Ich versuche hier mal mein BGB-Wissen aus dem Hinterkopf hervor zu kramen:
Ein Kauf beinhaltet drei Rechtsgeschäfte, nämlich ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte.
Das Verpflichtungsgeschäft ist der Abschluss des Kaufvertrages iSv § 433 BGB. Dieses Verpflichtungsgeschäft begründet ein Schuldverhältnis lässt also Ansprüche entstehen, nämlich zum einen die Übereignung der Sache und zum anderen die Übereignung des Geldes.
Das erste Verfügungsgeschäft ist die Eigentumsübertragung der Sache iSv § 929 BGB, zu der die eine Partei aus dem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet ist. Das zweite Verfügungsgeschäft ist die Übertragung des Geldes, zu dem die andere Partei aus dem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet ist.
Dabei hat die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäft keinen Einfluss auf das Verfügungsgeschäft, und umgekehrt, d.h. die Unwirksamkeit des Kaufvertrages lässt die Übereignung der Sache nicht unwirksam werden.
Zwar ergeben sich dann Herausgabeansprüche iSv § 812 BGB, aber darauf könnt ihr Euch in weiteren Lektionen freuen.