Meine Lösung Gesellschaftsr. [war: 1. Klausur und Einsendeaufgaben Handels- und Gesellschaftsrecht]
K könnte gegen die A-B-C-Gmbh iGr. einen Anspruch auf Zahlung von 9.700 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 (1), (2) Nr. 1, 346 (1), 433 (2) BGB haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zwischen K und der A-B-C-GmbH iGr. geschlossen worden sein, aus dem K Sachmängelansprüche hat.
A hat den Pkw zum Preis von 9.700 € an den K verkauft. Damit aus diesem Kaufvertrag die A-B-C-GmbH iGr. berechtigt und verpflichtet ist, müsste die A-B-C-GmbH iGr. zunächst eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
A, B und C haben den notariellen Gesellschaftsvertrag einer zu gründenden GmbH abgeschlossen. Die A-B-C-GmbH iGr. könnte somit als GmbH entstanden sein. Dazu müsste die GmbH nach § 11 (1) GmbHG im Handelsregister eingetragen worden sein. Diese Eintragung ist von konstitutiver Wirkung für das Entstehen der GmbH als juristische Person. Die Eintragung ins Handelsregister ist laut Sachverhalt aber nicht erfolgt. Vielmehr ist der Antrag auf Eintragung zurückgenommen worden. Damit ist die A-B-C-GmbH iGr. nicht als GmbH entstanden.
Fraglich ist, ob die A-B-C-GmbH iGr. als Vor-GmbH dennoch eine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der für die GmbH vorgeschriebenen notariellen Form haben die Gesellschafter A, B und C ihren Willen bekundet, eine eigenständige juristische Person zu schaffen. Diesen Willen können sie jedoch nicht unmittelbar selbst umsetzen. Stattdessen müssen sie einen konstitutiven Staatsakt, die Eintragung der GmbH, beantragen. Selbst bei der besten denkbaren Mitwirkung der Gesellschafter A, B und C wird diese Eintragung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Wäre die Vor-GmbH nicht rechtsfähig, so würde diese Zeit für die Gesellschafter zu einer Zwangspause von nicht absehbarer Dauer, in der noch keine Geschäfte aufgenommen werden können. Es entspricht nun aber gerade dem Grundsatz der Privatautonomie, dass derjenige, der seinen Willen formgerecht bekundet und dem das Gewollte nach dem Gesetz zusteht, dieses Gewollte auch zeitnah bekommt und dies auch einplanen kann. Somit ist es folgerichtig, die Vor-GmbH als notwendige Vorstufe zur GmbH bereits als körperschaftliche Entität mit eigenen Rechten und Pflichten, also als rechtsfähig, anzusehen.
Zwischenergebnis: Die Vor-GmbH ist ein selbständiger Zuordnungspunkt für Rechte und Pflichten.
Fraglich ist nun, ob die Vor-GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs des Pkw an den K noch bestand. In der Rücknahme des Antrags auf Eintragung in das Handelsregister könnte ein Beschluss zur Auflösung der Vor-GmbH zu sehen sein.
Dem steht jedoch entgegen, dass A, B und C auch nach Rücknahme des Antrags weiterhin versucht haben, die Pkw weiterzuverkaufen. Sie haben damit ihren Willen bekundet, auch nach dem Scheitern der Gründung einer GmbH die Geschäfte fortzusetzen, in dem Bewusstsein, dass sie dies nicht in der angestrebten Rechtsform einer GmbH tun, sondern in einer anderen Rechtsform. Somit ist in der Rücknahme des Antrags kein Beschluss zur Auflösung der Vor-GmbH zu sehen. Vielmehr wird an dem gemeinsamen Zweck festgehalten, Pkw zu verkaufen. Die Vor-GmbH ist also nicht aufgelöst worden.
Zwischenergebnis: Die Vor-GmbH "A-B-C-GmbH i.G." war in dem Zeitpunkt, in dem A den Pkw an K verkaufte, noch existent.
Damit die A-B-C-GmbH iGr. aus dem von A mit K abgeschlossenen Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist, müsste sie beim Vertragsschluss durch den A wirksam vertreten worden sein.
Dies setzt gemäß § 164 (1) BGB voraus, dass der A eine eigene, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichtete Willenserklärung im Namen der A-B-C-GmbH iGr. abgegeben haben, und er müsste hierfür Vertretungsmacht gehabt haben.
A hat sich mit K auf einen Kaufvertrag über den Pkw geeinigt und dabei den Preis selbst festgesetzt, ohne dass ihm die Gesellschaft diesbezügliche Vorgaben gemacht hatte. Er hat somit selbst über den Preis entschieden und eine eigene, auf den Abschluss des Kaufvertrags mit dem K gerichtete Willenserklärung abgegeben.
A hat einen zuvor im Namen der Gesellschaft gekauften Wagen an den K verkauft, ohne dass dieser zuvor an ihn (A) übereignet wurde. Zudem hat der K seine Mängelanzeige an die A-B-C-GmbH iGr. gerichtet und nicht an den A. Hieraus ergibt sich, dass A beim Abschluss des Kaufvertrags im Namen der A-B-C-GmbH iGr. gehandelt hat.
A war durch den Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestimmt. Nach § 35 (1) S. 1 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die A-B-C-GmbH iGr. ist nun noch nicht als GmbH entstanden, so dass das GmbHG nicht direkt anzuwenden ist. Es ist jedoch nach § 8 (1) Nr. 2 GmbHG für die Anmeldung der GmbH zur Eintragung zwingend notwendig, dass für die Vor-GmbH mindestens ein Geschäftsführer bestellt wird. Somit ist die Bestellung von Geschäftsführern einer Vor-GmbH als auf die Zukunft der Gesellschaft als volle GmbH gerichtet anzusehen. Damit die Vor-GmbH ihre Geschäfte bereits aufnehmen und möglichst nahtlos in die GmbH übergehen kann, ist es somit sachgerecht, § 35 (1) S. 1 GmbHG analog bereits auf die Geschäftsführer der Vor-GmbH anzuwenden. Damit stand A die Vertretungsmacht für den Verkauf des Pkw an den K zu.
Zwischenergebnis: Der Kaufvertrag wurde zwischen K als Käufer und der A-B-C-GmbH iGr. vertreten durch A als Verkäufer geschlossen. Die A-B-C-GmbH iGr. ist aus diesem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet.
Damit K aus diesem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche gegen die A-B-C-GmbH i.G. hat, müsste nun bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorgelegen haben.
Ein Sachmangel könnte nach § 434 (1) S. 1 BGB darin bestehen, dass der Pkw nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Aus dem Sachverhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Beschaffenheit vereinbart wurde. Somit ist der Tatbestand des Sachmangels nicht dadurch verwirklicht, dass der Pkw nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Ein Sachmangel könnte nach § 434 (1) S: 2 Nr. 1 BGB darin bestehen, dass der Pkw sich nicht für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ausweislich des Sachverhalts ist jedoch keine spezielle Verwendung Inhalt des Kaufvertrags geworden. Somit ist der Tatbestand des Sachmangels nicht dadurch verwirklicht, dass der Pkw sich nicht für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Ein Sachmangel könnte nun nach § 434 (1) S. 2 Nr. 2 BGB darin bestehen, dass der Pkw sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Der von K festgestellte Getriebeschaden beeinträchtigt das Fahren mit dem Pkw. Das Fahren ist diejenige Verwendung, für die ein Pkw üblicherweise gekauft wird. Somit ist die gewöhnliche Verwendung des Pkw durch den Getriebeschaden beeinträchtigt.
Damit der Getriebeschaden nun einen Sachmangel darstellt, müsste er bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Nach § 446 BGB geht die Gefahr mit der Übergabe des Pkw an den K auf den K über. Der Getriebeschaden lag aber schon bei der Herstellung vor, welche der Übergabe des Pkw an den K unzweifelhaft vorausging.
Zwischenergebnis: Der Pkw weist einen Sachmangel in Gestalt des herstellungsbedingten Getriebeschadens auf, was dem K grundsätzlich die Gewährleistungsansprüche des § 437 BGB gegen die A-B-C-GmbH iGr. eröffnet.
K könnte sich nach §§ 437 Nr. 2, 323 (1) Nr. 1, 349 BGB nun durch Rücktritt vom Kaufvertrag gelöst haben. Dies könnte nach § 346 (1) BGB zur Folge haben, dass dem K die Rückzahlung des Kaufpreises zusteht.
Dazu müsste K zunächst ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. Ein solches Recht könnte dem K nach § 323 (1) BGB zustehen, wenn bei dem Kaufvertrag die A-B-C-GmbH iGr. die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat.
Der Kaufvertrag verpflichtet die A-B-C-GmbH iGr. nach § 433 (1) S. 2 BGB dazu, dem K den Pkw frei von Sachmängeln zu verschaffen. Der Pkw war jedoch mit einem Sachmangel behaftet. Somit hat die A-B-C-GmbH iGr. die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so dass dem K prinzipiell ein Rücktrittsrecht zusteht.
Dem könnte entgegenstehen, dass dieses Rücktrittsrecht erst dann entsteht, wenn der K der A-B-C-GmbH erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. K hat keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
Die Fristsetzung könnte jedoch gemäß § 323 (2) Nr. 1 entbehrlich sein, wenn die A-B-C-GmbH iGr. die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Die A-B-C-GmbH iGr. hat K per Fax auf dessen Mängelanzeige hin mitgeteilt, dass die Gesellschaft nicht mehr existiere und daher keine Abhilfe mehr geleistet werden könne. Damit hat sie die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Somit war die Fristsetzung entbehrlich.
Zwischenergebnis: K steht aus § 323 (1) BGB ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
Ein wirksamer Rücktritt des K vom Kaufvertrag setzt nach § 349 BGB voraus, dass der K den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer A-B-C-GmbH iGr. erklärt hat. K hat den Rücktritt aber gegenüber A erklärt.
Dies könnte gemäß § 164 (3) für und gegen die A-B-C-GmbH iGr. wirken. Dazu müsste die A-B-C-GmbH iGr. in dem Moment, als K die Rücktrittserklärung gegenüber A abgab, von A wirksam vertreten worden sein. A war nach dem oben Gesagten gemäß § 35 (1) S. 1 GmbHG analog ermächtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Das bedeutet, dass eine der Gesellschaft gegenüber abzugebende Willenserklärung gegenüber dem A wirksam abgegeben werden konnte. Somit wirkt die A gegenüber abgegebene Erklärung des K, vom mit der A-B-C-GmbH iGr. geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten zu wollen, für und gegen die A-B-C-GmbH iGr.
Zwischenergebnis: K hat den Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam erklärt.
Dieser Rücktritt hat gemäß § 346 (1) BGB die Wirkung, dass der Kaufvertrag in ein Rückgewähr-Abwicklungs-Schuldverhältnis umgewandelt wird und die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Die A-B-C-GmbH iGr. hat von K den Kaufpreis von 9.700 € empfangen. Somit hat K grundsätzlich das Recht, von der A-B-C-GmbH iGr. die Rückzahlung dieser 9.700 € Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Pkw zu verlangen.
Dem könnte noch entgegen stehen, dass K, der den Pkw als Firmenwagen einsetzen wollte, diesen nicht im Sinne des § 377 (1) HGB unverzüglich nach der Übergabe untersucht, sondern den Mangel erst 4 Monate nach der Übergabe gerügt hat.
Dazu müsste der Kaufvertrag nicht nur für die A-B-C-GmbH iGr., sondern auch für den K ein Handelsgeschäft sein. Dazu müsste K Kaufmann sein. K ist jedoch Architekt und damit Freiberufler, so dass seine Tätigkeit kein Gewerbe ist. Das Betreiben eines Gewerbes ist aber nach § 1 HGB die zentrale Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft. K ist also kein Kaufmann.
Die Vorschrift des § 377 HGB könnte analog zu den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auch auf Personen anwendbar sein, die zwar nicht Kaufleute sind, aber ähnlich wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen. Dem steht jedoch entgegen, dass § 309 Nr. 8 ee) BGB Klauseln in AGB, die einem Nichtkaufmann die Rügeobliegenheiten für nicht offensichtliche Mängel auferlegen, für unwirksam erklärt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 377 HGB auch auf Nichtkaufleute anwendbar ist, hätte er sich damit selbst widersprochen. Hieraus folgt zwingend, dass § 377 ausschließlich auf Kaufleute im Rechtssinne anwendbar ist.
Zwischenergebnis: K hat einen Anspruch gegen die A-B-C-GmbH iGr. auf Rückzahlung des Kaufpreises von 9.700 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW aus §§ 437 Nr. 2, 323 (1), (2) Nr. 1, 346, 433 (2) BGB.
K könnte dieser Anspruch durch direkte oder analoge Anwendung von § 128 HGB auch gegen die Gesellschafter A, B und C zustehen.
Dazu müssten die Gesellschafter für die Verbindlichkeit der A-B-C-GmbH iGr. persönlich haften.
Wer als Einzelperson ein Geschäft abschließt, haftet dem Vertragspartner gegenüber unbeschränkt und persönlich für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus diesem Geschäft. Schließen mehrere Personen gemeinsam ein Geschäft mit einem Dritten ab, so darf dieser Dritte nicht schon durch die Tatsache, dass er es mit einer Personenmehrzahl statt mit einer Einzelperson zu tun hat, schlechter gestellt werden. Die Personen in der Personenmehrzahl (Personengesellschaft) müssen daher persönlich und gesamtschuldnerisch für die gemeinschaftlich eingegangene Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten haften, wenn nicht entweder das Gesetz ein anderes bestimmt oder mit dem Dritten eine Haftungsbeschränkung vertraglich vereinbart ist.
Das Gesetz bestimmt nun in § 13 (2) GmbHG, dass abweichend vom üblichen Haftungsgrundsatz den Gläubigern einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Diese Haftungsprivilegierung könnte sich auch auf die Vor-GmbH als notwendige Vorstufe zur GmbH erstrecken.
Die Absicht, die Eintragung der GmbH herbeizuführen, ist jedoch aufgegeben worden. Somit sind A, B und C nicht mehr willens, alle Gründungsvorschriften für eine GmbH zu erfüllen. Der Ausgleich für die Haftungsprivilegierung des § 13 (2) GmbHG liegt nun aber gerade in den strengen Gründungsvorschriften. Wer diese nicht mehr erfüllen will, gibt auch sein Recht auf, in Bezug auf ihre Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft abweichend von der allgemeinen Regel behandelt zu werden. Indem A, B und C nach Aufgabe der Eintragungsabsicht gleichwohl die Geschäfte fortgeführt haben, müssen sie sich somit so behandeln lassen, als seien sie in einer Personengesellschaft zusammengeschlossen.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Abverkauf der Pkw nach Aufgabe der Eintragungsabsicht als Handelsgewerbe anzusehen ist, ob also die OHG oder aber die BGB-Gesellschaft diejenige Personengesellschaft ist, die auf die tatsächlich fortgeführten Geschäfte passt. In beiden Fällen haften die Gesellschafter A, B und C aus § 128 HGB analog.
Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen die A-B-C-GmbH iGr. sowie gegen die Gesellschafter A, B und C als Gesamtschuldner auf Rückzahlung des Kaufpreises von 9.700 € aus §§ 128 HGB analog, 437 Nr. 2, 323 (1), (2) Nr. 1, 433 (2) BGB.
K könnte den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises unabhängig hiervon auch gegen den A aus §§ 11 (2) GmbHG, 437 Nr. 2, 323 (1), (2) Nr. 1, 433 (2) BGB haben.
Dazu müsste der A vor der Eintragung der GmbH im Namen der Vor-GmbH gehandelt haben und hierdurch eine Verbindlichkeit begründet haben.
A hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und im Namen der A-B-C-GmbH i.Gr. den Pkw an den K verkauft. Diese Handlung des A kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Anspruch des K gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung des Kaufpreises entfiele. Dieser Anspruch ist somit eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, die durch das Handeln des A begründet wurde. Er entspringt dem Schuldverhältnis, das der A im Namen der Gesellschaft eingegangen ist.
Ergebnis: K hat einen Anspruch auf A auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 11 (2) GmbHG, 437 Nr. 2, 323 (1), (2) Nr. 1, 433 (2) BGB.