Begründetheit prüfen.

Die Anspruchsgrundlage würde ich erst bei der Begründetheit anführen. Denn es könnte mehr als eine Anspruchsgrundlage geben...
 
L

loser_kandidat

Guest
Ja ja das BGB...
ich frage mir nur auf welcher anspruchsgrundlage überhaupt der käufer einen schaden geltend machen will... ihm ist doch überhaupt kein schaden entstanden!
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Auch ein entgangener Gewinn kann ein Schaden sein - z.B. die Differenz zwischen dem Wert und dem Kaufpreis.
 
R

Ratloser

Guest
Bei mir treten die ersten Probleme schon bei der Zuständigkeit des Gerichts auf.

Der allgemeine Gerichtsstand ist ja der Wohnsitz des Beklagten.

Aber wo liegt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes aus einem Vertragsverhältnis? Ist bei einer Bestellung über das Internet (in diesem Fall ist es ja ein Verbrauchsgüterkauf) der Erfüllungsort, der Wohnsitz des Kunden oder der des Verkäufers.

In keinem unsere Skripten hab ich eine eindeutige Aussage dazu gefunden. Auch bei einer Recherche im Internet bin ich auf unterschiedliche Meinungen gestoßen (dort findet man meist was über den Gefahrübergang der zu verschickenden Ware, der aber den Erfüllungsort nicht ändert).

Also im Zweifel Holschuld?

Meiner Meinung nach ist der Versand einer übers Internet bestellten Ware essentieller Bestandteil des Kaufvertrags und somit wäre der Erfüllungsort der Wohnsitz des Kunden.
 
A

AuchRätselnder

Guest
Ich hänge auch an einer Stelle und zwar bei den außergerichtlichen Anwaltskosten. Sind diese über Kostenfestetzung nach § 91 ZPO einzutreiben?

Ganz abgesehen davon, dass K keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten haben dürfte (laut Oma): Auf welche Rechtsnorm stützt sich sein Anspruch? § 91 ZPO? § 670 BGB? Eine ganz andere?
 
R

ratloser2

Guest
@patente

ja du hast recht, ein entgangener gewinn ist ein schaden, aber ihm ist ja kein gewinn, z. b. durch einen höheren preis beim weitverkauf, entgangen
 
R

Ratloser

Guest
@ Ratloser2

Da er ja einen Anspruch auf Lieferung eines Laptops für 799,- Euro hat, dieses aber nicht geliefert bekommt, muss er sich um einen Ersatz umschauen, der Ihm dann aber 1799,- Euro kosten wird. Also hat er einen Schaden (Mehraufwand, bedingt durch das Nicht-Liefern) von 1000,- Euro.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wenn man die Klausur ernsthaft analysiert, dann stellen sich hier soviele Probleme, daß es nicht im Sinne des Erfinders sein kann.

Nur mal kurz umrissen:
-Zuständigkeit
Hol/Bring/Schickschuld? umstritten, h.M. wohl Schickschuld

-richtige Klage?
Leistungsklage auf Schadensersatz? Warum nicht auf Lieferung des Laptops zum Preis von 799?

-Kaufvertrag??
Annahme (??), sehr strittig! hängt von der Formulierung der Antwortmail ab,
wenn ja-> Anfechtung? ebenfalls problematisch, wohl eher zu verneinen, da kein Anfechtungsgrund (Zeitpunkt des Irrtums!)

Und jetzt soll man die Kurve da kriegen, wo sie der Aufgebensteller gemacht hat?

Ich würde ja die Kurve gerne bei der Klageart machen, glaube aber, daß das zu früh ist ;-) Aber wer weiß, ist ja eine ZPO-Klausur
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Gast schrieb:
-Kaufvertrag??
Annahme (??), sehr strittig! hängt von der Formulierung der Antwortmail ab,
wenn ja-> Anfechtung? ebenfalls problematisch, wohl eher zu verneinen, da kein Anfechtungsgrund (Zeitpunkt des Irrtums!)
Siehe dazu BGH VIII ZR 79/04 "Erklärungsirrtum im Falle einer falschen Preisauszeichnung im Internet ...", da ist die Problematik sehr schön dargestellt.
 
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