AachenerKreuz
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GRUNDFALL
Die B-Bank könnte gegen die G-GmbH einen Anspruch auf Auskunft über Geschäftsführungsmaßnahmen aus § 7 des Darlehensvertrages, §§ 241 (1), 488 BGB haben.
Dazu müsste zwischen der B-Bank und der G-GmbH eine Einigung auf einen Darlehensvertrag zustande gekommen sein, mit dem sich die G-GmbH zur Erteilung dieser Auskünfte verpflichtet.
Der Geschäftsführer der G-GmbH hat sich mit der B-Bank auf den Abschluss eines Darlehensvertrages geeinigt. Damit die G-GmbH aus diesem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet ist, müsste sie durch ihren Geschäftsführer im Sinne des § 164 BGB wirksam vertreten worden sein. Dazu müsste der Geschäftsführer eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung im Namen der G-GmbH abgegeben haben, und dies müsste durch die ihm eingeräumte Vertretungsmacht gedeckt sein.
Der Geschäftsführer hat die Verhandlungen mit der B-Bank geführt. Die von ihm abgegebene, auf den Abschluss des Darlehensvertrages (= Rechtsgeschäft) gerichtete Willenserklärung war somit nicht zu Beginn der Verhandlungen fertig formuliert, sondern hat sich erst im Laufe dieser Verhandlungen geformt. Es handelt sich also um eine eigene Willenserklärung des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer hat erkennbar im Namen der G-GmbH gehandelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung gewahrt.
Gemäß § 35 (1) S. 1 GmbHG steht dem Geschäftsführer die Befugnis zu, die G-GmbH gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Zwischenergebnis: Die G-GmbH wurde beim Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch ihren Geschäftsführer vertreten.
Damit ist die G-GmbH aus dem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet. Damit könnte sie gemäß § 7 des Darlehensvertrages zur Auskunftserteilung über ihre Geschäftsführungsmaßnahmen verpflichtet sein.
Fraglich ist, ob § 7 des Darlehensvertrages wirksam ist.
Bei dem § 7 des Darlehensvertrages könnte es sich um eine AGB handeln, was zur Folge hätte, dass sie der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterläge.
Voraussetzung hierfür wäre nach § 305 (1) S. 1 BGB, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die die B-Bank der G-GmbH bei Abschluss des Vertrages stellt.
Die B-Bank hat einseitig die Einbeziehung des § 7 in den Darlehensvertrag verlangt und der G-GmbH somit diese Vertragsbedingung gestellt.
Fraglich ist jedoch, ob § 7 für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Die geringe Schwelle von 2.500 €, ab der Geschäftsführungsmaßnahmen an die B-Bank gemeldet werden müssen, erfasst sehr viele Alltagsgeschäfte im Unternehmen. Dies hat zum einen zur Folge, dass ein Unternehmen, welches sich dieser Bedingung unterwirft, faktisch von der B-Bank beherrscht wird. Zum anderen wird dadurch eine wahre Flut von Meldungen an die B-Bank ausgelöst, die dort bearbeitet werden müssen. Weder kann der B-Bank nun ohne Hinzutreten weiterer Umstände angesonnen werden, sich zur faktischen Herrscherin, ja schon fast Konzernmutter über eine Vielzahl von Unternehmen aufschwingen zu wollen, noch ist eine übliche Bank überhaupt in der Lage, neben ihrem Kerngeschäft die besagte Masse an Meldungen aus einer Vielzahl von Unternehmen zu bearbeiten. Zudem ist es bei der Kreditvergabe an Unternehmen allgemein üblich, dass gerade das Ausmaß der Besicherung nicht schon vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen festgelegt ist. Stattdessen werden Informationen über den finanziellen Gesundheitszustand des konkreten Darlehensnehmers eingeholt, und auf der Basis dieser Informationen wird das Ausfallrisiko prognostiziert. Von dieser Prognose macht es die Bank abhängig, in welchem Ausmaß und in welcher Form sie eine Besicherung verlangt. Auch die Form der Sicherheiten, die ein Unternehmen überhaupt stellen kann, ist nicht für alle Unternehmen einheitlich und liegt daher nicht vor Vertragsabschluss fertig formuliert fest.
Somit war § 7 des Darlehensvertrages nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Vielmehr handelt es sich um eine Individualvereinbarung.
Zwischenergebnis: Bei § 7 des Darlehensvertrages handelt es sich nicht um eine AGB.
Damit unterliegt der § 7 nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB.
Der Wirksamkeit des § 7 könnte nun noch gemäß § 138 (1) BGB entgegen stehen, dass er gegen die guten Sitten verstößt. Dies hätte zur Folge, dass der § 7 unwirksam wäre.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der § 7 unter Berücksichtigung aller Umstände dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen zuwiderläuft.
Wie oben bereits festgestellt, unterliegen auf Grund der geringen Schwelle von 2.500 € sehr viele Alltagsgeschäfte der G-GmbH dem Mitspracherecht der B-Bank. Daher muss die G-GmbH ständig damit rechnen, dass ihr Geschäftsbetrieb durch Widersprüche der B-Bank gestört wird. Eine Planungssicherheit bei der Geschäftsführung ist damit nicht mehr gegeben. Vielmehr lähmt der § 7 die G-GmbH dergestalt, dass diese ihre geschäftliche Selbstständigkeit vollkommen verliert und in eine vollkommene Abhängigkeit vom Gläubiger B-Bank gerät. Der § 7 macht den Darlehensvertrag somit zu einem Knebelungsvertrag.
Diese Knebelung als Sicherungsmaßnahme ist im Zusammenhang mit den weiteren Sicherheiten zu sehen, mit denen das Vertragsziel der B-Bank, sich gegen einen Zahlungsausfall der G-GmbH abzusichern, erreicht werden soll. Die B-Bank hat sich neben der Knebelung das Sicherungseigentum am Warenlager im Wert von 200.000 € einräumen lassen. Bei handelsüblich umgeschlagenen Waren ist davon auszugehen, dass die B-Bank bei einem Zahlungsausfall der G-GmbH diesen Betrag im Wesentlichen aus der Verwertung des Warenlagers erlösen könnte. Sie hat sich außerdem eine Hypothek bestellen lassen, die ihr nach § 1113 (1) BGB bei einem Ausfall des Hauptschuldners G-GmbH ein Befriedigungsrecht am Grundstück des Y gewährt. Angesichts dieser zwei starken Realsicherheiten, die die zu sichernde Forderung mehr als abdecken, ist ein schützenswertes Interesse der B-Bank, zusätzlich noch eine Unterwerfung der G-GmbH unter eine vollständige Knebelung zu verlangen, nicht mehr erkennbar. In der Knebelung liegt somit auch noch eine Übersicherung.
Dass die G-GmbH sich überhaupt auf den § 7 eingelassen hat, liegt darin begründet, dass sie sich bei den Vertragsverhandlungen mit der B-Bank von vornherein als strukturell schwächerer Verhandlungspartner fand. Normzweck des § 138 BGB ist nun aber gerade, solche schwächeren Verhandlungspartner davor zu schützen, dass ihre Position in sittlich zu missbilligender Weise vom übermächtigen Verhandlungspartner ausgenutzt wird. Knebelung und Übersicherung sind nun schon jeweils für sich allein Beispiele für ein solches sittlich zu missbilligendes Ausnutzen. Dann gilt dies erst recht für eine Knebelung, die zugleich Übersicherung ist.
Zwischenergebnis: Zumindest § 7 des Darlehensvertrages verstößt im Sinne des § 138 BGB gegen die guten Sitten und ist daher nichtig.
Dies hat gemäß § 139 BGB zur Folge, dass der Darlehensvertrag insgesamt nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den § 7 abgeschlossen worden wäre.
Hierzu ist der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen. Die B-Bank hat, in Abweichung von der üblichen Praxis für Darlehensverträge, in einer Individualvereinbarung mit der G-GmbH die Einbeziehung des § 7 in den Darlehensvertrag verlangt. Somit hat sie die Unterwerfung unter den § 7 zur Bedingung für die Gewährung des Darlehens gemacht. Angesichts der zusätzlich bestellten zwei starken Realsicherheiten für das Darlehen ist davon auszugehen, dass eine allumfassende Sicherung des Darlehens das prägende Interesse der B-Bank beim Abschluss des Darlehensvertrages war. Somit ist davon auszugehen, dass die B-Bank das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn die G-GmbH die Unterwerfung unter den § 7 verweigert hätte.
Zwischenergebnis: Der Darlehensvertrag zwischen der B-Bank und der G-GmbH ist gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig.
Ergebnis: Die B-Bank hat keinen Anspruch gegen die G-GmbH auf Auskunftserteilung über Geschäftsführungsmaßnahmen.
ABWANDLUNG FRAGE 1
Die B-Bank könnte gegen die G-GmbH einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Warenlagers haben.
Dazu müsste die B-Bank Eigentümerin des Warenlagers sein, und die G-GmbH müsste Besitzerin des Warenlagers sein.
Der Inhalt des Warenlagers befindet sich in den Geschäftsräumen und somit im Machtbereich der G-GmbH. Somit hat die G-GmbH die tatsächliche Gewalt über den Inhalt des Warenlagers und ist dessen unmittelbare Besitzerin im Sinne des § 854 (1) BGB.
Ursprünglich war die G-GmbH Eigentümerin des Warenlagers. Sie könnte das Eigentum jedoch gemäß §§ 929, 930 BGB an die B-Bank verloren haben.
Dazu müsste sich die G-GmbH mit der B-Bank darauf geeinigt haben, dass das Eigentum auf die B-Bank übergehen soll, und es müsste ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der G-GmbH und der B-Bank vereinbart worden sein.
Die G-GmbH hat sich mit der B-Bank auf eine Sicherungsübereignung des Warenlagers geeinigt. Eine Sicherungsübereignung beinhaltet die Einigung darauf, das das Eigentum auf die B-Bank übergehen soll, verbunden mit einer Sicherungsabrede, auf Grund derer die G-GmbH berechtigt ist, den unmittelbaren Besitz an dem Warenlager zu behalten.
Zwischenergebnis: Die B-Bank ist Eigentümerin und die G-GmbH unmittelbare Besitzerin des Warenlagers.
Somit könnte der B-Bank ein Anspruch auf Herausgabe zustehen.
Dem könnte gemäß § 986 (1) S. 1 entgegen stehen, dass die G-GmbH gegenüber der B-Bank zum Besitz des Warenlagers berechtigt ist.
Ein solches Recht zum Besitz könnte sich aus der zwischen der G-GmbH und der B-Bank getroffenen Sicherungsabrede ergeben.
Damit die Sicherungsübereignung als Sicherheit tauglich ist, gewährt die Sicherungsabrede dem Schuldner der gesicherten Forderung in aller Regel nur so lange ein Recht zum Besitz, wie dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies ist in § 11 des Darlehensvertrages, der als Bestandteil der Sicherungsabrede anzusehen ist, konkretisiert. Danach erlischt das Recht der G-GmbH zum Besitz, wenn die G-GmbH eine geschuldete Leistung aus dem Darlehensvertrag auch nach Mahnung nicht erbringt. Die G-GmbH hat genau diesen Tatbestand verwirklicht.
Somit könnte die G-GmbH kein Recht zum Besitz mehr haben und zur Herausgabe des Warenlagers verpflichtet sein.
Dem könnte entgegen stehen, dass der Darlehensvertrag, zu dessen Sicherung die Sicherungsübereignung vorgenommen wurde und in den der zur Sicherungsabrede gehörende § 11 aufgenommen wurde, wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß §§ 138, 139 BGB nichtig ist.
Hier gilt jedoch das Abstraktionsprinzip. Die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts unabhängig.
Verfügungsgeschäfte sind Geschäfte, mit denen ein Recht unmittelbar begründet, übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Die Sicherungsübereignung verschafft der B-Bank unmittelbar das Eigentum am Inhalt des Warenlagers. Es handelt sich also um ein Verfügungsgeschäft. Das Besitzmittlungsverhältnis begründet unmittelbar ein Recht zum Besitz am Inhalt des Warenlagers für die G-GmbH. Es handelt sich also hierbei ebenfalls um ein Verfügungsgeschäft. Der Darlehensvertrag dagegen ist nach dem Wortlaut des § 488 (1) BGB ein Verpflichtungsgeschäft.
Zwischenergebnis: Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages insgesamt, die in dessen Klausel § 7 begründet ist, berührt weder die im Rahmen der Sicherungsübereignung vorgenommene Eigentumsübertragung noch das Besitzmittlungsverhältnis.
Dem Herausgabeanspruch der B-Bank könnte nun noch entgegen stehen, dass § 11 des Darlehensvertrages, in dem ein Teil der Sicherungsabrede verkörpert ist, für sich genommen gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Dann könnte die Bestimmung, dass nach einer erfolglosen Mahnung das Recht der G-GmbH zum Besitz des Warenlagers erlischt, unwirksam und somit das Recht der G-GmbH zum Besitz noch nicht erloschen sein.
Absatz 2 des § 11 bestimmt, dass die Bevollmächtigten der B-Bank bei einem Zahlungsausfall der G-GmbH beliebig in die Substanz der G-GmbH eingreifen können. Bei Maschinen und Einrichtungsgegenständen handelt es sich nun aber um Gegenstände, die für eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der G-GmbH zwingend notwendig sind. Durch diese Bestimmung gerät die G-GmbH somit in der Weise in eine Abhängigkeit zur B-Bank, dass diese das Unternehmen unter Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Instrumente Zwangsvollstreckung und Insolvenzantrag faktisch unmittelbar zerschlagen kann, um sich für ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag zu befriedigen. Analog dem oben Gesagten ist auch dies eine sittlich zu missbilligende Knebelung im Sinne des § 138 BGB. Absatz 2 des § 11 ist somit nichtig.
Somit könnte gemäß § 139 BGB der § 11 insgesamt nichtig sein, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Absatz 2 vereinbart worden wäre.
Hätte aus Sicht der B-Bank die Möglichkeit einer Befriedigung aus Maschinen und Einrichtungsgegenständen die gleiche Priorität gehabt wie die Möglichkeit einer Befriedigung aus dem Warenlager, so wäre es der B-Bank ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, diese Gegenstände mit in den Katalog der zur Sicherung übereigneten Sachen aufzunehmen. Kraft des Besitzmittlungsverhältnis wäre dann die G-GmbH berechtigt gewesen, diese Sachen weiter zu benutzen, hätte also den Geschäftsbetrieb ohne Probleme fortführen können. Dass die B-Bank nicht zu diesem Instrument gegriffen hat, sondern stattdessen den vorliegenden Absatz 2 formuliert hat, lässt somit auf den Willen der B-Bank schließen, dass die Befriedigung aus Maschinen und Einrichtungsgegenständen lediglich subsidiär zur Befriedigung aus dem Warenlager sein soll. Es ist somit nur ein untergeordneter Teil des § 11 von der Nichtigkeit betroffen. Der Wegfall des Absatzes 2 stellt im Übrigen kein Hindernis für die Ausübung des Absatzes 1 dar, so dass insofern der § 11 objektiv teilbar ist. Somit ist anzunehmen, dass der § 11 auch ohne den nichtigen Absatz 2 vereinbart worden wäre.
Zwischenergebnis: Während § 11 Absatz 2 des Darlehensvertrages auf Grund von § 138 BGB nichtig ist, gilt die Bestimmung des § 11 Absatz 1, nach dem nach erfolgloser Mahnung das Recht der G-GmbH zum Besitz des Warenlagers erlischt, auf Grund von § 139 BGB fort.
Dem Herausgabeanspruch der B-Bank könnte nun noch entgegen stehen, dass die materielle Voraussetzung des § 11 Absatz 1, nämlich Fälligkeit einer Schuld aus dem Darlehensvertrag, auf Grund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht eingetreten ist.
Laut Sachverhalt ist jedoch der Darlehensvertrag bereits in Vollzug gesetzt worden, so dass er rein faktisch besteht. Wenngleich die B-Bank keine Zinsen fordern kann, so ist die G-GmbH als Darlehensnehmerin zumindest verpflichtet, die Darlehenssumme in der vereinbarten Zeitfolge zurückzuzahlen.
Zwischenergebnis: Aus dem trotz Nichtigkeit faktisch bestehenden Darlehensvertrag ist eine Zahlung der G-GmbH an die B-Bank fällig geworden, so dass der materielle Fall des § 11 Absatz 1 eingetreten ist.
Gemäß § 11 Absatz 1 ist somit das Recht der G-GmbH zum Besitz des Inhalts des Warenlagers im Sinne des § 986 (1) BGB erloschen.
Ergebnis: Die B-Bank hat gegen die G-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe des Inhalts des Warenlagers.
ABWANDLUNG FRAGE 2
Die B-Bank könnte einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück des Y aus § 1113 (1) BGB haben.
Dazu müsste eine Einigung zwischen Y und der B-Bank zu Stande gekommen sein, dass zu Gunsten der B-Bank eine Hypothek wegen einer der B-Bank zustehenden Forderung bestellt werden soll. Laut Sachverhalt wurde die Hypothek zur Sicherung der Forderung aus dem Darlehensvertrag wirksam bestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass es eine Einigung zwischen Y und der B-Bank gibt.
Die Hypothek ist akzessorisch zur gesicherten Forderung. Damit die B-Bank aus der Hypothek gegen Y vorgehen kann, müsste somit eine Forderung aus dem Darlehensvertrag fällig sein. Wie oben erarbeitet, ist der Darlehensvertrag zwar gemäß § 138 BGB nichtig. Er ist jedoch in Vollzug gesetzt worden und besteht daher faktisch mit der Rechtsfolge, dass die B-Bank zwar keine Zinsen verlangen kann, die G-GmbH jedoch die Darlehenssumme in der vereinbarten Zeitfolge tilgen muss.
Zwischenergebnis:Zu dem Zeitpunkt, zu dem die B-Bank gegen Y vorgehen möchte, besteht eine fällige Hauptforderung, die mit der Hypothek gesichert ist.
Somit kann die B-Bank grundsätzlich gegen Y vorgehen.
Dem könnte entgegen stehen, dass die Einigung auf die Bestellung der Hypothek gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist, was zur Folge hätte, dass die Hypothek nicht wirksam bestellt ist.
Ein Anhaltspunkt hierfür könnte sich aus der Höhe der finanziellen Belastung des Y ergeben. Sittenwidrigkeit kommt bei krasser finanzieller Überforderung des Sicherungsgebers regelmäßig dann in Betracht, wenn sich aus der Würdigung aller Umstände ergibt, dass der Sicherungsgeber die Sicherheit nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner (etwa Verwandten) gegeben hat und der Gläubiger der Hauptforderung dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Gerade bei der Beschaffung von Krediten für eine GmbH, deren wesentlicher Vorzug in der Beschränkung der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern besteht, ist es jedoch allgemein üblich, dass Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft bürgen oder andere Sicherheiten stellen. Sie tun dies nicht aus irrationaler emotionaler Verbundenheit, sondern zwecks Verfolgung ihrer eigenen Ziele als Gesellschafter. Hier ist Y Gesellschafter; somit ist anzunehmen, dass er aus ebendiesen Motiven gehandelt hat.
Zwischenergebnis: Die Bestellung der Hypothek ist nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.
Dem Anspruch der B-Bank gegen den Y könnten nun gemäß § 1137 (1) BGB noch die Einreden entgegen stehen, die entweder einem Bürgen nach § 770 BGB oder der G-GmbH gegen die Hauptforderung zustehen. Solche Einreden sind aus dem Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich.
Ergebnis: Die B-Bank hat einen Anspruch gegen Y auf Befriedigung aus dem mit der Hypothek belasteten Grundstück aus § 1113 BGB.
Die B-Bank könnte gegen die G-GmbH einen Anspruch auf Auskunft über Geschäftsführungsmaßnahmen aus § 7 des Darlehensvertrages, §§ 241 (1), 488 BGB haben.
Dazu müsste zwischen der B-Bank und der G-GmbH eine Einigung auf einen Darlehensvertrag zustande gekommen sein, mit dem sich die G-GmbH zur Erteilung dieser Auskünfte verpflichtet.
Der Geschäftsführer der G-GmbH hat sich mit der B-Bank auf den Abschluss eines Darlehensvertrages geeinigt. Damit die G-GmbH aus diesem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet ist, müsste sie durch ihren Geschäftsführer im Sinne des § 164 BGB wirksam vertreten worden sein. Dazu müsste der Geschäftsführer eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung im Namen der G-GmbH abgegeben haben, und dies müsste durch die ihm eingeräumte Vertretungsmacht gedeckt sein.
Der Geschäftsführer hat die Verhandlungen mit der B-Bank geführt. Die von ihm abgegebene, auf den Abschluss des Darlehensvertrages (= Rechtsgeschäft) gerichtete Willenserklärung war somit nicht zu Beginn der Verhandlungen fertig formuliert, sondern hat sich erst im Laufe dieser Verhandlungen geformt. Es handelt sich also um eine eigene Willenserklärung des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer hat erkennbar im Namen der G-GmbH gehandelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung gewahrt.
Gemäß § 35 (1) S. 1 GmbHG steht dem Geschäftsführer die Befugnis zu, die G-GmbH gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Zwischenergebnis: Die G-GmbH wurde beim Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch ihren Geschäftsführer vertreten.
Damit ist die G-GmbH aus dem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet. Damit könnte sie gemäß § 7 des Darlehensvertrages zur Auskunftserteilung über ihre Geschäftsführungsmaßnahmen verpflichtet sein.
Fraglich ist, ob § 7 des Darlehensvertrages wirksam ist.
Bei dem § 7 des Darlehensvertrages könnte es sich um eine AGB handeln, was zur Folge hätte, dass sie der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterläge.
Voraussetzung hierfür wäre nach § 305 (1) S. 1 BGB, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die die B-Bank der G-GmbH bei Abschluss des Vertrages stellt.
Die B-Bank hat einseitig die Einbeziehung des § 7 in den Darlehensvertrag verlangt und der G-GmbH somit diese Vertragsbedingung gestellt.
Fraglich ist jedoch, ob § 7 für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Die geringe Schwelle von 2.500 €, ab der Geschäftsführungsmaßnahmen an die B-Bank gemeldet werden müssen, erfasst sehr viele Alltagsgeschäfte im Unternehmen. Dies hat zum einen zur Folge, dass ein Unternehmen, welches sich dieser Bedingung unterwirft, faktisch von der B-Bank beherrscht wird. Zum anderen wird dadurch eine wahre Flut von Meldungen an die B-Bank ausgelöst, die dort bearbeitet werden müssen. Weder kann der B-Bank nun ohne Hinzutreten weiterer Umstände angesonnen werden, sich zur faktischen Herrscherin, ja schon fast Konzernmutter über eine Vielzahl von Unternehmen aufschwingen zu wollen, noch ist eine übliche Bank überhaupt in der Lage, neben ihrem Kerngeschäft die besagte Masse an Meldungen aus einer Vielzahl von Unternehmen zu bearbeiten. Zudem ist es bei der Kreditvergabe an Unternehmen allgemein üblich, dass gerade das Ausmaß der Besicherung nicht schon vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen festgelegt ist. Stattdessen werden Informationen über den finanziellen Gesundheitszustand des konkreten Darlehensnehmers eingeholt, und auf der Basis dieser Informationen wird das Ausfallrisiko prognostiziert. Von dieser Prognose macht es die Bank abhängig, in welchem Ausmaß und in welcher Form sie eine Besicherung verlangt. Auch die Form der Sicherheiten, die ein Unternehmen überhaupt stellen kann, ist nicht für alle Unternehmen einheitlich und liegt daher nicht vor Vertragsabschluss fertig formuliert fest.
Somit war § 7 des Darlehensvertrages nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Vielmehr handelt es sich um eine Individualvereinbarung.
Zwischenergebnis: Bei § 7 des Darlehensvertrages handelt es sich nicht um eine AGB.
Damit unterliegt der § 7 nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB.
Der Wirksamkeit des § 7 könnte nun noch gemäß § 138 (1) BGB entgegen stehen, dass er gegen die guten Sitten verstößt. Dies hätte zur Folge, dass der § 7 unwirksam wäre.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der § 7 unter Berücksichtigung aller Umstände dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen zuwiderläuft.
Wie oben bereits festgestellt, unterliegen auf Grund der geringen Schwelle von 2.500 € sehr viele Alltagsgeschäfte der G-GmbH dem Mitspracherecht der B-Bank. Daher muss die G-GmbH ständig damit rechnen, dass ihr Geschäftsbetrieb durch Widersprüche der B-Bank gestört wird. Eine Planungssicherheit bei der Geschäftsführung ist damit nicht mehr gegeben. Vielmehr lähmt der § 7 die G-GmbH dergestalt, dass diese ihre geschäftliche Selbstständigkeit vollkommen verliert und in eine vollkommene Abhängigkeit vom Gläubiger B-Bank gerät. Der § 7 macht den Darlehensvertrag somit zu einem Knebelungsvertrag.
Diese Knebelung als Sicherungsmaßnahme ist im Zusammenhang mit den weiteren Sicherheiten zu sehen, mit denen das Vertragsziel der B-Bank, sich gegen einen Zahlungsausfall der G-GmbH abzusichern, erreicht werden soll. Die B-Bank hat sich neben der Knebelung das Sicherungseigentum am Warenlager im Wert von 200.000 € einräumen lassen. Bei handelsüblich umgeschlagenen Waren ist davon auszugehen, dass die B-Bank bei einem Zahlungsausfall der G-GmbH diesen Betrag im Wesentlichen aus der Verwertung des Warenlagers erlösen könnte. Sie hat sich außerdem eine Hypothek bestellen lassen, die ihr nach § 1113 (1) BGB bei einem Ausfall des Hauptschuldners G-GmbH ein Befriedigungsrecht am Grundstück des Y gewährt. Angesichts dieser zwei starken Realsicherheiten, die die zu sichernde Forderung mehr als abdecken, ist ein schützenswertes Interesse der B-Bank, zusätzlich noch eine Unterwerfung der G-GmbH unter eine vollständige Knebelung zu verlangen, nicht mehr erkennbar. In der Knebelung liegt somit auch noch eine Übersicherung.
Dass die G-GmbH sich überhaupt auf den § 7 eingelassen hat, liegt darin begründet, dass sie sich bei den Vertragsverhandlungen mit der B-Bank von vornherein als strukturell schwächerer Verhandlungspartner fand. Normzweck des § 138 BGB ist nun aber gerade, solche schwächeren Verhandlungspartner davor zu schützen, dass ihre Position in sittlich zu missbilligender Weise vom übermächtigen Verhandlungspartner ausgenutzt wird. Knebelung und Übersicherung sind nun schon jeweils für sich allein Beispiele für ein solches sittlich zu missbilligendes Ausnutzen. Dann gilt dies erst recht für eine Knebelung, die zugleich Übersicherung ist.
Zwischenergebnis: Zumindest § 7 des Darlehensvertrages verstößt im Sinne des § 138 BGB gegen die guten Sitten und ist daher nichtig.
Dies hat gemäß § 139 BGB zur Folge, dass der Darlehensvertrag insgesamt nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den § 7 abgeschlossen worden wäre.
Hierzu ist der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen. Die B-Bank hat, in Abweichung von der üblichen Praxis für Darlehensverträge, in einer Individualvereinbarung mit der G-GmbH die Einbeziehung des § 7 in den Darlehensvertrag verlangt. Somit hat sie die Unterwerfung unter den § 7 zur Bedingung für die Gewährung des Darlehens gemacht. Angesichts der zusätzlich bestellten zwei starken Realsicherheiten für das Darlehen ist davon auszugehen, dass eine allumfassende Sicherung des Darlehens das prägende Interesse der B-Bank beim Abschluss des Darlehensvertrages war. Somit ist davon auszugehen, dass die B-Bank das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn die G-GmbH die Unterwerfung unter den § 7 verweigert hätte.
Zwischenergebnis: Der Darlehensvertrag zwischen der B-Bank und der G-GmbH ist gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig.
Ergebnis: Die B-Bank hat keinen Anspruch gegen die G-GmbH auf Auskunftserteilung über Geschäftsführungsmaßnahmen.
ABWANDLUNG FRAGE 1
Die B-Bank könnte gegen die G-GmbH einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Warenlagers haben.
Dazu müsste die B-Bank Eigentümerin des Warenlagers sein, und die G-GmbH müsste Besitzerin des Warenlagers sein.
Der Inhalt des Warenlagers befindet sich in den Geschäftsräumen und somit im Machtbereich der G-GmbH. Somit hat die G-GmbH die tatsächliche Gewalt über den Inhalt des Warenlagers und ist dessen unmittelbare Besitzerin im Sinne des § 854 (1) BGB.
Ursprünglich war die G-GmbH Eigentümerin des Warenlagers. Sie könnte das Eigentum jedoch gemäß §§ 929, 930 BGB an die B-Bank verloren haben.
Dazu müsste sich die G-GmbH mit der B-Bank darauf geeinigt haben, dass das Eigentum auf die B-Bank übergehen soll, und es müsste ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der G-GmbH und der B-Bank vereinbart worden sein.
Die G-GmbH hat sich mit der B-Bank auf eine Sicherungsübereignung des Warenlagers geeinigt. Eine Sicherungsübereignung beinhaltet die Einigung darauf, das das Eigentum auf die B-Bank übergehen soll, verbunden mit einer Sicherungsabrede, auf Grund derer die G-GmbH berechtigt ist, den unmittelbaren Besitz an dem Warenlager zu behalten.
Zwischenergebnis: Die B-Bank ist Eigentümerin und die G-GmbH unmittelbare Besitzerin des Warenlagers.
Somit könnte der B-Bank ein Anspruch auf Herausgabe zustehen.
Dem könnte gemäß § 986 (1) S. 1 entgegen stehen, dass die G-GmbH gegenüber der B-Bank zum Besitz des Warenlagers berechtigt ist.
Ein solches Recht zum Besitz könnte sich aus der zwischen der G-GmbH und der B-Bank getroffenen Sicherungsabrede ergeben.
Damit die Sicherungsübereignung als Sicherheit tauglich ist, gewährt die Sicherungsabrede dem Schuldner der gesicherten Forderung in aller Regel nur so lange ein Recht zum Besitz, wie dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies ist in § 11 des Darlehensvertrages, der als Bestandteil der Sicherungsabrede anzusehen ist, konkretisiert. Danach erlischt das Recht der G-GmbH zum Besitz, wenn die G-GmbH eine geschuldete Leistung aus dem Darlehensvertrag auch nach Mahnung nicht erbringt. Die G-GmbH hat genau diesen Tatbestand verwirklicht.
Somit könnte die G-GmbH kein Recht zum Besitz mehr haben und zur Herausgabe des Warenlagers verpflichtet sein.
Dem könnte entgegen stehen, dass der Darlehensvertrag, zu dessen Sicherung die Sicherungsübereignung vorgenommen wurde und in den der zur Sicherungsabrede gehörende § 11 aufgenommen wurde, wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß §§ 138, 139 BGB nichtig ist.
Hier gilt jedoch das Abstraktionsprinzip. Die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts unabhängig.
Verfügungsgeschäfte sind Geschäfte, mit denen ein Recht unmittelbar begründet, übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Die Sicherungsübereignung verschafft der B-Bank unmittelbar das Eigentum am Inhalt des Warenlagers. Es handelt sich also um ein Verfügungsgeschäft. Das Besitzmittlungsverhältnis begründet unmittelbar ein Recht zum Besitz am Inhalt des Warenlagers für die G-GmbH. Es handelt sich also hierbei ebenfalls um ein Verfügungsgeschäft. Der Darlehensvertrag dagegen ist nach dem Wortlaut des § 488 (1) BGB ein Verpflichtungsgeschäft.
Zwischenergebnis: Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages insgesamt, die in dessen Klausel § 7 begründet ist, berührt weder die im Rahmen der Sicherungsübereignung vorgenommene Eigentumsübertragung noch das Besitzmittlungsverhältnis.
Dem Herausgabeanspruch der B-Bank könnte nun noch entgegen stehen, dass § 11 des Darlehensvertrages, in dem ein Teil der Sicherungsabrede verkörpert ist, für sich genommen gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Dann könnte die Bestimmung, dass nach einer erfolglosen Mahnung das Recht der G-GmbH zum Besitz des Warenlagers erlischt, unwirksam und somit das Recht der G-GmbH zum Besitz noch nicht erloschen sein.
Absatz 2 des § 11 bestimmt, dass die Bevollmächtigten der B-Bank bei einem Zahlungsausfall der G-GmbH beliebig in die Substanz der G-GmbH eingreifen können. Bei Maschinen und Einrichtungsgegenständen handelt es sich nun aber um Gegenstände, die für eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der G-GmbH zwingend notwendig sind. Durch diese Bestimmung gerät die G-GmbH somit in der Weise in eine Abhängigkeit zur B-Bank, dass diese das Unternehmen unter Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Instrumente Zwangsvollstreckung und Insolvenzantrag faktisch unmittelbar zerschlagen kann, um sich für ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag zu befriedigen. Analog dem oben Gesagten ist auch dies eine sittlich zu missbilligende Knebelung im Sinne des § 138 BGB. Absatz 2 des § 11 ist somit nichtig.
Somit könnte gemäß § 139 BGB der § 11 insgesamt nichtig sein, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Absatz 2 vereinbart worden wäre.
Hätte aus Sicht der B-Bank die Möglichkeit einer Befriedigung aus Maschinen und Einrichtungsgegenständen die gleiche Priorität gehabt wie die Möglichkeit einer Befriedigung aus dem Warenlager, so wäre es der B-Bank ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, diese Gegenstände mit in den Katalog der zur Sicherung übereigneten Sachen aufzunehmen. Kraft des Besitzmittlungsverhältnis wäre dann die G-GmbH berechtigt gewesen, diese Sachen weiter zu benutzen, hätte also den Geschäftsbetrieb ohne Probleme fortführen können. Dass die B-Bank nicht zu diesem Instrument gegriffen hat, sondern stattdessen den vorliegenden Absatz 2 formuliert hat, lässt somit auf den Willen der B-Bank schließen, dass die Befriedigung aus Maschinen und Einrichtungsgegenständen lediglich subsidiär zur Befriedigung aus dem Warenlager sein soll. Es ist somit nur ein untergeordneter Teil des § 11 von der Nichtigkeit betroffen. Der Wegfall des Absatzes 2 stellt im Übrigen kein Hindernis für die Ausübung des Absatzes 1 dar, so dass insofern der § 11 objektiv teilbar ist. Somit ist anzunehmen, dass der § 11 auch ohne den nichtigen Absatz 2 vereinbart worden wäre.
Zwischenergebnis: Während § 11 Absatz 2 des Darlehensvertrages auf Grund von § 138 BGB nichtig ist, gilt die Bestimmung des § 11 Absatz 1, nach dem nach erfolgloser Mahnung das Recht der G-GmbH zum Besitz des Warenlagers erlischt, auf Grund von § 139 BGB fort.
Dem Herausgabeanspruch der B-Bank könnte nun noch entgegen stehen, dass die materielle Voraussetzung des § 11 Absatz 1, nämlich Fälligkeit einer Schuld aus dem Darlehensvertrag, auf Grund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht eingetreten ist.
Laut Sachverhalt ist jedoch der Darlehensvertrag bereits in Vollzug gesetzt worden, so dass er rein faktisch besteht. Wenngleich die B-Bank keine Zinsen fordern kann, so ist die G-GmbH als Darlehensnehmerin zumindest verpflichtet, die Darlehenssumme in der vereinbarten Zeitfolge zurückzuzahlen.
Zwischenergebnis: Aus dem trotz Nichtigkeit faktisch bestehenden Darlehensvertrag ist eine Zahlung der G-GmbH an die B-Bank fällig geworden, so dass der materielle Fall des § 11 Absatz 1 eingetreten ist.
Gemäß § 11 Absatz 1 ist somit das Recht der G-GmbH zum Besitz des Inhalts des Warenlagers im Sinne des § 986 (1) BGB erloschen.
Ergebnis: Die B-Bank hat gegen die G-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe des Inhalts des Warenlagers.
ABWANDLUNG FRAGE 2
Die B-Bank könnte einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück des Y aus § 1113 (1) BGB haben.
Dazu müsste eine Einigung zwischen Y und der B-Bank zu Stande gekommen sein, dass zu Gunsten der B-Bank eine Hypothek wegen einer der B-Bank zustehenden Forderung bestellt werden soll. Laut Sachverhalt wurde die Hypothek zur Sicherung der Forderung aus dem Darlehensvertrag wirksam bestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass es eine Einigung zwischen Y und der B-Bank gibt.
Die Hypothek ist akzessorisch zur gesicherten Forderung. Damit die B-Bank aus der Hypothek gegen Y vorgehen kann, müsste somit eine Forderung aus dem Darlehensvertrag fällig sein. Wie oben erarbeitet, ist der Darlehensvertrag zwar gemäß § 138 BGB nichtig. Er ist jedoch in Vollzug gesetzt worden und besteht daher faktisch mit der Rechtsfolge, dass die B-Bank zwar keine Zinsen verlangen kann, die G-GmbH jedoch die Darlehenssumme in der vereinbarten Zeitfolge tilgen muss.
Zwischenergebnis:Zu dem Zeitpunkt, zu dem die B-Bank gegen Y vorgehen möchte, besteht eine fällige Hauptforderung, die mit der Hypothek gesichert ist.
Somit kann die B-Bank grundsätzlich gegen Y vorgehen.
Dem könnte entgegen stehen, dass die Einigung auf die Bestellung der Hypothek gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist, was zur Folge hätte, dass die Hypothek nicht wirksam bestellt ist.
Ein Anhaltspunkt hierfür könnte sich aus der Höhe der finanziellen Belastung des Y ergeben. Sittenwidrigkeit kommt bei krasser finanzieller Überforderung des Sicherungsgebers regelmäßig dann in Betracht, wenn sich aus der Würdigung aller Umstände ergibt, dass der Sicherungsgeber die Sicherheit nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner (etwa Verwandten) gegeben hat und der Gläubiger der Hauptforderung dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Gerade bei der Beschaffung von Krediten für eine GmbH, deren wesentlicher Vorzug in der Beschränkung der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern besteht, ist es jedoch allgemein üblich, dass Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft bürgen oder andere Sicherheiten stellen. Sie tun dies nicht aus irrationaler emotionaler Verbundenheit, sondern zwecks Verfolgung ihrer eigenen Ziele als Gesellschafter. Hier ist Y Gesellschafter; somit ist anzunehmen, dass er aus ebendiesen Motiven gehandelt hat.
Zwischenergebnis: Die Bestellung der Hypothek ist nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.
Dem Anspruch der B-Bank gegen den Y könnten nun gemäß § 1137 (1) BGB noch die Einreden entgegen stehen, die entweder einem Bürgen nach § 770 BGB oder der G-GmbH gegen die Hauptforderung zustehen. Solche Einreden sind aus dem Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich.
Ergebnis: Die B-Bank hat einen Anspruch gegen Y auf Befriedigung aus dem mit der Hypothek belasteten Grundstück aus § 1113 BGB.