Einsendeaufgabe komische Korrektur

R

Rätselnder

Guest
Bei einer Hagen-Einsendeaufgabe habe ich bereits von Frau W. in der Nachkorrektur folgende Bemerkung bekommen:

"Die Kaufpreisbezahlung ist kein Rechtsgeschäft, da keine Willenserklärungen vorhanden sind"

Kann mir das jemand erklären?
 
W

Weißauchnicht

Guest
Na wenn ihm nicht das Geld zufällig aus der Tasche gefallen ist und somit quasi "bezahlt" wurde, stellt sich die Frage nach einer Willenserklärung beim Bezahlen tatsächlich nicht.
Das reine Bezahlen ist also tatsächlich kein Rechtsgeschäft bzw. begründet keines.
Wichtig ist vielmehr die zugrunde liegende Einigung (inkl. Willenserklärung), die ein Rechtsgeschäft bewirken kann.
Denk ich mir zumindest jetzt mal so...
 
F

Fred

Guest
es könnte ja z.B. auch ein Dritter gezahlt haben.

Ohne den Kontext zu kennen, auf den sich Frau W. bezieht, halte ich eine abschließende Antwort aber für sehr schwierig.
Denn z.B. das wortlose "Ware auf den Tresen legen und Bezahlen" ist ja wohl entgegen Frau W.'s Pauschalaussage schon eine konkludente Willenserklärung?!
Na gut, vielleicht nicht das isolierte Bezahlen.
 
R

Rätselnder

Guest
Fred schrieb:
Denn z.B. das wortlose "Ware auf den Tresen legen und Bezahlen" ist ja wohl entgegen Frau W.'s Pauschalaussage schon eine konkludente Willenserklärung?!
Soweit ich das verstanden habe, ist das "Ware auf den Tisch legen" eine konkludente Willenserklärung für den Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der beide Vertragspartner zu etwas verplichtet, nämlich zur Beschaffung der Ware und zum Bezahlen des Kaufpreises.

Um den schuldrechtlichen Kaufvertrag zu erfüllen sind IMHO zwei dingliche Verträge notwendig. Der erste überträgt das Eigentum des Kaufgegenstandes vom Verkäufer auf den Käufer. Der zweite überträgt das Geld vom Käufer auf den Verkäufer. Bei beiden dinglichen Verträgen sind nach Skript 2, Seite 11, Zeilen 12-18 jeweils übereinstimmende Willenserklärungen notwendig.

Fred schrieb:
Na gut, vielleicht nicht das isolierte Bezahlen.
Also müsste nach dem Skript (und auch gemäß dem Abstraktionsprinzip) das Bezahlen des Kaufpreises ein Rechtsgeschäft sein, weil gerade zur Übertragung des Geldes zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig sind.
 
G

gastII

Guest
Soweit ich das verstanden habe, ist das "Ware auf den Tisch legen" eine konkludente Willenserklärung für den Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der beide Vertragspartner zu etwas verplichtet, nämlich zur Beschaffung der Ware und zum Bezahlen des Kaufpreises.
Ja.
Um den schuldrechtlichen Kaufvertrag zu erfüllen sind IMHO zwei dingliche Verträge notwendig.
Nein. Keine Verträge, sondern (nur) 2 Verfügungsgeschäfte.
Also müsste nach dem Skript (und auch gemäß dem Abstraktionsprinzip) das Bezahlen des Kaufpreises ein Rechtsgeschäft sein
Ja ( Verfügungsgeschäft)

weil gerade zur Übertragung des Geldes zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig sind.
Die eine Willenserklärung steckt aber schon in dem Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag), zur Übertragung benötige ich nur noch die Übergabe.
 
F

Fred

Guest
ja genau, mit dem wortlosen "Ware auf den Tresen legen und Bezahlen" gibt man gleich zwei Willenserklärungen ab.

Nämlich erstens die Willenserkärung, dass das Eigentum der Ware auf den Erwerber übergehen soll. Zweitens, dass das Eigentum des gezahlten Geldes auf den Verkäufer übergehen soll.

Also zwei für Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft.
 
G

GAST_DELETE

Guest
nicht ganz, das verpflichtungsgeschäft verpflichtet den käufer, die ware zu zahlen, und es verpflichtet den verkäufer, die ware zu überlassen. mehr nicht.

das verfügungsgeschäft wird mit übertragung des eigentums der ware vollzogen, d.h. der käufer nimmt die ware vom tresen und darf das geschäft mit der ware einfach so verlassen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
das verfügungsgeschäft wird mit übertragung des eigentums der ware vollzogen, d.h. der käufer nimmt die ware vom tresen und darf das geschäft mit der ware einfach so verlassen.
Es reicht nicht aus, dass der Käufer einfach die Ware vom Tisch nimmt. Der Verkäufer muss auch damit einverstanden sein.

Zuerst einmal hat der Verkäufer nach §433 BGB die Pflicht dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen.

Das geht nur über eine dingliche Einigung nach §929 BGB. Dazu bedarf es einem Vertrag.

Oder anders: Ist der Verkäufer nicht damit einverstanden, dass der Käufer die Ware vom Tisch und mit nach Hause nimmt, dann kann sich der Käufer auf den Kopf stellen, sie gehört ihm nämlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
 
D

Dr. No

Guest
Ich versuche hier mal mein BGB-Wissen aus dem Hinterkopf hervor zu kramen:

Ein Kauf beinhaltet drei Rechtsgeschäfte, nämlich ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte.

Das Verpflichtungsgeschäft ist der Abschluss des Kaufvertrages iSv § 433 BGB. Dieses Verpflichtungsgeschäft begründet ein Schuldverhältnis lässt also Ansprüche entstehen, nämlich zum einen die Übereignung der Sache und zum anderen die Übereignung des Geldes.

Das erste Verfügungsgeschäft ist die Eigentumsübertragung der Sache iSv § 929 BGB, zu der die eine Partei aus dem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet ist. Das zweite Verfügungsgeschäft ist die Übertragung des Geldes, zu dem die andere Partei aus dem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet ist.

Dabei hat die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäft keinen Einfluss auf das Verfügungsgeschäft, und umgekehrt, d.h. die Unwirksamkeit des Kaufvertrages lässt die Übereignung der Sache nicht unwirksam werden.

Zwar ergeben sich dann Herausgabeansprüche iSv § 812 BGB, aber darauf könnt ihr Euch in weiteren Lektionen freuen.
 
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